Elterngeld Steuerbescheid Geburt Dezember klären

Eine Geburt im Dezember bringt beim Elterngeld ganz besondere Herausforderungen mit sich. Vor allem, wenn das Einkommen im Vorjahr hoch war und sich im Geburtsjahr deutlich reduziert, stellt sich die Frage: Lässt sich mit dem Steuerbescheid aus dem Folgejahr noch etwas beim Elterngeldanspruch retten?

Maßgebliches Einkommen beim Elterngeld

Entscheidend für die Elterngeldbewilligung ist nicht das Einkommen zum Zeitpunkt der Geburt, sondern ein ganz bestimmter Zeitraum, der gesetzlich festgelegt ist.

Relevanz des Vorjahreseinkommens

Für Geburten im Jahr 2025 zählt grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres 2024. Diese Regelung ergibt sich aus § 2b Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wonach das sogenannte maßgebliche Einkommen aus dem letzten abgeschlossenen Steuerjahr vor der Geburt herangezogen wird.

Das bedeutet konkret: Wer im Jahr 2024 – etwa durch Boni, Aktienverkäufe oder ein hohes Beratergehalt – über der Einkommensgrenze lag, wird trotz deutlich geringeren Einkommens im Jahr 2025 voraussichtlich kein Elterngeld erhalten.

Höhe der Einkommensgrenzen

Die relevante Grenze liegt laut § 1 Abs. 8 BEEG seit dem 1. April 2024 bei 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen für Paare bzw. 150.000 Euro für Alleinerziehende. Ab dem 1. April 2025 wird die Grenze für Paare auf 175.000 Euro abgesenkt. Das betrifft aber nur Kinder, die ab diesem Datum geboren werden – für Geburten davor bleibt es bei den höheren Grenzen.

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Zeitpunkt des Steuerbescheids

Ein häufiger Irrglaube ist, dass der Elterngeldantrag nur dann erfolgreich sein kann, wenn der Steuerbescheid für das relevante Jahr schon vorliegt. Doch stimmt das wirklich?

Bedeutung des Bescheiddatums

Entscheidend ist laut geltender Rechtslage nicht, wann der Steuerbescheid erstellt wurde, sondern welches Jahr er betrifft. Für eine Geburt im Dezember 2025 zählt also das Einkommen aus 2024 – selbst wenn der entsprechende Bescheid erst im Mai 2025 oder noch später ergeht.

Daher ist es nicht erforderlich, dass der Steuerbescheid bereits vor der Geburt des Kindes vorliegt. Das Bundesfamilienministerium hat dies auch in verschiedenen Auslegungshinweisen zum BEEG klargestellt.

Alternative Nachweise

Wenn der Steuerbescheid noch aussteht, kann man bei nichtselbständiger Arbeit auch andere Nachweise einreichen: Gehaltsabrechnungen, Verdienstbescheinigungen oder Kontoauszüge. Bei Selbstständigen sind zusätzlich Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (EÜR), Bilanzen oder betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) möglich. Das Elterngeld kann somit auch „vorläufig“ bewilligt werden – endgültig jedoch erst nach Vorlage des Steuerbescheids.

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Elterngeld rückwirkend beantragen?

Manchmal wird die Steuererklärung für das relevante Jahr erst sehr spät abgegeben – lohnt sich dann überhaupt noch ein Antrag?

Rückwirkungsgrenze beim Elterngeld

Elterngeld kann rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate des Kindes beantragt werden. Steht die Geburt z. B. im Dezember 2025 an und wird der Antrag erst im April 2026 gestellt, gehen die Monate Dezember, Januar und Februar verloren.

Diese Frist ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Nur bei rechtzeitiger Antragstellung lässt sich also der volle Bezugszeitraum sichern.

Strategie bei später Steuerklärung

Wer weiß, dass der Steuerbescheid erst im Frühjahr 2026 vorliegen wird, kann einen vorläufigen Antrag einreichen. Es ist durchaus üblich, beim Elterngeldantrag zunächst nur die bekannten Daten (etwa aus Gehaltsabrechnungen) einzureichen. Der vollständige Steuerbescheid kann dann nachgereicht werden.

So bleibt der Anspruch gewahrt, auch wenn die finale Entscheidung noch einige Monate dauert. Wichtig ist nur, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird – notfalls unvollständig, aber fristwahrend.

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Besonderheiten bei stark schwankendem Einkommen

In vielen Fällen variiert das Einkommen über die Jahre stark. Was bedeutet das für den Elterngeldanspruch?

Steuerprogression durch hohe Einmalbeträge

Wer in einem Jahr hohe Kapitalerträge oder Einmalzahlungen erhält – etwa durch Aktienverkäufe – kann schnell über die Einkommensgrenze rutschen. Selbst wenn das reguläre Arbeitseinkommen im Rahmen geblieben wäre, zählt beim Elterngeld das gesamte zu versteuernde Einkommen.

Kein Ausgleich durch späteres Einkommen

Ein im Folgejahr stark reduziertes Einkommen, etwa durch berufliche Auszeit oder Elternzeit, kann im Elterngeldverfahren nicht „nachträglich angerechnet“ werden. Hier kommt es allein auf den gesetzlich bestimmten Bemessungszeitraum an – und der ist leider recht starr geregelt.

Kein Wechsel des Bemessungszeitraums

Nach § 2b Abs. 1 BEEG ist ein anderer Bemessungszeitraum nur in absoluten Ausnahmefällen möglich – etwa bei Bezug von Mutterschaftsgeld oder wenn im relevanten Jahr keine Einkünfte vorlagen. Ein freiwilliger Wechsel, um in den Elterngeldbezug zu „rutschen“, ist nicht zulässig.

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Was Betroffene tun können

Trotz scheinbar fester Regeln gibt es dennoch ein paar Optionen, um zumindest einen Teil des Elterngeldes zu sichern oder Vorteile zu nutzen.

Antrag auf Mindestelterngeld

Auch wenn das Einkommen zu hoch war, können Eltern dennoch einen Antrag auf das sogenannte Mindestelterngeld stellen – aktuell rund 300 € monatlich. Dieser Betrag wird unabhängig vom früheren Einkommen gewährt, sofern keine weiteren Ausschlussgründe vorliegen (§ 2 Abs. 4 BEEG).

Anspruch des anderen Elternteils prüfen

Falls bei einem Elternteil das Einkommen zu hoch war, lohnt es sich, den Elterngeldanspruch des anderen Elternteils zu prüfen. Besonders, wenn der andere Partner nur in Teilzeit gearbeitet hat oder kein Einkommen bezog, könnte hier noch ein voller Anspruch bestehen.

Frühzeitige Steueroptimierung

Wer eine Geburt im Dezember plant, sollte frühzeitig mit einem Steuerberater sprechen. Durch gezielte Verschiebung von Einnahmen, Sonderausgaben oder Abschreibungen kann das zu versteuernde Einkommen ggf. noch gesenkt werden – insbesondere wenn die Grenze nur knapp überschritten wird.

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Fazit

Auch wenn der Steuerbescheid erst nach der Geburt erstellt wird, spielt das beim Elterngeld Steuerbescheid Geburt Dezember keine Rolle – ausschlaggebend ist allein das zu versteuernde Einkommen im Jahr vor der Geburt. Wer also in 2024 über der Einkommensgrenze liegt, erhält auch dann kein Elterngeld, wenn 2025 deutlich weniger verdient wird. Allerdings lohnt es sich, dennoch rechtzeitig einen vorläufigen Antrag zu stellen, um zumindest das Mindestelterngeld oder den Anspruch des anderen Elternteils zu sichern. Das Thema Elterngeld Steuerbescheid Geburt Dezember verlangt also nicht nur steuerliches Feingefühl, sondern auch gutes Timing bei der Antragstellung.

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FAQ

Muss der Steuerbescheid vor der Geburt vorliegen?

Nein, der Zeitpunkt des Steuerbescheids ist unerheblich. Entscheidend ist, welches Kalenderjahr er betrifft. Für eine Geburt im Dezember 2025 zählt das Einkommen aus 2024 – unabhängig vom Ausstellungsdatum des Steuerbescheids.

Kann ich Elterngeld rückwirkend beantragen?

Ja, aber nur maximal für die letzten drei Lebensmonate des Kindes. Ein später Antrag kann also dazu führen, dass die ersten Monate verfallen. Darum: besser fristwahrend unvollständig beantragen als zu spät.

Was passiert, wenn mein Einkommen 2025 deutlich sinkt?

Leider hilft das beim Elterngeld nicht, wenn das relevante Jahr 2024 ist. Ein niedrigeres Einkommen im Geburtsjahr selbst verbessert die Elterngeldchancen nicht, da nur das Vorjahreseinkommen zählt.

Gibt es eine Möglichkeit, das Einkommen zu drücken?

Ja – mit steuerlicher Beratung. Durch gezielte Ausgaben oder Verschiebungen kann das zu versteuernde Einkommen manchmal so beeinflusst werden, dass es unter der Grenze bleibt. Das sollte aber sehr frühzeitig geplant werden.

Kann mein Partner Elterngeld beantragen, wenn ich zu viel verdiene?

Absolut! Wenn der andere Elternteil unter der Einkommensgrenze liegt, kann er oder sie Elterngeld beantragen. Das wird oft übersehen, ist aber eine wertvolle Option.

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