Ein Antrag beendet die Arbeitspflicht noch nicht

Sie halten die Rückkehr nach einer Kündigung für unzumutbar und beantragen die gerichtliche Auflösung gegen Abfindung. Allein dieser Antrag berechtigt Sie nicht, der Arbeit fernzubleiben. Das BAG stellte klar: Solange dem Auflösungsantrag nicht rechtskräftig stattgegeben ist, entfällt die Arbeitspflicht nicht schon wegen des Antrags. Andere Befreiungsgründe müssen gesondert geprüft werden. (BAG, 14.12.2017 – 2 AZR 86/17, Leitsatz und Randnummern 34–38; geprüft: 19.10.2026.)

Die arbeitsvertragliche Leistungspflicht steht heute in § 611a Absatz 1 BGB. Ausgangspunkt ist daher die geschuldete Tätigkeit im fortbestehenden Arbeitsverhältnis. Ein gewünschtes Vertragsende und die Frage, ob Sie heute arbeiten müssen, brauchen zwei getrennte Antworten. Halten Sie vor allem fest, ob der Arbeitgeber Arbeit tatsächlich verlangt, Sie freigestellt hat oder ein konkretes Hindernis besteht. (Norm geprüft: 19.10.2026.)

Was bewirkt § 9 KSchG?

Im Anwendungsbereich des § 9 Absatz 1 KSchG muss das Gericht feststellen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Ist dessen Fortsetzung dem Arbeitnehmer unzumutbar, kann es auf seinen Antrag das Arbeitsverhältnis auflösen und eine angemessene Abfindung zusprechen. Unwirksame Kündigung und bloßer Trennungswunsch genügen zusammen noch nicht. Der Überblick zu Abfindung und Anspruchsgrundlagen erläutert andere Zahlungswege. (Norm geprüft: 19.10.2026.)

Der Antrag ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz möglich. Nach Absatz 2 bestimmt das Gericht grundsätzlich den Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte. Diese mögliche Rückwirkung ist keine vorläufige Freistellung. Die gestaltende Wirkung tritt erst mit formeller Rechtskraft des stattgebenden Urteils ein. (§ 9 KSchG; Randnummern 35–37; geprüft: 19.10.2026.)

Auflösungsantrag und Rechtskraft unterscheiden: Antrag beendet den Vertrag nicht, rechtskräftiges Urteil bestimmt Auflösung und für die Zwischenzeit muss eine eigene Befreiungsgrundlage geprüft werden.
Ein möglicher rückwirkender Endtermin schafft keine vorläufige Freistellung.

Welche Situation liegt in der Zwischenzeit vor?

Stand der SacheWas zu klären ist
Auflösung nur beantragt.Der Antrag allein befreit nicht von Arbeit.
Arbeitgeber verlangt Rückkehr.Geschuldete Tätigkeit und mögliche Hindernisse sofort prüfen.
Freistellung oder Krankheit.Die eigene Grundlage und deren Zeitraum belegen.
Auflösungsurteil liegt vor.Rechtskraft und festgelegtes Ende prüfen; nicht nur das Urteilsdatum.

Fiktive zeitliche Einordnung: Ein Auflösungsantrag wird am 8. Juni gestellt. Eine bereits bestehende Freistellung gilt ausdrücklich bis zum 12. Juni. Der Antrag verlängert diese Freistellung nicht automatisch bis zum Gerichtstermin am 30. Juni. Für die Zeit ab dem 13. Juni müssen Beschäftigung, eine mögliche neue Freistellung oder ein anderer tragfähiger Grund geklärt werden. Die Daten sind eine Prüfhilfe, keine Berechnung eines garantierten Anspruchs.

Warum verlor der Arbeitnehmer im BAG-Fall?

Die Unwirksamkeit der ersten ordentlichen Kündigung war bereits gerichtlich festgestellt. Der Arbeitgeber hatte den Kündigungsschutzantrag vor Ablauf der Kündigungsfrist anerkannt. Trotzdem blieb der Arbeitnehmer danach außerhalb seiner Arbeitsunfähigkeitszeiten fern. Er berief sich auf seinen Auflösungsantrag und arbeitete auch nach zwei Abmahnungen nicht wieder. Das BAG bestätigte die spätere fristlose Kündigung und wies seine Revision zurück. Es sprach keine Abfindung zu. (Tatbestand, Tenor und Randnummern 12, 30–34, 49–58; geprüft: 19.10.2026.)

Diese Ausgangslage ist wichtig: Nicht jeder ungeklärte Kündigungsstreit ist damit gleichzusetzen. Eine tatsächliche Ablehnung der Arbeitsleistung, ein Arbeitsangebot und eine konkrete Rückkehraufforderung brauchen ihre eigene Prüfung. Übersetzen Sie das Urteil deshalb nicht in die pauschale Anweisung, nach jeder Kündigung ungefragt wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen. Für den hier behandelten Fehler bleibt entscheidend, dass der Auflösungsantrag für sich allein keine Arbeitsbefreiung schafft.

Zwei Prüfungen zur Unzumutbarkeit: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG und konkrete Arbeitsleistung nach § 275 Absatz 3 BGB; eine eigene Einrede muss klar geltend gemacht werden.
Der Auflösungsantrag enthält nicht automatisch eine Einrede gegen die aktuelle Leistungspflicht.

Unzumutbarkeit der Rückkehr: Zwei Prüfungen unterscheiden

§ 275 Absatz 3 BGB kann bei persönlich geschuldeter Leistung ein Leistungsverweigerungsrecht eröffnen. Dafür sind das konkrete Hindernis und das Leistungsinteresse des Arbeitgebers abzuwägen. Eine allgemein belastete Beziehung oder das Wort „unzumutbar“ ersetzen diese Prüfung nicht. Die langfristige Fortsetzung des Vertrags und die aktuell verlangte Arbeitsleistung sind unterschiedliche Gegenstände. (Norm geprüft: 19.10.2026.)

Im BAG-Fall war eine solche Einrede nicht erkennbar erhoben; das Gericht entschied deshalb nicht, ob sie inhaltlich bestanden hätte. Sie ist zusätzlich zum Auflösungsantrag eindeutig geltend zu machen, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Dafür ist keine bestimmte Zauberformel nötig. Lassen Sie konkrete Tatsachen, Zeitpunkt und Erklärung fachkundig prüfen. Weitere Fälle behandelt Arbeitsverweigerung und berechtigte Ablehnung. (Randnummern 38, 41–47; geprüft: 19.10.2026.)

Eine neue Kündigung braucht eine eigene Reaktion

Nach § 626 BGB setzt eine fristlose Kündigung einen wichtigen Grund und eine umfassende Interessenabwägung voraus. Sie folgt nicht automatisch aus jedem Fehltag. Abmahnungen und erneute Aufforderungen dürfen Sie aber nicht liegen lassen, während Sie auf eine Abfindung warten. Lassen Sie den konkreten Vorwurf und Ihre Antwort sofort prüfen. (Norm geprüft: 19.10.2026.)

Für die gerichtliche Gegenwehr gilt grundsätzlich die Dreiwochenfrist nach Zugang der schriftlichen Kündigung aus § 4 KSchG; § 13 Absatz 1 KSchG verweist bei außerordentlicher Kündigung darauf. Erfassen Sie jedes neue Schreiben gesondert. Der ältere Auflösungsantrag ersetzt nicht die gezielte Prüfung der neuen Kündigung. Nutzen Sie dazu Kündigungsschutzklage und Fristensicherung. (Normen geprüft: 19.10.2026.)

Was gehört jetzt in die Beratungsakte?

  • Alle Kündigungen mit Zugangsdatum und bisherige gerichtliche Entscheidungen.
  • Auflösungsantrag, Begründung und aktueller Verfahrensstand.
  • Anerkenntnisse, Arbeitsaufforderungen und konkrete Aufgabenangebote.
  • Freistellung mit Anfang, Ende und möglichen Bedingungen.
  • Nachweise tatsächlicher Hindernisse und die dazu abgegebenen Erklärungen.
  • Abmahnungen, eigene Antworten und nächste gerichtliche Fristen.

Bitten Sie Ihre Beratung um eine ausdrückliche Einordnung der nächsten Arbeitstage. Klären Sie, welche Leistung geschuldet ist, welche Grundlage eine Nichtleistung tragen könnte und welche Erklärung dafür noch fehlt. Dokumentieren Sie die Antwort auf eine Rückkehraufforderung. Eine bloße Hoffnung auf spätere gerichtliche Auflösung schafft für die Zwischenzeit keine verlässliche Lösung.

Häufige Fragen

Ist ein Auflösungsantrag eine Freistellung?

Nein. Der Antrag allein beendet weder das Arbeitsverhältnis noch die Pflicht zur Arbeitsleistung. Eine Freistellung oder ein anderes rechtlich tragfähiges Hindernis muss gesondert geprüft werden.

Genügt ein noch nicht rechtskräftiges Auflösungsurteil?

Die gestaltende Wirkung der gerichtlichen Auflösung tritt erst mit formeller Rechtskraft des stattgebenden Urteils ein. Ein möglicher rückwirkender Endtermin ist keine automatische vorläufige Freistellung.

Enthält der Antrag automatisch eine Einrede nach § 275 BGB?

Nein. Ein Wille, die konkrete Arbeitsleistung wegen Unzumutbarkeit zu verweigern, muss eindeutig erkennbar geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen der Einrede brauchen eine eigene Prüfung; ein allgemeiner Trennungswunsch genügt nicht.

Muss ich eine weitere Kündigung trotz laufendem Verfahren prüfen?

Ja. Jedes neue Kündigungsschreiben ist mit seinem Zugang und den erforderlichen gerichtlichen Schritten gesondert zu prüfen. Grundsätzlich gilt eine Dreiwochenfrist auch bei außerordentlicher Kündigung.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 19.10.2026