Prüfen Sie die Ladung. Ist persönliches Erscheinen angeordnet, planen Sie Ihre eigene Teilnahme und klären Sie bei Verhinderung sofort mit dem Gericht, ob eine andere Lösung möglich ist. Ohne solche Anordnung können Sie sich grundsätzlich zulässig vertreten lassen. Fehlt eine Partei, kann ein Versäumnisurteil folgen. Fehlen beide Seiten, ordnet das Gericht unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 ArbGG das Ruhen des Verfahrens an.
Was steht in Ihrer Ladung?
Prüfen Sie Aktenzeichen, Termin, Gerichtsort und die Zeile zum persönlichen Erscheinen. In der ersten Instanz können Sie Ihre eigene Sache grundsätzlich selbst führen oder sich von einer nach § 11 ArbGG zugelassenen Person vertreten lassen, etwa anwaltlich oder als Mitglied durch Ihre Gewerkschaft. Ist persönliches Erscheinen angeordnet, klären Sie zusätzlich, ob Sie selbst teilnehmen müssen. Eine allgemeine Vollmacht oder der Hinweis, dass ein Anwalt kommt, erledigt diese Frage nicht. § 11 Abs. 1 und 2 ArbGG und § 51 ArbGG (geprüft am 06.11.2026).
| Ihre Situation | Was Sie vor dem Termin tun können |
|---|---|
| Persönliches Erscheinen ist angeordnet | Planen Sie Ihre Teilnahme. Wenn Sie verhindert sind, melden Sie sich früh beim Gericht und klären Sie eine zulässige Lösung. |
| Persönliches Erscheinen ist nicht angeordnet | Sie können grundsätzlich selbst teilnehmen oder eine zulässige Prozessvertretung organisieren. Lassen Sie den Termin nicht einfach ausfallen. |
| Sie möchten per Video teilnehmen | Beantragen Sie die Teilnahme und warten Sie auf die Gestattung und die Zugangsdaten des Gerichts. |
Bei unentschuldigtem Ausbleiben trotz Anordnung kann das Gericht ein Ordnungsgeld festsetzen. Ein Vertreter, der den Sachverhalt aufklären kann und zu den nötigen Erklärungen einschließlich eines Vergleichs ermächtigt ist, kann die Folgen der persönlichen Abwesenheit abwenden. Kann der Vertreter den Zweck der Anordnung nicht erfüllen, kann der Vorsitzende seine Zulassung unter den gesetzlichen Voraussetzungen ablehnen. Sprechen Sie mit Ihrer Vertretung vorab über Kenntnis des Falls und Vergleichsvollmacht. § 51 Abs. 1 und 2 ArbGG und § 141 Abs. 2 und 3 ZPO (geprüft am 06.11.2026).
Was tun bei Krankheit oder einer anderen Verhinderung?
Teilen Sie dem Gericht den konkreten Hinderungsgrund unverzüglich unter Angabe des Aktenzeichens mit. Beantragen Sie je nach Situation die Aufhebung der Anordnung, eine Terminverlegung oder eine Teilnahme per Video. Fragen Sie, welcher Nachweis erforderlich ist. Ein Verlegungsantrag allein hebt den Termin nicht auf. Die Videoverhandlung hängt von der Eignung des Falls, der verfügbaren Technik und der gerichtlichen Gestattung ab. Eine gestattete Teilnahme per Bild und Ton zählt als persönliches Erscheinen. § 46 Abs. 2 ArbGG, § 50a Abs. 1 und 2 ArbGG, § 51 Abs. 1 ArbGG und § 227 Abs. 1 und 2 ZPO (geprüft am 06.11.2026).
Was passiert bei der Güteverhandlung?
Der Vorsitzende bespricht mit den Beteiligten den Streit und prüft, ob eine Einigung möglich ist. Bei einem Kündigungsstreit sieht das Gesetz einen Gütetermin innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung als Sollvorgabe vor. Für Sie ist der Termin in der Ladung maßgeblich. Bringen Sie das Kündigungsschreiben, den Arbeitsvertrag und eine kurze Chronologie mit. Überlegen Sie, welche Punkte eine Einigung aus Ihrer Sicht regeln muss, etwa Enddatum, Zahlung oder Zeugnis. Kommt ein Vergleich zustande, wird er protokolliert. Ohne Einigung kann die weitere Verhandlung unmittelbar folgen oder ein weiterer Termin angesetzt werden. § 54 Abs. 1, 3 und 4 ArbGG, § 61a Abs. 1 und 2 ArbGG und Arbeitsgericht Hamburg zum Ablauf (geprüft am 06.11.2026). Zur Vorbereitung hilft der Überblick über Kosten und Prozesskostenhilfe.
Was geschieht, wenn eine oder beide Seiten fehlen?
Nur eine Partei fehlt. In der anschließenden weiteren Verhandlung kann die erschienene Seite ein Versäumnisurteil beantragen. Fehlt der Kläger, kann seine Klage abgewiesen werden. Fehlt der Beklagte, kommt ein Urteil zugunsten des Klägers nur insoweit in Betracht, wie dessen Vortrag den Antrag rechtfertigt. Eine fehlende ordnungsgemäße Ladung kann dem Urteil entgegenstehen. Bei einer unverschuldeten Verhinderung kann eine Vertagung erforderlich sein. § 54 Abs. 4 ArbGG, § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, § 330 ZPO, § 331 Abs. 1 und 2 ZPO, § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und § 337 ZPO (geprüft am 06.11.2026).
Beide Parteien erscheinen oder verhandeln in der Güteverhandlung nicht. Das Gericht ordnet das Ruhen des Verfahrens an. Nach dieser Anordnung kann eine Partei innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung einen Termin zur streitigen Verhandlung beantragen. Bleibt der Antrag aus, gilt der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden. Das BAG hat entschieden, dass ein vorsorglicher Antrag vor der Anordnung des Ruhens unwirksam ist. Im konkreten Verfahren fehlte ein fristgerechter Antrag nach der Anordnung. § 54 Abs. 5 ArbGG, § 269 Abs. 3 bis 5 ZPO und BAG vom 21.06.2023, 7 AZR 234/22, Rn. 17–29 (geprüft am 06.11.2026).
Wann endet die Einspruchsfrist?
Gegen ein Versäumnisurteil läuft für die betroffene Partei eine Notfrist von einer Woche ab Zustellung des Urteils. Beispiel ohne Feiertag am Fristende: Bei Zustellung am Montag, 9. November 2026, endet die Frist mit Ablauf des Montags, 16. November 2026. Der Einspruch muss bis dahin beim Arbeitsgericht eingehen. Das Gesetz nennt die schriftliche Einlegung oder die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Beachten Sie die Belehrung im zugestellten Urteil und nutzen Sie einen dort zulässigen Einreichungsweg. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. § 59 ArbGG, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 BGB (geprüft am 06.11.2026).
Diese Woche betrifft das zugestellte Versäumnisurteil. Für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage ist der Zugang der Kündigung der Ausgangspunkt. Wenn beide Seiten im Gütetermin ausbleiben und das Gericht das Ruhen anordnet, prüfen Sie stattdessen den Terminantrag. Sichern Sie deshalb das konkrete Gerichtsschreiben, bevor Sie eine Frist berechnen. Weitere Hinweise zur Kündigungsschutzklage und Dreiwochenfrist.
Was nehmen Sie zum Termin mit?
- Ladung, Aktenzeichen und vorhandene Schreiben des Gerichts. Planen Sie Anfahrt und Zeit für den Einlass ein.
- Klage und Erwiderung, Vertrag, Kündigung, Nachweis über den Zugang und die für den Streit wichtigsten Abrechnungen oder Nachrichten.
- Eine knappe Übersicht der offenen Punkte und Ihrer Ziele. Bei einer möglichen Abfindung hilft der Ratgeber zu Abfindung, Höhe und Auszahlung.
- Bei Vertretung die nötige Vollmacht und eine klare Absprache über Tatsachen, Anträge und Vergleichsspielraum. Bei Verhinderung sichern Sie die gerichtliche Rückmeldung zu Ihrem Antrag.
Häufige Fragen
Brauche ich einen Anwalt für den Gütetermin?
Für Ihre eigene Sache vor dem Arbeitsgericht besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Ist persönliches Erscheinen angeordnet, prüfen Sie die zusätzliche Anordnung auch dann, wenn Sie eine Vertretung haben.
Was gilt, wenn beide Parteien den Gütetermin versäumen?
Das Gericht ordnet nach § 54 Abs. 5 ArbGG das Ruhen an. Danach muss eine Partei, die das Verfahren fortsetzen möchte, innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung einen Termin zur streitigen Verhandlung beantragen.
Wie viel Zeit habe ich für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil?
Die Notfrist beträgt eine Woche ab Zustellung des Urteils. Maßgeblich sind der Eingang beim Arbeitsgericht und der zulässige Einreichungsweg. Lesen Sie die Belehrung in der zugestellten Entscheidung.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- § 11 ArbGG · Prozessvertretung (geprüft am 06.11.2026)Gesetz
- § 46 ArbGG · Anwendbare Vorschriften (geprüft am 06.11.2026)Gesetz
- § 50a ArbGG · Videoverhandlung (geprüft am 06.11.2026)Gesetz
- § 51 ArbGG · Persönliches Erscheinen (geprüft am 06.11.2026)Gesetz
- § 54 ArbGG · Güteverfahren (geprüft am 06.11.2026)Gesetz
- § 55 ArbGG · Alleinentscheidung des Vorsitzenden (geprüft am 06.11.2026)Gesetz
- § 59 ArbGG · Einspruch gegen Versäumnisurteil (geprüft am 06.11.2026)Gesetz
- § 61a ArbGG · Beschleunigung von Bestandsschutzsachen (geprüft am 06.11.2026)Gesetz
- § 141 ZPO · Ordnungsgeld und sachkundiger Vertreter (geprüft am 06.11.2026)Gesetz
- § 222 ZPO · Fristberechnung (geprüft am 06.11.2026)Gesetz
- § 227 ZPO · Terminsänderung (geprüft am 06.11.2026)Gesetz
- § 269 ZPO · Wirkungen der Klagerücknahme (geprüft am 06.11.2026)Gesetz
- § 330 ZPO · Säumnis des Klägers (geprüft am 06.11.2026)Gesetz
- § 331 ZPO · Säumnis des Beklagten (geprüft am 06.11.2026)Gesetz
- § 335 ZPO · Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung (geprüft am 06.11.2026)Gesetz
- § 337 ZPO · Vertagung von Amts wegen (geprüft am 06.11.2026)Gesetz
- § 187 BGB · Fristbeginn (geprüft am 06.11.2026)Gesetz
- § 188 BGB · Fristende (geprüft am 06.11.2026)Gesetz
- BAG, 21.06.2023, 7 AZR 234/22 (geprüft am 06.11.2026)Urteil
- Arbeitsgericht Hamburg zum Gütetermin (geprüft am 06.11.2026)Gericht
Quellenstand: 06.11.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.