Warum eine falsche Zahl allein nicht entscheidet

Eine Massenentlassungsanzeige soll der Agentur für Arbeit helfen, sich auf die Folgen eines größeren Stellenabbaus vorzubereiten. Sie braucht dafür verlässliche Angaben zur Größenordnung und zu den betroffenen Berufsgruppen. Wenn sich Zahlen in verschiedenen Unterlagen unterscheiden, kommt es darauf an, ob der Fehler die Agentur bei dieser Aufgabe beeinträchtigt.

Im Fall des BAG vom 25.06.2026, 6 AZR 7/26, Rn. 28–36, standen in der Anzeige 34 statt 31 beabsichtigte Entlassungen. Das war ein Fehler. Die Agentur konnte die Größenordnung trotzdem einschätzen und geeignete Maßnahmen prüfen. Auch das Konsultationsverfahren war in diesem Fall abgeschlossen. Die Kündigung scheiterte deshalb nicht an der zu hohen Zahl. Das Urteil setzt keine feste Toleranz von drei Personen. Es kommt darauf an, was die Abweichung für die Aufgaben der Agentur bedeutet (geprüft am 05.11.2026).

Ohne wirksame Anzeige fehlt die Grundlage für die Sperrfrist. Bei einem kleinen Zahlenfehler kommt es auf die Arbeit der Agentur an.
Die ersten beiden Beispiele setzen eine anzeigepflichtige Entlassung voraus.

Was fehlende, verfrühte und fehlerhafte Anzeigen unterscheidet

FeststellungFolge für die Prüfung
Vor dem Ausspruch fehlt jede erforderliche Anzeige.Die anzeigepflichtige Kündigung ist unwirksam. Siehe BAG, 01.04.2026, 6 AZR 157/22.
Der Arbeitgeber zeigt die Entlassungen an, obwohl die erforderliche Konsultation des Betriebsrats noch läuft.Die auf dieser Anzeige beruhende Kündigung ist unwirksam. Siehe BAG, 01.04.2026, 6 AZR 152/22.
Die Anzeige enthält eine geringfügig zu hohe Zahl, die der Agentur die Arbeit nicht erschwert.Dieser Fehler allein macht die Kündigung nicht unwirksam. Maßgeblich sind die tatsächliche Abweichung und ihre Auswirkungen. Siehe BAG, 25.06.2026, 6 AZR 7/26.

Die Urteile beziehen sich auf eine erforderliche Anzeige und unterscheiden Fehler nach ihrer Wirkung. Eine fehlende wirksame Anzeige setzt die Sperrfrist nicht in Gang. Wird eine unwirksame Anzeige erst nach der Kündigung korrigiert oder nachgeholt, heilt das die bereits erklärte Kündigung nach der Rechtsprechung des BAG nicht. Bei einer wirksamen Anzeige beginnt die Sperrfrist mit dem Eingang bei der zuständigen Agentur. Vor Ablauf eines Monats darf die Entlassung nur mit Zustimmung wirksam werden. Die Agentur kann im Einzelfall eine Sperre bis zu zwei Monaten ab Eingang bestimmen. Das ist von der individuellen Kündigungsfrist zu unterscheiden. Siehe § 18 Abs. 1 und 2 KSchG und BAG 6 AZR 152/22, Rn. 23–28 (geprüft am 05.11.2026).

Wann ist die Anzeige überhaupt erforderlich?

Entscheidend sind die regelmäßig Beschäftigten des betroffenen Betriebs und die Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen. In einem Betrieb mit 21 bis 59 regelmäßig Beschäftigten beginnt die Pflicht bei sechs Entlassungen. Bei 60 bis 499 Beschäftigten genügen mindestens zehn Prozent oder mehr als 25 Entlassungen. Ab 500 Beschäftigten liegt die Schwelle bei mindestens 30 Entlassungen. Vom Arbeitgeber veranlasste andere Beendigungen können mitzählen. Fristlose Entlassungen zählen bei der Mindestzahl nach § 17 Abs. 4 nicht mit. Einzelne Leitungsfunktionen sind nach § 17 Abs. 5 ausgenommen. Grundlage ist § 17 KSchG (geprüft am 05.11.2026).

Beispiel. Ein Betrieb hat regelmäßig 80 Beschäftigte. In derselben Woche gehen sechs ordentliche Arbeitgeberkündigungen zu. Zwei weitere Beschäftigte schließen in derselben Woche auf Initiative des Arbeitgebers Aufhebungsverträge zur Umsetzung des Abbaus. Zählen beide Verträge nach § 17 Abs. 1 Satz 2 mit, ergeben sich 6 + 2 = 8 Beendigungen. Das entspricht zehn Prozent von 80 und erreicht die Anzeigeschwelle. Ein anderer Beendigungsmonat im Kündigungsschreiben ändert den Zugangstag nicht. Bei unklaren Aufhebungsverträgen sollten Sie dokumentieren, von wem die Initiative ausging.

Von 80 regelmäßig Beschäftigten sind sechs gekündigt und zwei gehen auf Initiative des Arbeitgebers. Acht von 80 entsprechen zehn Prozent.
Zwei Aufhebungsverträge zählen im Beispiel nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG mit.

Welche Unterlagen zeigen, ob der Fehler erheblich sein kann?

  1. Bewahren Sie das Kündigungsschreiben samt Umschlag auf und notieren Sie den Zugangstag. Unterscheiden Sie diesen Tag vom im Schreiben genannten Vertragsende.
  2. Halten Sie fest, welche Betriebsstätte betroffen ist und welche Entlassungen in zeitlicher Nähe erfolgt sind. Trennen Sie gesicherte Angaben von Schätzungen. Speichern Sie Unterlagen, die Ihnen rechtmäßig vorliegen.
  3. Fragen Sie, ob es einen Betriebsrat gibt, wann seine Konsultation abgeschlossen war und wann die Agentur die Anzeige erhielt. Relevant sind etwa eine Stellungnahme des Betriebsrats, die Anzeige und eine Eingangsbestätigung, soweit diese Informationen zugänglich sind.
  4. Vergleichen Sie die Abweichung mit den Aufgaben der Agentur. Betrifft sie lediglich eine kleine Überzählung oder vermittelt sie ein anderes Bild vom Umfang oder von den betroffenen Berufsgruppen? Eine Eingangsbestätigung belegt zunächst den Eingang.
  5. Prüfen Sie parallel die Anhörung des Betriebsrats zur einzelnen Kündigung und die weiteren Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung. Das Ergebnis zur Anzeige ersetzt diese Prüfung nicht.

Welche Frist gilt, wenn Sie die Kündigung angreifen wollen?

Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Warten Sie nicht auf die Unterlagen zur Anzeige, wenn die Klagefrist läuft. Ohne rechtzeitige Geltendmachung gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Die behördliche Sperrfrist aus § 18 verlängert die Klagefrist nicht automatisch. Rechtsgrundlagen und nächste Schritte finden Sie in § 4 KSchG, § 7 KSchG und im Ratgeber zur Dreiwochenfrist (geprüft am 05.11.2026). Prüfen Sie daneben die Fristen für die Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung.

Häufige Fragen

Macht eine falsche Zahl jede Kündigung unwirksam?

Nein. Im Fall 6 AZR 7/26 konnte die Agentur für Arbeit trotz der geringfügig zu hohen Zahl ihre Aufgaben erfüllen. Eine feste Toleranz folgt daraus nicht.

Kann der Arbeitgeber eine fehlende Anzeige später nachholen?

Eine Nachholung heilt die bereits erklärte anzeigepflichtige Kündigung nach der Rechtsprechung des BAG nicht.

Muss ich warten, bis die Agentur entschieden hat, um zu klagen?

Nein. Beachten Sie grundsätzlich drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Lassen Sie die Klagefrist unabhängig von der Entlassungssperre prüfen.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 05.11.2026