Unterhalt Fernabitur: Wann endet die Pflicht?

Unterhalt beim Fernabitur? Ein Vater will nicht mehr zahlen, weil sein volljähriges Kind 1,5 Jahre pausierte. Wann endet die Unterhaltspflicht?

Unterhalt Fernabitur Volljähriges Kind

Fernabitur nach Pause

Vater V hat über Jahre hinweg den titulierten Unterhalt für sein Kind K geleistet – zunächst an die Mutter, später direkt an das Kind, als dieses volljährig wurde. Als im Herbst 2025 eine neue Schulbescheinigung angefordert wird, zeigt sich: K ist seit Dezember 2024 in einem Fernabitur-Lehrgang eingeschrieben. Doch zuvor lag eine 1,5-jährige Phase der Orientierungslosigkeit hinter dem Kind, ohne Ausbildung oder Nachweise. Für V ein klarer Fall: Der Unterhaltsanspruch ist verwirkt. Doch wie sieht das rechtlich wirklich aus?

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Unterhalt bei volljährigen Kindern

Sobald ein Kind volljährig ist, verändert sich die rechtliche Lage im Unterhaltsrecht erheblich. Beide Elternteile sind nun barunterhaltspflichtig, Naturalunterhalt wird nicht mehr automatisch angerechnet. Doch entscheidend bleibt: Besteht noch ein Ausbildungsanspruch, und wie konsequent wird dieser verfolgt?

Abitur als zweite Ausbildung

Ein Fernabitur zählt rechtlich grundsätzlich als Ausbildung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB, sofern es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Das bedeutet: Es muss eine klare Ausbildungsabsicht bestehen, die regelmäßig nachgewiesen werden kann – etwa durch Schulbescheinigungen, Stundenpläne oder Leistungsnachweise.

Zielstrebigkeit als Maßstab

Ob ein Elternteil weiter zahlen muss, hängt entscheidend davon ab, wie zielgerichtet das Kind seine Ausbildung verfolgt. Eine 1,5-jährige Pause – etwa zur „Selbstfindung“ – ist laut Rechtsprechung nicht zwingend schädlich. Das OLG Celle (Beschluss vom 29.09.2004 – 10 WF 244/04) urteilte, dass auch Ausbildungsunterbrechungen bis zu zwei Jahren unter bestimmten Umständen unschädlich sein können. Entscheidend ist, ob anschließend eine konkrete Ausbildungsentscheidung getroffen wurde.

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Muss ein Fernstudium akzeptiert werden?

Fernunterricht ist in Deutschland als legitime Schulform anerkannt. Der Besuch eines Fernstudieninstituts zur Erlangung des Abiturs kann grundsätzlich unterhaltsrechtlich anerkannt werden – vorausgesetzt, es handelt sich um einen strukturierten, zertifizierten Bildungsgang, wie er etwa durch das Fernschulgesetz geregelt ist.

Geringe Wochenstunden als Problem?

Wenn ein Fernlehrgang lediglich 12–15 Wochenstunden umfasst, stellt sich die Frage: Reicht das aus, um eine vollwertige Ausbildung im Sinne der Unterhaltspflicht darzustellen? Hier argumentieren Gerichte unterschiedlich. Einige verlangen eine vergleichbare Belastung wie bei einer regulären Schulausbildung (ca. 30 Stunden/Woche), andere erkennen auch flexiblere Modelle an, sofern regelmäßig Fortschritte dokumentiert werden.

Entscheidung des Kindes über Schulform

Ein volljähriges Kind darf die Form seiner Ausbildung grundsätzlich selbst wählen. Es besteht keine Pflicht, den Weg über staatliche Schulen zu gehen – selbst wenn dieser „schneller“ wäre. Ein Fernstudium darf nicht allein wegen seiner Struktur abgelehnt werden, sofern es ernsthaft betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1986 – IVb ZR 73/85).

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Kann der Vater den Unterhalt einstellen?

Die entscheidende Frage: Muss V noch zahlen? Die Antwort hängt davon ab, ob K sein Ausbildungsziel ernsthaft verfolgt und nachweist. Ohne regelmäßige Nachweise über Lernfortschritte, Teilnahmebescheinigungen oder Lernkontrollen wird es für das Kind schwer, den Anspruch aufrechtzuerhalten.

Verwirkung wegen Bummelei?

Ein Unterhaltsanspruch kann verwirken, wenn das Kind über längere Zeit ohne triftigen Grund keine Ausbildung verfolgt. Die Rechtsprechung ist hier jedoch tolerant: Eine „Selbstfindungsphase“ von bis zu zwei Jahren wird in vielen Fällen akzeptiert, insbesondere bei jungen Erwachsenen mit noch unklarem Berufswunsch.

Abänderung der Jugendamtsurkunde

V kann eine Abänderungsklage nach § 239 FamFG in Verbindung mit § 242 BGB einreichen. Dabei müsste er nachweisen, dass sich die Verhältnisse grundlegend geändert haben und die Ausbildungsbemühungen von K nicht ausreichend sind. Die Beweispflicht liegt bei V. Erfolgreich ist eine solche Klage nur, wenn K seine Zielstrebigkeit nicht glaubhaft machen kann.

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Rolle der Mutter beim Unterhalt

Nach Eintritt der Volljährigkeit sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Doch was ist, wenn die Mutter M Bürgergeld bezieht?

Leistungsunfähigkeit durch Bürgergeld?

Wer Bürgergeld bezieht, gilt in der Regel als nicht leistungsfähig im Sinne des § 1603 BGB. Eine tatsächliche Beteiligung am Barunterhalt ist daher nicht zu erwarten. Der Vater kann sich nicht darauf berufen, dass M zur Zahlung herangezogen werden müsste.

Naturalunterhalt als Anrechnung?

Lebt K weiterhin bei M und erhält dort Kost und Logis, könnte dieser Naturalunterhalt grundsätzlich angerechnet werden. Jedoch nur dann, wenn er nachweisbar ist und tatsächlich als geldwerter Vorteil dient. In der Praxis wird dies selten berücksichtigt, solange kein direkter Streit um die Aufteilung der Barunterhaltspflicht besteht.

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Ist ein Nebenjob zumutbar?

V bringt den Punkt ins Spiel, ob K neben dem Fernstudium arbeiten sollte. Tatsächlich stellt sich die Frage, ob bei geringer Wochenbelastung eine Nebentätigkeit zumutbar wäre.

Zumutbarkeit bei geringem Aufwand

Laut BGH (Urteil vom 24.02.1988 – IVb ZR 40/87) kann ein volljähriges Kind in bestimmten Fällen verpflichtet sein, eigenes Einkommen zu erzielen – insbesondere dann, wenn die Ausbildung nur einen geringen zeitlichen Umfang hat. Bei 15 Wochenstunden wäre ein Minijob neben dem Fernabitur theoretisch machbar. Dennoch besteht keine generelle Verpflichtung, dies auch umzusetzen.

Einfluss auf den Unterhaltsanspruch

Verdient das Kind nebenbei, mindert das eigene Einkommen den Unterhaltsbedarf anteilig. Es bleibt aber beim Grundsatz: Eine Ausbildung muss vorrangig möglich sein, ohne durch Arbeit gefährdet zu werden.

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Wie sollte der Vater nun handeln?

V steht nicht chancenlos da – aber es reicht nicht aus, sich allein auf das Fernstudium oder die frühere Pause zu berufen. Er muss sich aktiv um Nachweise bemühen und K zur Kooperation auffordern.

Schriftliche Anforderung von Nachweisen

V sollte schriftlich eine aktuelle Schulbescheinigung mit Details zur Lehrgangsstruktur, den Umfang des wöchentlichen Aufwands und ggf. Leistungsnachweise fordern. Bleibt K diese schuldig, kann V die Zahlungen zunächst einstellen und eine gerichtliche Klärung anstoßen.

Gerichtliche Klärung und Hinterlegung

Wenn keine Einigung erzielt wird, sollte V über eine Abänderungsklage nachdenken. Alternativ kann er den Unterhalt auch bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegen (§ 372 BGB), um sich vor Rückforderungen zu schützen.

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Fazit

Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, das sein Abitur über ein Fernstudium nach einer längeren Pause nachholt, ist komplex – aber nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob das Fernabitur ernsthaft und zielgerichtet betrieben wird. Eine bloße Anmeldebestätigung reicht nicht aus. Der Vater hat das Recht, Nachweise einzufordern und kann im Zweifel eine Abänderungsklage einreichen. Doch ohne eindeutige Beweise für mangelnde Zielstrebigkeit oder Verwirkung bleibt die Unterhaltspflicht in vielen Fällen bestehen. Wer sich mit dem Thema „Unterhalt Fernabitur volljähriges Kind“ auseinandersetzt, sollte dabei nicht nur rechtliche Maßstäbe im Blick haben, sondern auch individuelle Umstände fair abwägen.

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FAQ

Muss ein Vater bei einem Fernabitur grundsätzlich Unterhalt zahlen?

Ja, solange das Fernabitur als ernsthafte Ausbildung gilt, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Der Umfang und die Ernsthaftigkeit müssen aber regelmäßig nachgewiesen werden.

Reicht eine Anmeldebestätigung für das Fernstudium als Nachweis?

Nein, eine bloße Anmeldebestätigung genügt nicht. Es sollten zusätzliche Nachweise wie ein Stundenplan, Lernfortschritte oder Teilnahmebestätigungen vorgelegt werden.

Gilt ein Fernabitur als gleichwertig mit einem regulären Schulbesuch?

Grundsätzlich ja – sofern es strukturiert, zertifiziert und mit nachprüfbarem Aufwand betrieben wird. Die Qualität und Zielstrebigkeit sind entscheidend für den Unterhalt Fernabitur.

Kann eine 1,5-jährige Pause den Unterhaltsanspruch beenden?

Nicht automatisch. Gerichte erkennen Orientierungsphasen bis zu zwei Jahren an. Entscheidend ist, ob danach ein zielstrebiger Wiedereinstieg erfolgte.

Kann der Vater verlangen, dass das Kind neben dem Fernabitur arbeitet?

Er kann es anregen, aber nicht erzwingen. Ein Nebenjob ist nur dann relevant, wenn er realistisch mit dem Ausbildungsziel vereinbar ist und den Lebensunterhalt spürbar mitträgt.

Was passiert, wenn das Kind keine Nachweise vorlegt?

Der Vater kann in diesem Fall die Zahlungen zunächst einstellen und zur Absicherung eine gerichtliche Klärung oder Hinterlegung anstreben.

Muss die Mutter sich ebenfalls am Unterhalt beteiligen?

Ja, theoretisch schon. In der Praxis ist das aber oft ausgeschlossen, wenn sie Bürgergeld bezieht und somit als nicht leistungsfähig gilt.

Wird der Naturalunterhalt der Mutter berücksichtigt?

Nur, wenn dieser objektiv nachgewiesen wird und einen geldwerten Vorteil darstellt. Ansonsten bleibt der Vater in der Pflicht, den vollen Barunterhalt zu leisten.

Wann endet der Unterhaltsanspruch bei einem Fernabitur?

Mit erfolgreichem Abschluss oder bei nachgewiesener Verweigerung ernsthafter Ausbildungsbemühungen. Ein starres Alterslimit gibt es nicht – relevant ist das Ausbildungsziel.

Welche rechtlichen Schritte kann der Vater einleiten?

Er kann eine Abänderungsklage nach § 239 FamFG stellen oder den Unterhalt hinterlegen (§ 372 BGB), wenn begründete Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen.

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