Darf Rentennähe bei der Sozialauswahl gegen mich sprechen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann Rentennähe die Gewichtung des Lebensalters verändern. Nach BAG, Urteil vom 08.12.2022 – 6 AZR 31/22, darf berücksichtigt werden, dass eine abschlagsfreie Altersrente oder die Regelaltersrente spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem vorgesehenen Vertragsende erreichbar ist. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist davon ausgenommen. Das ersetzt weder einen betrieblichen Kündigungsgrund noch die übrige Sozialauswahl. (Leitsatz, Randnummern 23 und 36–44; Original geprüft: 02.11.2026.)

Die praktische Frage lautet deshalb nicht nur, wie alt Sie sind. Entscheidend sind Rentenart, frühester maßgeblicher Beginn, erfüllte Versicherungszeiten und die Gewichtung im Vergleich mit den anderen Beschäftigten.

Rentenanspruch und Kündigungsgrund sind verschiedene Fragen

§ 41 Absatz 1 Satz 1 SGB VI erklärt einen Altersrentenanspruch für sich genommen nicht zum Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz. Bei einer betriebsbedingten Kündigung verlangt § 1 Absatz 2 und 3 KSchG vielmehr betriebliche Erfordernisse und eine ausreichende Berücksichtigung der sozialen Kriterien. Das BAG ordnete die Rentennähe innerhalb des Merkmals Lebensalter ein, nicht als zusätzliches selbständiges Auswahlkriterium. (Randnummern 29–33; aktuelle Normen geprüft: 02.11.2026.)

Dieser Beitrag behandelt die Sozialauswahl im Anwendungsbereich des KSchG. Ob dieser eröffnet ist, hängt unter anderem von der Beschäftigungsdauer nach § 1 Absatz 1 und dem betrieblichen Geltungsbereich nach § 23 KSchG ab. Die Grundprüfung erläutert Betriebsbedingte Kündigung und Sozialauswahl. Eine bloße Aussicht auf Ruhestand beantwortet auch diese Vorfragen nicht.

Welche Rente darf in diese Bewertung einfließen?

Unterscheiden Sie eine ohne Abschläge erreichbare Altersrente von einem früheren Rentenbeginn mit dauerhaften Abschlägen. Die bloße Möglichkeit, innerhalb von zwei Jahren nur mit Abschlägen in Rente zu gehen, genügt für die hier beschriebene Rentennähe nicht. Auch die Möglichkeit einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen darf nicht zu diesem Nachteil verwendet werden. Eine unabhängig von der Behinderung erreichbare Regelaltersrente bleibt dagegen gesondert zu betrachten. (Randnummern 38–42; geprüft: 02.11.2026.)

Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen die erforderlichen Zeiten tatsächlich erreichbar sein. § 51 Absatz 3a SGB VI begrenzt die Anrechnung von Arbeitsförderungsleistungen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn; die Vorschrift enthält eine Ausnahme bei durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingtem Bezug. Fehlende Wartezeitmonate lassen sich daher nicht einfach durch eine angenommene Arbeitslosigkeit auffüllen. Das BAG behandelt dieses Problem ausdrücklich in Randnummer 40. (Aktuelle Norm geprüft: 02.11.2026.)

Von welchem Datum laufen die zwei Jahre?

Ausgangspunkt ist das in Aussicht genommene Ende des Arbeitsverhältnisses, also der geplante Ablauf der Kündigungsfrist. Es geht nicht um zwei Jahre ab dem Datum auf dem Kündigungsbrief. (Randnummer 23; geprüft: 02.11.2026.)

Fiktives Beispiel: Geplantes Vertragsende ist der 31.12.2026. Eine nachweislich ohne Abschläge erreichbare, nicht an Schwerbehinderung anknüpfende Altersrente ab 01.07.2028 liegt innerhalb der folgenden zwei Jahre. Der Abstand umfasst 18 Monate. Ein erst für 01.01.2030 bestätigter Beginn liegt außerhalb dieses Zeitraums. Die Daten sind Annahmen für den Vergleich, keine Berechnung Ihres persönlichen Rentenanspruchs.

Rentenart und Abschlagsfreiheit prüfen, Zweijahreszeitraum ab geplantem Vertragsende bestimmen und besondere Ausnahme für die Altersrente schwerbehinderter Menschen beachten.
Die Zweijahresbetrachtung setzt die passende Rentenart und erfüllbare Anspruchsvoraussetzungen voraus.

Wie unterscheiden sich die angenommenen Rententermine?

Annahme bei Ende am 31.12.2026Einordnung dieses Rentenbeginns
Abschlagsfreie Altersrente ab 01.07.2028Kann beim Lebensalter berücksichtigt werden; übrige Kriterien bleiben relevant.
Ab 01.07.2028 nur mit AbschlägenGenügt für die hier beschriebene Rentennähe nicht.
Altersrente für schwerbehinderte MenschenDiese besondere Rentenart darf nicht nachteilig einfließen.
Erstmals abschlagsfrei ab 01.01.2030Dieser Termin liegt außerhalb der Zweijahresbetrachtung.

Unterstellt ist jeweils, dass kein anderer bereits bestehender oder früher erreichbarer Rentenanspruch zu berücksichtigen ist. Eine andere Rentenart oder eine fehlerhaft angenommene Wartezeit verändert die Prüfung. Der Zweijahresansatz ist außerdem keine Zusage über Ihren persönlichen Anspruch oder die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld; das BAG trennt diese Fragen in Randnummer 37. (Geprüft: 02.11.2026.)

Dürfen meine Alterspunkte einfach gestrichen werden?

Das BAG ließ im Rahmen einer insgesamt gesetzmäßigen Auswahl zu, Alterspunkte rentennaher Beschäftigter zu begrenzen, abzuziehen oder auf null zu setzen. Daraus folgt jedoch keine Erlaubnis, sämtliche Sozialdaten zu streichen oder rentennahe Menschen stets zuerst zu entlassen. (Randnummern 44 und 49; geprüft: 02.11.2026.)

Nach § 1 Absatz 3 KSchG sind grundsätzlich Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Im besonderen Insolvenzverfahren mit Interessenausgleich und Namensliste enthält § 125 Absatz 1 InsO einen abweichenden Prüfungsmaßstab: Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten werden dort auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft. Übertragen Sie diesen Sondermaßstab nicht auf jede Kündigung. (Aktuelle Einzelvorschriften geprüft: 02.11.2026.)

Warum war im BAG-Fall nur die erste Kündigung unwirksam?

Der Insolvenzfall betraf zwei Kündigungen. Die erste vom 27.03.2020 scheiterte an einer grob fehlerhaften Auswahl: Die Rentennähe verdrängte die anderen Auswahlgesichtspunkte. Die spätere Kündigung vom 29.06.2020 beendete den Vertrag dagegen zum 30.09.2020. Hinsichtlich dieser Auswahl hatte der Fehler das Ergebnis nicht beeinflusst; das BAG hielt es im besonderen Prüfungsmaßstab für objektiv vertretbar. (Tenor und Randnummern 16–17, 57 sowie 59–72; geprüft: 02.11.2026.)

Das Urteil bedeutet daher weder, dass jede Kündigung kurz vor der Rente wirksam ist, noch dass jeder Fehler im Auswahlverfahren den Arbeitsplatz erhält. Lassen Sie auch das konkrete Vergleichsergebnis prüfen.

Worauf muss ich nach einer Kündigung sofort achten?

Nach § 4 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. § 7 KSchG regelt die Wirksamkeitsfolge bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung. Besondere Fristregeln und Ausnahmen müssen im Einzelfall geprüft werden. Warten Sie mit der Fristprüfung nicht auf eine Rentenauskunft oder eine Antwort der Personalabteilung. (Aktuelle Normen geprüft: 02.11.2026.)

Die Einzelheiten erklärt die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage. Bei Schwerbehinderung kommen außerdem die gesonderten Fragen zum besonderen Kündigungsschutz hinzu.

Übrige Sozialdaten erfassen, Auswahlbegründung und Rentenannahmen erfragen und die grundsätzlich dreiwöchige Klagefrist sofort prüfen.
Die Prüfung der Rentennähe ersetzt weder den sozialen Vergleich noch die Sicherung der Klagefrist.

Welche Angaben sollte ich für die Prüfung sammeln?

  • Kündigung, nachweisbaren Zugang und geplanten Endtermin sichern.
  • Konkrete Rentenart, frühesten abschlagsfreien Beginn und relevante Versicherungszeiten klären.
  • Eintrittsdatum und tatsächliche Unterhaltspflichten zusammentragen.
  • Auswahlbegründung und gegebenenfalls Punkteschema mit den eigenen Daten vergleichen.
  • Erfragen, wie Rentennähe und die übrigen Kriterien gewichtet wurden.
  • Vorhandenen Interessenausgleich mit Namensliste und den anwendbaren Prüfungsmaßstab klären.

Auf Verlangen muss der Arbeitgeber nach § 1 Absatz 3 Satz 1 KSchG die Gründe der getroffenen sozialen Auswahl angeben. Ein eigener Anfragevorschlag lautet: „Bitte erläutern Sie die Gründe meiner sozialen Auswahl. Auf welche Rentenart und welchen abschlagsfreien Rentenbeginn stützen Sie sich, und wie haben Sie daneben meine Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten berücksichtigt?“ Die Anfrage ersetzt keine fristgerechte Klage. (Aktuelle Norm geprüft: 02.11.2026.)

Ob Ihr Vertrag unabhängig von einer Kündigung wegen einer Altersgrenzenregelung endet, ist eine andere Frage; dazu Rentenbeginn und Vertragsende. Stand der Originalprüfung: 02.11.2026.

Häufige Fragen

Bin ich allein wegen meines Alters rentennah?

Nein. Für den dargestellten Ansatz sind konkrete Rentenart, Abschlagsfreiheit, Voraussetzungen und der zeitliche Abstand zum geplanten Vertragsende maßgeblich. Eine pauschale Alterszahl ersetzt diese Prüfung nicht.

Darf eine frühere Rente mit Abschlägen gegen mich zählen?

Die bloße Möglichkeit, innerhalb von zwei Jahren nur mit Abschlägen eine vorgezogene Altersrente zu beziehen, genügt für die im Urteil behandelte Rentennähe nicht.

Gilt die Ausnahme für jede Rente eines schwerbehinderten Menschen?

Die Ausnahme betrifft die besondere Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Eine unabhängig von der Behinderung erreichbare Regelaltersrente wird gesondert betrachtet.

Muss ich erst auf die Antwort zur Sozialauswahl warten?

Warten Sie damit nicht die Klagefrist ab. Die Gründe können Sie verlangen; eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 02.11.2026