Frühere Vollzeit muss bei einer endgehaltsbezogenen Betriebsrente nicht über die gesamte Beschäftigungsdauer in einen Durchschnitt eingehen. Das BAG billigte eine Regelung mit einem Arbeitszeitfaktor aus den letzten zehn Dienstjahren; Teilzeitjahre zählten beim Dienstzeitfaktor vollständig. Das ist keine allgemeine Zehnjahresregel für jede Zusage. Prüfen Sie den genauen Versorgungstext, die verwendeten Stunden und jeden Rechenschritt. Eine angepasste Einkommensbasis ist noch kein monatlicher Rentenbetrag.
Jahrelang Vollzeit gearbeitet: Warum wirkt die Betriebsrente kleiner?
Sie wechseln später in Teilzeit und sehen in einer Rentenberechnung vor allem das zuletzt niedrigere Gehalt. Das muss kein Rechenfehler sein. Bei einer endgehaltsbezogenen Zusage sind zwei Größen zu unterscheiden: die anrechenbaren Dienstjahre und das für die Formel maßgebliche Einkommen. Frühere Vollzeit kann bei diesen Größen unterschiedlich wirken.
Das BAG, Urteil vom 20.06.2023 – 3 AZR 221/22, billigte bei einer solchen Zusage einen Teilzeitfaktor aus den letzten zehn Dienstjahren. Es verlangte keinen Durchschnitt über das gesamte Arbeitsverhältnis. Entscheidend waren Zweck und Aufbau gerade dieser Versorgungsregelung. Daraus folgt keine gesetzliche Zehnjahresformel für jede Betriebsrente. (Leitsatz und Randnummern 17–33; Original geprüft: 21.10.2026.)
Welche Regelung muss ich zuerst beschaffen?
Suchen Sie die vollständige Versorgungszusage samt den für Sie geltenden Fassungen und Ergänzungen. Markieren Sie, ob sie an das letzte Gehalt, einen mehrjährigen Durchschnitt, Beiträge oder einzelne jährliche Bausteine anknüpft. Eine bloße Mitteilung „Teilzeit wird anteilig berücksichtigt“ erklärt noch nicht, welcher Zeitraum und welcher Faktor gemeint sind.
Prüfen Sie insbesondere diese Punkte:
- Welche Dienstzeiten zählen, und gibt es Obergrenzen oder ausgenommene Zeiträume?
- Welches Kalenderjahr oder welcher Durchschnitt bestimmt das rentenfähige Einkommen?
- Wird von tatsächlichem Teilzeitentgelt oder einem rechnerischen Vollzeitentgelt ausgegangen?
- Welche Arbeitszeitquote wird an welcher Stelle der Formel eingesetzt?
- Geht es um eine Anwartschaft nach Ausscheiden oder bereits um eine laufende Altersrente?
Verlangen Sie eine verständliche Erläuterung statt nur des Endbetrags. § 4a BetrAVG regelt Auskünfte über Erwerb, Höhe und Entwicklung einer Anwartschaft sowie Folgen eines Ausscheidens. Absatz 4 verlangt Textform und eine angemessene Frist. Für ausgeschiedene Beschäftigte enthält Absatz 3 eine eigene Auskunftspflicht. Eine feste Antwortfrist von sieben Tagen steht dort nicht. (Norm geprüft: 21.10.2026.)
Was war im BAG-Fall maßgeblich?
Die geprüften Richtlinien verbanden einen Festrentenbetrag mit den Dienstjahren. Für das Einkommen zählte das letzte Kalenderjahr vor dem Versorgungsfall beziehungsweise vorzeitigen Ausscheiden. Bei Teilzeit innerhalb der letzten zehn anrechenbaren Dienstjahre griff ein Verhältnis aus durchschnittlicher Arbeitszeit dieses Zeitraums und Arbeitszeit im letzten Kalenderjahr. (Randnummern 2 und 17; geprüft: 21.10.2026.)
Bei der Klägerin war die Teilzeit in den letzten zehn Jahren unverändert. Deshalb betrug dieser Korrekturfaktor eins. Die Dienstjahre in Teilzeit zählten beim Zeitfaktor vollständig; sie wurden dort nicht nochmals halbiert. Der Endgehaltsbezug sollte den zuletzt erreichten Lebensstandard absichern. Das BAG hielt diese Gestaltung für mit dem Teilzeitrecht vereinbar. (Randnummern 17, 22–33; geprüft: 21.10.2026.)
Die Arbeitnehmerin verlor ihre Revision und trug deren Kosten. Ihr verlangter Faktor von 1,58 aus der gesamten Beschäftigungszeit setzte sich nicht durch. Der nur für den Fall eines unzulässigen Hauptantrags gestellte Hilfsantrag fiel nicht zur Entscheidung an. Das Gericht sprach weder eine höhere Rente noch Schadensersatz zu und verwies die Sache nicht zurück. (Tenor sowie Randnummern 15, 38–39; geprüft: 21.10.2026.)
Erlaubt das jede Kürzung bei Teilzeit?
Nein. § 4 Absatz 1 TzBfG verbietet eine Schlechterbehandlung wegen Teilzeitarbeit ohne sachlichen Grund. Teilbare Geldleistungen sind grundsätzlich mindestens entsprechend dem Arbeitszeitanteil zu gewähren. Eine niedrigere Zahl allein beantwortet aber noch nicht, ob dieser Grundsatz verletzt ist. Es muss die konkrete Leistung mit der eines passenden Vollzeitbeschäftigten verglichen werden. (Norm geprüft: 21.10.2026.)
Übertragen Sie das Ergebnis deshalb nicht ungeprüft auf eine beitragsbezogene Versorgung oder eine andere Zusage mit eigenem Zweck. Prüfen Sie außerdem, ob die Firma ihre eigene Formel richtig anwendet. Ein Streit über falsche Stunden oder einen übersehenen Zuschlag zum rentenfähigen Einkommen ist etwas anderes als die Forderung, den vereinbarten Bezugszeitraum generell durch die gesamte Karriere zu ersetzen.
Wie lässt sich ein Arbeitszeitfaktor nachvollziehen?
Fiktives vereinfachtes Beispiel nur zum Einkommensfaktor: Eine entsprechende Regelung soll gelten. Das Vollzeit-Referenzgehalt beträgt unverändert 4.000 Euro bei 40 Wochenstunden. Im letzten Kalenderjahr wurden durchgehend 20 Stunden gearbeitet, also 2.000 Euro verdient. In den betrachteten zehn Jahren lagen acht volle Jahre mit 40 und zwei volle Jahre mit 20 Wochenstunden. Weitere Entgeltbestandteile oder Unterbrechungen sind nicht unterstellt.
| Rechenschritt | Ergebnis |
|---|---|
| Letztes Monatsgehalt | 2.000 Euro |
| Zehnjahresdurchschnitt | (8 × 40 + 2 × 20) ÷ 10 = 36 Stunden |
| Korrekturfaktor | 36 ÷ 20 = 1,8 |
| Angepasste Einkommensbasis | 2.000 × 1,8 = 3.600 Euro |
Die 3.600 Euro sind keine monatliche Betriebsrente. Sie zeigen nur einen vereinfachten Zwischenschritt unter den genannten Annahmen. Für die tatsächliche Leistung fehlen weitere Größen Ihrer Zusage. Wer bereits mit dem wirklichen Teilzeitgehalt beginnt, sollte einen zusätzlichen Teilzeitabzug an anderer Stelle ausdrücklich erklären lassen. Ob eine Doppelberücksichtigung vorliegt, lässt sich erst anhand der vollständigen Formel entscheiden.
Was sollte ich vor Teilzeit oder Ausscheiden tun?
- Arbeitszeitänderungen mit Beginn, Ende und jeweiliger Vollzeit-Referenz in einer eigenen Übersicht festhalten.
- Versorgungszusage, Änderungsvereinbarungen, frühere Renteninformationen und aktuelle Berechnung sammeln.
- Den verwendeten Einkommenszeitraum vom Zeitraum der Dienstjahre getrennt markieren.
- Eine nachvollziehbare Berechnung mit Daten, Quoten und Zwischenschritten anfordern.
- Vor einer geplanten Reduzierung Vergleichsberechnungen für die erwogenen Arbeitszeitverläufe erfragen und deren Annahmen prüfen.
- Konkrete Abweichungen mit Fundstelle und eigener Gegenrechnung nachweisbar beanstanden.
Die Anfrage nach einer Rentenberechnung ersetzt nicht den Antrag auf eine Arbeitszeitänderung. Dafür hilft Teilzeit und Brückenteilzeit beantragen. Die Abgrenzung zwischen ungefragter Beratung und Auskunft auf Verlangen erläutert Informationspflichten zur betrieblichen Altersversorgung. Unterschiedliche Leistungsarten können zudem andere Bedingungen haben, etwa bei der betrieblichen Invaliditätsrente.
Welche Fristen darf ich nicht verwechseln?
§ 18a BetrAVG unterscheidet den Versorgungsanspruch von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen: Für Letztere gilt die regelmäßige Verjährung. Diese beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; der regelmäßige Beginn richtet sich nach den Voraussetzungen des § 199 Absatz 1 BGB, insbesondere Anspruchsentstehung und Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis. Verlassen Sie sich bei einzelnen monatlichen Zahlungsdifferenzen deshalb nicht auf eine pauschale Wartezeit von 30 Jahren. Lassen Sie Fälligkeit, mögliche weitere Fristen und notwendige Fristwahrung gesondert prüfen, während Sie die Berechnungsunterlagen beschaffen. (Normen geprüft: 21.10.2026.)
Häufige Fragen
Gelten für jede Betriebsrente automatisch die letzten zehn Jahre?
Nein. Das BAG beurteilte eine konkrete endgehaltsbezogene Zusage mit entsprechendem Korrekturfaktor. Maßgeblich bleiben die für Sie geltende Versorgungsregelung, ihr Zweck und ihre vollständige Formel.
Wurden die Teilzeitjahre im BAG-Fall beim Dienstzeitfaktor halbiert?
Nein. Die maßgeblichen Dienstjahre in Teilzeit zählten dort vollständig. Teilzeit wirkte beim Einkommensfaktor innerhalb des betrachteten Zehnjahreszeitraums. Diese Unterscheidung war Teil der gerichtlichen Begründung.
Hat das BAG der Arbeitnehmerin die höhere Betriebsrente zugesprochen?
Nein. Die Revision wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der verlangte Faktor 1,58 setzte sich nicht durch; der nur bedingt gestellte Hilfsantrag fiel nicht zur Entscheidung an. Es gab keine Zurückverweisung.
Sind die 3.600 Euro aus dem Beispiel meine monatliche Betriebsrente?
Nein. Der Betrag ist ausschließlich eine vereinfachte angepasste Einkommensbasis unter ausdrücklich fiktiven Annahmen. Die tatsächliche Rentenformel braucht weitere Größen und Ihre eigene Versorgungszusage.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- BAG, 20.06.2023 – 3 AZR 221/22: Endgehaltszusage und TeilzeitRechtsprechung
- § 4 TzBfG – Verbot der Benachteiligung wegen TeilzeitGesetz
- § 4a BetrAVG – Auskunft über Anwartschaft und AusscheidenGesetz
- § 18a BetrAVG – Verjährung von VersorgungsansprüchenGesetz
- § 195 BGB – regelmäßige VerjährungsfristGesetz
- § 199 BGB – Beginn und Voraussetzungen der VerjährungGesetz
Quellenstand: 21.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.