Jahrelange Lohnfortzahlung allein begründet nicht sicher einen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen. Das LAG Nürnberg verneinte eine betriebliche Übung bei wechselnden, nicht erfassten Unterbrechungen, deren genauen Umfang der Arbeitgeber erkennbar nicht kannte. Konkrete Zusagen und andere Zahlungsgrundlagen müssen gesondert geprüft werden; eine Raucherlaubnis allein bedeutet keine Bezahlung.
Seit Jahren wurde der volle Lohn ausgezahlt, obwohl Beschäftigte zwischendurch zum Rauchen gingen. Jetzt sollen sie ausstempeln, und auf der Abrechnung fehlt Geld. Die entscheidende Frage lautet: Gab es eine verbindliche Zusage für bezahlte Unterbrechungen oder lediglich eine ungeklärte Handhabung? Dieser Beitrag behandelt den behaupteten Zahlungsanspruch aus langjähriger Praxis.
Welche Grundlage für bezahlte Raucherpausen gibt es?
Lesen Sie zuerst Arbeitsvertrag, anwendbaren Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen und konkrete Arbeitgeberzusagen. Im Fall des LAG Nürnberg, Urteil vom 05.08.2015 – 2 Sa 132/15, fehlten vorrangige gesetzliche, tarifliche und vertragliche Zahlungsgrundlagen. Deshalb prüfte das Gericht die betriebliche Übung. Das Urteil stellt kein allgemeines Verbot dar, bezahlte Pausen zu vereinbaren. (Original, Seite 8, geprüft: 17.10.2026.)
Eine betriebliche Übung kann entstehen, wenn Beschäftigte aus einem regelmäßig wiederholten Arbeitgeberverhalten auf eine dauerhafte Leistung schließen dürfen. Das Gericht behandelt dieses Verhalten als Vertragsangebot, das regelmäßig stillschweigend nach § 151 BGB angenommen wird. Maßgeblich ist das verständige Verständnis unter Berücksichtigung der Begleitumstände gemäß § 133 und § 157 BGB. Auch eine Duldung kann grundsätzlich genügen. (Urteil, Seite 8; Normen geprüft: 17.10.2026.)
Für die Prüfung reicht deshalb „Das machen wir seit Jahren“ nicht. Beschreiben Sie, welche Leistung gewährt wurde, in welchem Umfang und mit welcher erkennbaren Kenntnis des Arbeitgebers. Eine ausdrückliche Zusage für eine bestimmte bezahlte Pause ist eine andere Ausgangslage als wechselnde, nicht erfasste Unterbrechungen.
Warum verlor der Arbeitnehmer vor dem LAG Nürnberg?
Vor der neuen Betriebsvereinbarung mussten die Beschäftigten ihre Raucherpausen nicht erfassen; Lohn wurde dafür nicht abgezogen. Häufigkeit und Dauer schwankten. Der Arbeitgeber kannte ihren genauen Umfang nicht, was auch für die Beschäftigten erkennbar war. Das Gericht verneinte unter diesen Umständen ein hinreichend bestimmtes Angebot, diese Zeiten dauerhaft zu bezahlen. Die bloße Fortzahlung belegte gerade keine gleichförmige Gewährung bezahlter Pausen bestimmter Dauer. (Seiten 8–9; geprüft: 17.10.2026.)
Die Berufung des Arbeitnehmers wurde zurückgewiesen; die verlangte Nachzahlung für die erfassten Raucherpausen blieb erfolglos. Das Gericht zog weitere Gesichtspunkte heran, darunter den erheblichen Umfang und die im konkreten Betrieb erkennbare Ungleichbehandlung gegenüber Nichtrauchern. Laut amtlicher Verfahrensangabe wurde die Nichtzulassungsbeschwerde am 18.11.2015 zurückgewiesen; das Urteil ist rechtskräftig. Das ist keine zusätzliche BAG-Sachentscheidung über jede denkbare Pausenregelung. (Tenor und Seiten 9–11; geprüft: 17.10.2026.)
Rauchen erlaubt: Muss die Zeit dann bezahlt werden?
Erlaubnis und Vergütung müssen getrennt geprüft werden. Im entschiedenen Fall erlaubte die neue Betriebsvereinbarung weiterhin Raucherpausen, solange betriebliche Belange nicht beeinträchtigt wurden. Zugleich verlangte sie die Zeiterfassung. Aus der fortbestehenden Erlaubnis folgte nach dem LAG kein Zahlungsanspruch. Umgekehrt kann aus dem Urteil nicht abgeleitet werden, eine tatsächlich entstandene Vertragszusage lasse sich durch jede neue Stempelanweisung beseitigen. (Seiten 3 und 10; geprüft: 17.10.2026.)
| Ihre Unterlagen zeigen | Was zu prüfen ist |
|---|---|
| Eine konkrete Zusage bezahlter Pausen. | Wortlaut, Umfang und rechtliche Bindung der Zusage. |
| Bestimmte Pausendauer und erkennbare Kenntnis. | Ob die gesamte Praxis eine dauerhafte Leistung erkennen ließ. |
| Wechselnde Dauer ohne Erfassung oder genauen Überblick. | Vergleich mit der vom LAG verneinten betrieblichen Übung. |
| Eine neue Pflicht zum Ausstempeln. | Erfassungsregel und Zahlungsgrundlage getrennt beurteilen. |
Die ersten beiden Zeilen garantieren keinen Anspruch. Sie benennen Tatsachen, die eine andere Prüfung als im entschiedenen Fall erforderlich machen können. Auch eine vermeintliche feste Anzahl früherer Zahlungen ersetzt diese Prüfung nicht.
Wie sind neue Pausen- und Erfassungsregeln einzuordnen?
Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Arbeitszeit und betriebliches Verhalten nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit höherrangige oder vertragliche Regelungen diese Bedingungen nicht bereits festlegen. Das Weisungsrecht ist deshalb kein pauschales Recht, zugesagte Vergütung zu streichen. Bei einem Betriebsrat kommen insbesondere die Mitbestimmung über Ordnung, Pausenlage und technische Überwachung nach § 87 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 6 BetrVG in Betracht, jeweils innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen. (Normen geprüft: 17.10.2026.)
Bitten Sie um die geltende Regelung mit Beginn, Buchungsweise und Korrekturverfahren. Eine allgemeine Anleitung zur Arbeitszeiterfassung ersetzt die Prüfung Ihrer Vergütungsgrundlage nicht. Für Vorwürfe falscher Buchungen lesen Sie Arbeitszeitbetrug und Beweise.
Beispiel: Wie prüfen Sie den Abrechnungsabzug?
Eigene vereinfachte Rechnung: Unterstellt sind zulässige, tatsächlich genommene und nicht zu vergütende Zusatzpausen: täglich dreimal fünf Minuten an 20 Arbeitstagen. Das ergibt 3 × 5 × 20 = 300 Minuten, also fünf Stunden. Bei angenommenen 20 Euro brutto pro Stunde entsprechen diese 100 Euro brutto. Die Zahlen sind erfunden und kein gerichtlich festgesetzter Abzug.
Gleichen Sie Buchungen, tatsächliche Tage und verwendeten Stundensatz ab. Das Rechenbeispiel erlaubt keinen pauschalen Abzug unabhängig von den tatsächlichen Unterbrechungen. Drei einzelne Fünf-Minuten-Pausen ersetzen nach der Grundregel des § 4 ArbZG keine gesetzliche Ruhepause: Eine Aufteilung setzt dort Abschnitte von mindestens 15 Minuten voraus. Zu den weiteren Regeln führt der Beitrag Pausendauer und Bezahlung. (Norm geprüft: 17.10.2026.)
Welche Belege und Schritte helfen jetzt?
- Alte und neue Regelung, Zusagen sowie den Zeitpunkt der Änderung sichern.
- Frühere Praxis konkret aufschreiben: Dauer, Häufigkeit, Kenntnis der Verantwortlichen und vorhandene Aufzeichnungen.
- Abrechnung und Zeitkonto für jeden streitigen Monat gegenüberstellen; Rechenfehler und rechtliche Einwände getrennt benennen.
- Die Personalabteilung um Erläuterung bitten und den Betriebsrat gegebenenfalls einbeziehen.
- Offene Zahlungsansprüche und einschlägige Ausschlussfristen rechtzeitig prüfen lassen.
Ein sachlicher eigener Formulierungsvorschlag: „Bitte erläutern Sie den Abzug für [Monat] anhand der einzelnen Buchungen und des angesetzten Stundensatzes. Bitte teilen Sie mir mit, auf welcher Regelung die Umstellung beruht. Nach meinen Unterlagen ist außerdem folgende Zusage zu berücksichtigen: [zutreffende Angaben].“ Eine bloße Auskunftsbitte sichert nicht zuverlässig zugleich eine Zahlungsforderung. Beachten Sie die Hinweise zu Ausschlussfristen bei Lohnansprüchen und verlangen Sie streitige Beträge bei Bedarf konkret und nachweisbar.
Häufige Fragen
Entsteht nach einigen Jahren immer ein Gewohnheitsrecht auf bezahlte Raucherpausen?
Nein. Entscheidend sind die konkrete Praxis und ihre erkennbare Bedeutung. Im LAG-Fall reichte die frühere Lohnfortzahlung bei wechselnden, nicht erfassten Pausen ohne genauen Arbeitgeberüberblick nicht aus. Das Urteil nennt keinen Automatismus allein nach einer bestimmten Zahl von Jahren.
Bedeutet eine Erlaubnis zum Rauchen zugleich bezahlte Arbeitszeit?
Nein. Im entschiedenen Fall durften Beschäftigte weiterhin Raucherpausen nehmen, mussten sie aber erfassen und erhielten dafür keine Vergütung. Eine besondere Zahlungszusage wäre gesondert zu prüfen.
Kann jede neue Stempelanweisung eine bestehende Zahlungszusage beseitigen?
Das folgt aus dem Urteil nicht. Es verneinte bereits die Entstehung des behaupteten Anspruchs unter den dortigen Umständen. Eine tatsächlich bindende Zusage und die Möglichkeiten ihrer Änderung sind gesondert zu prüfen.
Ersetzen drei Fünf-Minuten-Raucherpausen eine gesetzliche Ruhepause?
Nach der Grundregel des § 4 ArbZG können die gesetzlichen Ruhepausen nur in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Drei einzelne Fünf-Minuten-Unterbrechungen erfüllen das nicht.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- LAG Nürnberg, 05.08.2015 – 2 Sa 132/15, OriginalRechtsprechung
- Arbeitsgerichtsbarkeit Bayern – Verfahrensstand 2 Sa 132/15Rechtsprechung
- § 151 BGB – Annahme ohne ErklärungGesetz
- § 133 BGB – Auslegung einer WillenserklärungGesetz
- § 157 BGB – Auslegung von VerträgenGesetz
- § 106 GewO – WeisungsrechtGesetz
- § 87 BetrVG – MitbestimmungsrechteGesetz
- § 4 ArbZG – RuhepausenGesetz
Quellenstand: 17.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.