Die hälftige Anrechnung von Mandatstätigkeit im Gleitzeitrahmen nach § 44 Absatz 2 GO NRW verpflichtet den Arbeitgeber nicht automatisch zu einer Gutschrift wie für bezahlte Arbeit. Das BAG verneinte einen solchen Anspruch am 19.05.2021. Anrechnung, mögliche zusätzliche Entgeltregeln und Verdienstausfallersatz gegenüber der Kommune müssen getrennt geprüft werden.
Gibt es für eine Ratssitzung automatisch bezahlte Gleitzeit?
Nein. Bei einem kommunalpolitischen Mandat in NRW sind Arbeitsbefreiung, Zeitkonto und Bezahlung getrennt zu prüfen. Die gesetzliche hälftige Anrechnung einer Mandatstätigkeit im Gleitzeitrahmen bedeutet keinen automatischen Anspruch gegen die Firma auf eine Buchung wie für bezahlte Arbeit. Das BAG wies die entsprechende Klage einer Arbeitnehmerin ab. (BAG, Urteil vom 19.05.2021 – 5 AZR 318/20, Tenor und Randnummern 28–39; Original geprüft: 02.11.2026.)
Dieser Beitrag behandelt das Ratsmandat nach der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens. Für andere Bundesländer, Beamte, Schöffen oder Betriebsratsmitglieder gelten jeweils eigene Grundlagen. Prüfen Sie außerdem, ob Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag günstigere Zahlungsregeln enthält.
Welche Rechte sieht die aktuelle Gemeindeordnung vor?
§ 44 Absatz 2 GO NRW schützt die Mandatsausübung durch Freistellung von der Arbeitspflicht. Erfasst sind auch unmittelbar mandatsbezogene oder vom Rat veranlasste Tätigkeiten. Wer innerhalb eines vorgegebenen Rahmens über Lage und Dauer seiner Arbeitszeit selbst entscheiden kann, erhält für Mandatstätigkeit innerhalb dieses Rahmens eine hälftige Anrechnung. Der Verdienstausfallersatz ist dann ebenfalls auf diese Hälfte beschränkt. (Aktuelle Fassung ab 01.01.2026, geprüft: 02.11.2026.)
Der Zweck dieser Anrechnung ist nach dem BAG, in diesem Umfang keine Vor- oder Nachverlegung der Arbeit verlangen zu müssen. Daraus folgt aber keine Arbeitgeberpflicht, die Zeit wie vergütete Arbeitsleistung auf dem Konto zu buchen. Der finanzielle Ausgleich läuft grundsätzlich über die zuständige Kommune. (Randnummern 30, 34–39; geprüft: 02.11.2026.)
Welche Frage gehört zu welchem Anspruch?
| Situation oder Frage | Prüfung |
|---|---|
| Sitzung trifft auf festgelegte Arbeitspflicht | Freistellung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 GO NRW prüfen; Bezahlung gesondert klären. |
| Sitzung liegt im frei gestaltbaren Arbeitszeitrahmen | Hälftige Anrechnung nach Satz 4 prüfen; kein automatisches bezahltes Istzeit-Guthaben. |
| Es entsteht Verdienstausfall | Ersatz gegenüber der Kommune nach § 45 GO NRW prüfen. |
| Vertrag oder Tarif verspricht bezahlte Freistellung | Wortlaut und tatsächliche Voraussetzungen dieser zusätzlichen Grundlage prüfen. |
Bloße Gewohnheiten beim Arbeitsbeginn ersetzen nicht die Prüfung, welche Arbeitszeit verbindlich festgelegt ist. Im BAG-Fall war die Arbeit innerhalb des Gleitzeitrahmens weitgehend frei einteilbar; auch der Hilfsantrag anhand der gewöhnlich genutzten Zeiten blieb erfolglos. (Randnummern 3, 14, 17 und 34; geprüft: 02.11.2026.)
Wie wird aus sechs Stunden eine hälftige Anrechnung?
Eigenes vereinfachtes Beispiel: Ein Arbeitnehmer übt sechs Stunden lang sein erfasstes Ratsmandat aus. Alle sechs Stunden liegen innerhalb seines frei gestaltbaren Arbeitszeitrahmens; § 44 Absatz 2 Satz 4 GO NRW ist auf ihn anwendbar. Dann beträgt die gesetzliche Anrechnungszeit 6 Stunden × 1/2 = 3 Stunden.
Für diese drei Stunden entfällt nach dem BAG die Pflicht, die Arbeit im Rahmen vor- oder nachzuverlegen. Sie werden dadurch nicht automatisch drei bezahlte Arbeitsstunden. Ohne weitere Entgeltgrundlage kann die fehlende Arbeitsleistung zu einem finanziellen Ausfall führen, dessen Ersatz gegenüber der Kommune zu prüfen ist. Wer stattdessen das vollständige vereinbarte Arbeitsvolumen anderweitig leistet, muss daraus entstehende Ansprüche gesondert beurteilen lassen. (Randnummern 30 und 37–39; § 44 Absatz 2 Sätze 4–5 GO NRW; Originale geprüft: 02.11.2026.)
Die Rechnung bestimmt weder einen Eurobetrag noch einen kommunalen Pauschalsatz. Außerhalb des Rahmens liegende Zeiten dürfen Sie nicht ungeprüft einbeziehen. Lassen Sie Buchungsart, Entgeltfolge und Bescheinigung des tatsächlichen Verdienstausfalls gemeinsam klären.
Hilft § 616 BGB als allgemeiner Anspruch auf Lohnfortzahlung?
§ 616 BGB erhält unter seinen Voraussetzungen die Vergütung bei einer kurzen, unverschuldeten persönlichen Verhinderung. Das BAG ordnete das freiwillig übernommene kommunale Wahlmandat jedoch nicht als solchen Verhinderungsgrund ein. Auch die im Verfahren maßgebliche Fassung des § 32 TV-BA begründete den verlangten Anspruch nicht. Das ist keine Prüfung sämtlicher heute geltenden Tarifverträge. (Randnummern 18–27; Originale geprüft: 02.11.2026.)
Ein Arbeitszeitkonto kann einen Vergütungsanspruch in Stunden ausdrücken. Deshalb reicht es nicht, auf ein unverändertes Monatsgehalt zu verweisen. Die Pflicht zur vereinbarten Vergütung steht in § 611a Absatz 2 BGB; ob eine bestimmte Abwesenheit vergütungspflichtig ist, braucht eine passende Grundlage. (Randnummern 19 und 38; Originale geprüft: 02.11.2026.)
Was ist bei der Kommune zu klären?
§ 45 Absatz 1 GO NRW sieht Ersatz des durch erforderliche Mandatsausübung während der Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfalls vor. Absatz 3 erstreckt die Regelung auf Fraktionssitzungen; die Hauptsatzung begrenzt deren ersatzfähige Zahl pro Jahr. Die Fassung des § 45 wurde nach dem Urteil 2022 neu gefasst. Für diese Hinweise wurde daher der aktuelle Gesetzestext gelesen. (Norm geprüft: 02.11.2026.)
Erfragen Sie beim zuständigen Ratsbüro Antrag, Nachweise und die geltenden örtlichen beziehungsweise landesrechtlichen Entschädigungsregeln. Übernehmen Sie keinen Stundensatz aus einer fremden Stadt. Klären Sie auch Einreichungsfristen frühzeitig; dieser Beitrag nennt keine ungeprüfte landesweit einheitliche Antragsfrist.
Was hat das BAG ausdrücklich nicht abschließend entschieden?
Das Gericht ließ offen, ob § 44 Absatz 2 GO NRW auch für Arbeitnehmer im Bundesdienst beziehungsweise bei einer bundesunmittelbaren Körperschaft gilt und ob dabei Kompetenzprobleme entstehen. Der verlangte bezahlte Kontoeintrag scheiterte bereits unabhängig davon. Aus dem Urteil folgt deshalb keine abschließende Antwort auf diese Anwendungsfrage. (Randnummer 30; geprüft: 02.11.2026.)
Auch frühere Gutschriften verschafften der Klägerin in diesem Verfahren keinen Erfolg: Die Revision griff die Verneinung einer betrieblichen Übung nicht an. Das entscheidet nicht allgemein, dass frühere verbindliche Zusagen bedeutungslos wären. (Randnummer 44; geprüft: 02.11.2026.)
Welche Unterlagen und nächsten Schritte helfen?
- Mandat, Bundesland, Einladung und tatsächliche Sitzungsdauer dokumentieren.
- Arbeitsvertrag, Tarifregel, Gleitzeitvereinbarung und mögliche Kernzeiten zusammentragen.
- Betroffene Zeiten dem Arbeitszeitrahmen konkret zuordnen.
- Freistellung beziehungsweise Anrechnung nachweisbar abstimmen; nicht eigenmächtig als bezahlte Arbeit buchen.
- Kontobuchung, Lohnabrechnung und Arbeitgeberbescheinigung aufeinander abstimmen.
- Verdienstausfall beim Ratsbüro mit den verlangten Nachweisen geltend machen; Fristen aus den einschlägigen Regeln prüfen.
Bei Kontostreitigkeiten hilft Arbeitszeitkonto und Minusstunden. Einen anderen Anlass behandelt Arzttermin bei Gleitzeit. Die allgemeinen Voraussetzungen erklärt Sonderurlaub und persönliche Verhinderung. Stand der Originalprüfung: 02.11.2026.
Häufige Fragen
Sind sechs Stunden Ratssitzung automatisch drei bezahlte Arbeitsstunden?
Nein. Wenn die Halbregel des § 44 Absatz 2 GO NRW anwendbar ist, ergeben sechs erfasste Stunden im Arbeitszeitrahmen drei Stunden Anrechnungszeit. Daraus allein folgt kein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf bezahltes Istzeit-Guthaben.
Wer ersetzt den Verdienstausfall?
Der gesetzliche Ersatz nach § 45 GO NRW richtet sich gegen die zuständige Kommune. Erforderlichkeit, tatsächlicher Ausfall, Nachweise und die einschlägigen Entschädigungsregeln sind zu prüfen.
Gilt das Urteil für jedes Ehrenamt?
Nein. Es betrifft ein freiwilliges kommunalpolitisches Mandat und die verlangte bezahlte Kontogutschrift. Schöffen, Beamte und andere Bundesländer brauchen eine eigene Prüfung.
Kann eine günstigere Vertragsregel helfen?
Ja, eine zusätzliche Entgeltgrundlage muss gesondert auf ihre Voraussetzungen geprüft werden. Das BAG-Urteil ersetzt diese Prüfung nicht.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- BAG, 19.05.2021 – 5 AZR 318/20: Ratsmandat und ArbeitszeitkontoRechtsprechung
- GO NRW, aktuelle Fassung ab 01.01.2026: §§ 44 und 45 – Freistellung und EntschädigungGesetz
- § 616 BGB – Vorübergehende persönliche VerhinderungGesetz
- § 611a BGB – Arbeitsvertrag und vereinbarte VergütungGesetz
Quellenstand: 02.11.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.