Unterhalt volljähriges Kind Auskunftspflicht – viele Eltern kennen die Unsicherheit, wenn das eigene Kind mit 18 Jahren Unterhalt fordert, aber keine Informationen herausgibt. Gerade wenn die Ausbildungslage unklar ist, stellt sich die Frage: Muss man einfach zahlen oder hat man ein Recht auf Auskunft? In diesem Beitrag schauen wir uns den Fall genauer an und erklären, wie Sie Ihre Position rechtlich absichern können.
Beispiel eines Konfliktfalls
Ein Vater erhält plötzlich die Aufforderung, 500 Euro monatlich an seine inzwischen volljährige Tochter zu zahlen. Sie lebt bei der Mutter, hat die Schule ohne Abschluss verlassen, ist von einer Folgeschule geflogen und besucht nun wieder eine Bildungseinrichtung. Weder sie noch die Mutter geben ihm nähere Informationen, und auch das Jugendamt bleibt vage. Diese Situation sorgt verständlicherweise für Frust, da die Zahlungsverpflichtung ohne klare Belege verlangt wird.
Schulische Situation prüfen
In so einem Fall ist der Nachweis, dass sich das Kind tatsächlich in einer Ausbildung oder Schule befindet, entscheidend. Nach deutschem Recht (§ 1601 BGB) sind Eltern grundsätzlich unterhaltspflichtig, solange das Kind sich in einer angemessenen allgemeinen Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet. Ohne Beleg besteht Unsicherheit, ob überhaupt ein Anspruch existiert.
Bedeutung der Volljährigkeit
Mit dem 18. Geburtstag endet das Sorgerecht automatisch (§ 1626 BGB). Das bedeutet, dass der Elternteil keinen direkten Anspruch auf schulische Informationen mehr über das Sorgerecht hat. Dennoch bleibt das Kind bei bestehendem Unterhaltsanspruch verpflichtet, die Ausbildungs- und Einkommenssituation offenzulegen.
Unterhalt im FSJ rechtlich sicher klären 👆Rechtliche Grundlage der Auskunftspflicht
Die entscheidende Vorschrift ist § 1605 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, sich gegenseitig über Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen, wenn dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Das gilt ausdrücklich auch zwischen Eltern und volljährigen Kindern.
Gerichtliche Bestätigung
Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 02.07.2014, XII ZB 210/13) hat klargestellt, dass ein volljähriges Kind gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht nur die eigenen Einkünfte, sondern auch die Einkünfte des anderen Elternteils offenlegen muss, wenn es bei diesem lebt. Das ist notwendig, weil sich der Unterhaltsanspruch bei Volljährigen nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern richtet.
Umgang richterlicher Beschluss verbindlich 👆Vorgehensweise bei verweigerter Auskunft
Wenn das Kind die Auskunft verweigert, sollten Sie schriftlich mitteilen, dass Sie bis zur Vorlage entsprechender Nachweise keine Zahlungen leisten werden. Diese Zurückbehaltung ist rechtlich zulässig, solange berechtigte Zweifel am Unterhaltsanspruch bestehen (§ 242 BGB – Treu und Glauben).
Unterstützung durch das Jugendamt
Das Jugendamt kann zwar bei der Berechnung helfen, ist aber nicht verpflichtet, Ihre Interessen als Unterhaltspflichtiger zu vertreten. Bei Volljährigen agiert es in erster Linie beratend für das Kind und kann den Unterhalt nicht zwangsweise durchsetzen. Das Kind muss seinen Anspruch gegebenenfalls selbst geltend machen.
Klage auf Herausgabe Eigentum sicher durchsetzen 👆Berechnung des Unterhaltsanspruchs
Sobald die Auskunft vorliegt, wird der Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Dabei zählt das zusammengerechnete, bereinigte Nettoeinkommen beider Eltern. Das Kindergeld wird in voller Höhe bedarfsmindernd angerechnet. Es ist ein häufiger Irrtum, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, keinen Barunterhalt zahlen muss – das stimmt für Volljährige nicht mehr.
Beispielrechnung
Verdient der Vater 2.500 Euro netto und die Mutter 2.000 Euro, ergibt das zusammen 4.500 Euro. Entsprechend der Düsseldorfer Tabelle liegt der Bedarf eines volljährigen Kindes, das noch bei einem Elternteil lebt, derzeit bei 860 Euro. Nach Abzug des Kindergeldes (250 Euro) bleiben 610 Euro zu zahlen, verteilt im Verhältnis der Einkommen.
Kindesunterhalt erste Ausbildung und IB 👆Strategische Empfehlungen
Bevor Sie Unterhalt zahlen, sichern Sie sich immer schriftlich ab. Fordern Sie Schulbescheinigungen, Ausbildungsverträge oder andere Belege an. Dokumentieren Sie jede Anfrage. Falls das Kind nicht reagiert, können Sie auf Ihrem Auskunftsrecht bestehen und nötigenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Risiken bei unklarer Zahlung
Wer einfach zahlt, ohne die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, riskiert, dauerhaft an zu hohe Beträge gebunden zu sein. Ein einmal anerkannter Anspruch kann nur schwer nachträglich reduziert werden.
Scheidung Behinderter Partner. Scheidung 👆Wann anwaltliche Hilfe sinnvoll ist
Auch wenn man Kosten sparen möchte – in komplexen Fällen kann ein Anwalt langfristig Geld retten. Eine falsche Berechnung oder eine fehlende Quotelung der Elternanteile führt schnell zu einer jahrelangen Überzahlung. Gerade wenn das Kind keine Kooperation zeigt, kann anwaltliche Unterstützung den Druck erhöhen.
Kredit für Freundin Betrug und rechtliche Optionen 👆Fazit
Wer mit einem volljährigen Kind in eine Unterhaltsdiskussion gerät, sollte sich auf die klaren gesetzlichen Grundlagen stützen. Die Auskunftspflicht nach § 1605 BGB ist ein zentrales Instrument, um sicherzustellen, dass der Anspruch auf Unterhalt nachvollziehbar und überprüfbar ist. Ohne ausreichende Belege über die schulische oder berufliche Situation muss kein Unterhalt gezahlt werden. Eltern sollten ihre Rechte kennen und nicht vorschnell Zahlungen leisten, nur weil eine Forderung im Raum steht. Mit einer konsequenten Dokumentation und gegebenenfalls rechtlicher Unterstützung lässt sich vermeiden, dass man über Jahre hinweg zu hohe oder unberechtigte Beträge überweist.
UVG Rückzahlungspflicht klar verstehen 👆FAQ
Muss ich Unterhalt zahlen, wenn mein volljähriges Kind keine Belege vorlegt?
Nein, ohne Nachweis einer Ausbildung oder eines Schulbesuchs besteht in der Regel keine Pflicht zur Zahlung.
Gilt die Auskunftspflicht auch für das Einkommen des anderen Elternteils?
Ja, bei volljährigen Kindern muss auch das Einkommen des anderen Elternteils offengelegt werden, um den Unterhaltsanteil korrekt zu berechnen.
Kann das Jugendamt mich zur Zahlung zwingen?
Nein, das Jugendamt kann beraten und berechnen, aber nicht zwangsweise durchsetzen. Das muss das Kind selbst tun.
Was passiert, wenn ich einfach nicht zahle?
Das Kind könnte den Anspruch gerichtlich geltend machen. Dann müssen Belege und Berechnungen vorgelegt werden.
Wird das Kindergeld bei der Unterhaltsberechnung angerechnet?
Ja, das Kindergeld wird bei volljährigen Kindern in voller Höhe vom Bedarf abgezogen.
Habe ich ein Recht auf eine Schulbescheinigung?
Ja, im Rahmen der Auskunftspflicht muss das Kind entsprechende Nachweise vorlegen.
Wie wird der Unterhaltsbedarf ermittelt?
Er richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern.
Zählt ein Minijob des Kindes als Einkommen?
Ja, eigenes Einkommen des Kindes wird bedarfsmindernd angerechnet.
Muss ich Unterhalt zahlen, wenn das Kind nicht ernsthaft zur Schule geht?
Nein, nur eine ernsthafte und zielgerichtete Ausbildung begründet den Anspruch.
Sollte ich bei Streit um Unterhalt volljähriges Kind Auskunftspflicht einen Anwalt nehmen?
Ja, insbesondere wenn keine Auskünfte erteilt werden oder die Berechnung unklar ist, kann ein Anwalt helfen, finanzielle Nachteile zu vermeiden.
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