Welche Regeln schützen bei Hitze?

Ein heißes Büro ist zuerst eine Frage des Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber muss erforderliche Schutzmaßnahmen treffen, ihre Wirkung überprüfen und sie bei veränderten Umständen anpassen. Die Kosten dieser Maßnahmen darf er Beschäftigten nicht auferlegen. Das steht in § 3 ArbSchG. (Amtliches Original geprüft: 13.10.2026.)

Anhang 3.5 ArbStättV verlangt eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur unter Berücksichtigung von Arbeitsverfahren und körperlicher Belastung sowie Schutz vor übermäßiger Sonne. Die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ konkretisiert diese Anforderungen. Nach § 3a ArbStättV kann der Arbeitgeber eine andere Lösung wählen, muss damit aber die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen. (Originale geprüft: 13.10.2026.)

Die am Prüftag von der BAuA bereitgestellte ASR-Fassung nennt als letzte Änderung GMBl 2022, Seite 198. Eine zusätzliche Gesetzesänderung für 2026 wird hier nicht behauptet. Für die konkrete Situation sind Raum, Tätigkeit und Gefährdungsbeurteilung entscheidend.

ASR A3.5 bei Sommerhitze: über 26 Grad zusätzliche Maßnahmen, über 30 Grad wirksame Schutzmaßnahmen, über 35 Grad ohne Schutz wie bei Hitzearbeit während der Überschreitung als Arbeitsraum ungeeignet.
Die Stufen betreffen die erläuterte Sommerhitze im Arbeitsraum; besondere Gefährdungen sind zusätzlich zu beurteilen.

26, 30 und 35 Grad richtig einordnen

Die Lufttemperatur in gewöhnlichen Arbeitsräumen soll nach ASR A3.5 Punkt 4.2 Absatz 3 grundsätzlich 26 °C nicht überschreiten. Für Sommerhitze enthält Punkt 4.4 folgende Stufen. Dessen Ausgangslage ist eine Außenlufttemperatur über 26 °C und bereits verwendeter geeigneter Sonnenschutz. Die Wettervorhersage allein ist keine Messung Ihres Arbeitsplatzes. (Original, Punkte 4.2–4.4, geprüft: 13.10.2026.)

Lufttemperatur im RaumFolge im beschriebenen Sommerfall
Über 26 °CZusätzliche Maßnahmen sollen ergriffen werden; besondere Belastungen können eine angepasste Gefährdungsbeurteilung verlangen.
Über 30 °CWirksame Maßnahmen müssen die Beanspruchung verringern. Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor personenbezogenen.
Über 35 °CDer Raum ist während der Überschreitung ohne Schutzmaßnahmen wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet.

Die Formulierung lautet jeweils über dem Wert. Daraus ergibt sich kein pauschaler Anspruch auf bezahltes Hitzefrei. Zu klären sind Schutz, sichere andere Einsatzmöglichkeiten und die konkrete Gefahr. Gesetzliche Schutzpflichten verschwinden auch unterhalb dieser Stufen nicht. (ASR A3.5, Punkt 4.4 und § 5 ArbSchG, geprüft: 13.10.2026.)

Was sollte gemessen und dokumentiert werden?

Notieren Sie Ort, Uhrzeit, Messgerät, Tätigkeit und bereits vorhandene Maßnahmen. Die ASR sieht für Lufttemperatur ein strahlungsgeschütztes Thermometer mit einer Messgenauigkeit von etwa ±0,5 °C vor. Nach Erfordernis wird stündlich am Arbeitsplatz gemessen, bei sitzender Tätigkeit in 0,6 Metern, bei stehender Tätigkeit in 1,1 Metern Höhe. Direkte Sonne auf dem Thermometer kann den Vergleich verfälschen. (Punkt 4.1 Absatz 6, geprüft: 13.10.2026.)

Ein Wert an einer heißen Fensterfläche ist nicht automatisch die Lufttemperatur am Schreibtisch. Bei erheblicher Wärmestrahlung oder hoher Luftfeuchte reicht zudem nicht immer ein einzelner Luftwert. ASR A3.5 Punkt 4.1 verlangt eine gesonderte Betrachtung solcher Belastungen. Halten Sie Messergebnisse nachvollziehbar fest und bitten Sie den Arbeitgeber um eine fachkundige Beurteilung. Die Dokumentation nach § 3 ArbStättV bleibt seine Aufgabe. (Originale geprüft: 13.10.2026.)

Welche Maßnahmen kommen praktisch in Betracht?

Geeignet sein können wirksamer Sonnenschutz, frühes Lüften oder Nachtauskühlung, weniger unnötige Wärmequellen und eine abgestimmte Verlagerung der Arbeitszeit. Die ASR nennt auch Ventilatoren, gelockerte Bekleidungsregeln und zusätzliche Entwärmungsphasen. Erforderliche Schutzkleidung darf dabei nicht einfach abgelegt werden. Entscheidend ist eine für die Tätigkeit wirksame Kombination. (Punkt 4.4, Tabelle 4 sowie § 3 ArbStättV, geprüft: 13.10.2026.)

Bei mehr als 26 °C sollen, bei mehr als 30 °C müssen geeignete Getränke bereitgestellt werden. Ein Glas Wasser ersetzt andere erforderliche Maßnahmen nicht. Die ASR nennt bei über 35 °C besondere technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen wie bei Hitzearbeit. Ein gewöhnlicher Ventilator ist daher keine automatische Freigabe für jede heiße Tätigkeit. (Punkt 4.4 Absätze 2, 3 und 5, geprüft: 13.10.2026.)

Schwere Arbeit, Schutzkleidung und Prozesswärme

Die ASR hebt bei über 26 °C besonders belastende Konstellationen hervor: schwere körperliche Arbeit, wärmehemmende Schutzkleidung, gesundheitliche Vorbelastungen und besonders schutzbedürftige Beschäftigte. Weitere Maßnahmen sind anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu bestimmen. Teilen Sie relevante Einschränkungen auf geeignetem vertraulichem Weg mit und beziehen Sie nötigenfalls den Betriebsarzt ein. (Punkt 4.4 Absatz 1, geprüft: 13.10.2026.)

Kühlräume und medizinische Bäder haben besondere klimatische Anforderungen. Bei erheblicher betriebsbedingter Wärme, etwa an heißen Anlagen, muss Hitzearbeit gesondert beurteilt werden. Auch im Freien lässt sich die Tabelle für Arbeitsräume nicht unverändert verwenden. Beschreiben Sie deshalb den tatsächlichen Einsatz statt nur „Büro“ oder „Sommer“ anzukreuzen. (Anwendungsbereich und Punkt 4.1 Absatz 5, geprüft: 13.10.2026.)

Eigenes Beispiel: Drei Messungen, verschiedene Schritte

Fiktive Ausgangslage: Gewöhnliches Büro, Sommerhitze draußen über 26 °C, geeigneter Sonnenschutz bereits verwendet, keine hier unterstellte zusätzliche persönliche Gefährdung. Um 9 Uhr werden am Arbeitsplatz 28,4 °C gemessen: zusätzliche Maßnahmen planen und ihre Wirkung prüfen. Um 11 Uhr sind es 31,8 °C: wirksame Schutzmaßnahmen und geeignete Getränke müssen bereitstehen.

Steigt die Temperatur um 14 Uhr auf 36,1 °C, ist zu klären, ob Schutz wie bei Hitzearbeit besteht. Ohne solche Maßnahmen ist der Raum für diese Überschreitungszeit ungeeignet. Fordern Sie einen sicheren Einsatz und konkrete Anweisungen an. Die Werte dieses Beispiels sind keine realen Wetterdaten und keine Zusage bezahlter Freistellung. Sie zeigen die Anwendung der ASR-Stufen aus Punkt 4.4. (Original geprüft: 13.10.2026.)

Drei Schritte zur Hitzemeldung: Arbeitsplatz, Uhrzeit und Lufttemperatur festhalten; vorhandene und fehlende Maßnahmen benennen; Antwort und Wirksamkeit dokumentieren.
Konkrete Angaben erleichtern die Entscheidung über wirksamen Schutz. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ist Sicherheit vorrangig.

So melden Sie die Belastung nachvollziehbar

Benennen Sie die beobachtete Lage, vorhandene Maßnahmen und die Entscheidung, die Sie benötigen. Ein eigener Formulierungsvorschlag: „Am Arbeitsplatz [Ort] wurden um [Uhrzeit] [Wert] °C Lufttemperatur gemessen. Ich verrichte [Tätigkeit]; vorhanden sind [Maßnahmen]. Bitte prüfen Sie die Gefährdungsbeurteilung und teilen Sie mit, welche wirksamen Schutzmaßnahmen oder sicheren Einsatzmöglichkeiten jetzt vorgesehen sind.“ Ergänzen Sie konkrete Belastungen und sichere Belege.

Eine Meldung hat besonders dann Nutzen, wenn Verantwortliche, Rückmeldung und erneute Prüfung feststehen. Arbeitgeberpflichten zur Wirksamkeitskontrolle folgen aus § 3 ArbSchG; die Gefährdungsbeurteilung aus § 5 ArbSchG. Der Beitrag zur Überlastungsanzeige erklärt die allgemeine Dokumentation; bei Hitze gehören die konkreten Messungen und Schutzmaßnahmen dazu. (Normen geprüft: 13.10.2026.)

Was gilt bei unmittelbarer erheblicher Gefahr?

§ 9 Absatz 3 ArbSchG verlangt Vorkehrungen, die bei unmittelbarer erheblicher Gefahr das sofortige Verlassen des Arbeitsplatzes zur eigenen Sicherheit ermöglichen; daraus dürfen keine Nachteile entstehen. Das ist eine konkrete Gefahrensituation und keine automatische Folge jeder warmen Raumtemperatur. Priorisieren Sie Schutz, verständigen Sie die zuständigen Personen und holen Sie bei akuten Beschwerden geeignete Hilfe. (Amtliches Original geprüft: 13.10.2026.)

Ist die Bewertung einer Weisung streitig, kommt es nach § 106 GewO und § 315 BGB auch auf billiges Ermessen an. Das BAG, Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, betrifft eine Versetzung: Eine tatsächlich unbillige Weisung bindet nicht, auch nicht vorläufig. Das Urteil legte keine Hitzetemperatur fest. Nach Randnummer 79 trägt der Beschäftigte bei Nichtbefolgung das Risiko, dass das Gericht seine Bewertung nicht teilt. Zur allgemeinen Einordnung hilft Arbeitsverweigerung und Weisungsprüfung. (Originale geprüft: 13.10.2026.)

Wenn der Arbeitgeber auf die Beschwerde nicht reagiert

Nach § 17 Absatz 2 ArbSchG können Sie sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden, wenn konkrete Anhaltspunkte für unzureichenden Schutz bestehen und der Arbeitgeber der entsprechenden Beschwerde nicht abhilft. Hierdurch dürfen keine Nachteile entstehen. Sichern Sie Meldung, Antwort oder ausgebliebene Reaktion und die aktuelle Lage. Welche Behörde zuständig ist, hängt vom Ort der Arbeitsstätte ab. (Amtliches Original geprüft: 13.10.2026.)

Eine kühlere Arbeitszeit oder ein anderer geeigneter Raum können Lösungen sein. Homeoffice sollten Sie ausdrücklich abstimmen; Hitze allein ersetzt keine Vereinbarung über den Arbeitsort. Die Einzelheiten beschreibt Homeoffice und Rückkehr ins Büro. Auch zusätzliche Entwärmungsphasen sollten im betrieblichen Schutzkonzept festgelegt werden. Halten Sie Beginn, Umfang und Anweisung nachvollziehbar fest.

Checkliste für die nächsten Schritte

  1. Am tatsächlichen Arbeitsplatz sicher und nachvollziehbar messen; Uhrzeit und Tätigkeit festhalten.
  2. Innen- und Außentemperatur sowie besondere Belastungen auseinanderhalten.
  3. Vorhandenen Sonnenschutz, Lüftung, Getränke und weitere Maßnahmen dokumentieren.
  4. Wirksame Schutzmaßnahmen und zuständige Entscheidung konkret anfordern.
  5. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr Schutz und geeignete Hilfe priorisieren.
  6. Reaktion und Wirksamkeit prüfen; bei erfolgloser konkreter Beschwerde zuständige Behörde klären.

Häufige Fragen

Bekomme ich bei 30 Grad automatisch Hitzefrei?

Nein. Im beschriebenen Sommerfall verlangt ASR A3.5 bei über 30 Grad im Raum wirksame Schutzmaßnahmen. Eine automatische bezahlte Freistellung folgt daraus nicht.

Was bedeutet die Grenze über 35 Grad?

Der Raum ist während der Überschreitung ohne Schutzmaßnahmen wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet. Schutz, sicherer anderer Einsatz und konkrete Gefahr sind zu klären.

Reicht die Temperatur aus einer Wetter-App?

Nein. Für die Stufen ist die Lufttemperatur am Arbeitsplatz maßgeblich. Außenwerte und direkte Sonne auf einem Messgerät sind gesondert zu beachten.

Muss der Arbeitgeber Getränke bereitstellen?

Nach ASR A3.5 Punkt 4.4 sollen bei mehr als 26 °C, bei mehr als 30 °C müssen geeignete Getränke bereitgestellt werden. Andere erforderliche Schutzmaßnahmen bleiben notwendig.

Darf ich mich bei erfolgloser Beschwerde an eine Behörde wenden?

§ 17 Absatz 2 ArbSchG ermöglicht das bei konkreten Anhaltspunkten für unzureichenden Schutz und fehlender Abhilfe durch den Arbeitgeber. Dadurch dürfen keine Nachteile entstehen.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 13.10.2026