Elternunterhalt Auskunftspflicht Vermögen – das klingt nach Bürokratie pur. Besonders dann, wenn das eigene Einkommen unter 100.000 Euro liegt und man trotzdem Post vom Sozialamt bekommt. In diesem Beitrag erfährst du, warum du dennoch Angaben zu deinem Vermögen machen sollst, welche rechtlichen Grundlagen es dafür gibt und wie du dich in solchen Fällen am besten verhältst.
Elternunterhalt und Vermögensauskunft – was gilt wirklich?
Wenn ein Elternteil ins Pflegeheim kommt und nicht genug Rente hat, springt zunächst der Sozialhilfeträger ein. Danach prüft das Amt, ob es sich das Geld teilweise von den Kindern zurückholen kann. Entscheidend ist dabei seit dem 01.01.2020 die sogenannte 100.000-Euro-Grenze. Liegt das jährliche Bruttoeinkommen eines Kindes unter diesem Wert, besteht grundsätzlich keine Unterhaltspflicht. Aber was ist mit dem Vermögen?
Auskunftspflicht trotz Unterschreitung der Einkommensgrenze?
In vielen Fällen überrascht das Sozialamt mit einer zweiten Anfrage: Man solle doch bitte Angaben zum Vermögen machen – auch wenn das Einkommen laut § 94 Abs. 1a SGB XII zu keiner Zahlungspflicht führt. Der Hintergrund ist folgender: Wenn mehrere Kinder existieren und eines davon die 100.000-Euro-Grenze überschreitet, benötigt das Amt auch Informationen zu den anderen Geschwistern – nicht, um sie zur Kasse zu bitten, sondern um die Haftungsquote korrekt berechnen zu können. Das ergibt sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Oktober 2019 (Az.: B 8 SO 2/18 R).
Was ist diese „Haftungsquote“ überhaupt?
Die Haftungsquote beschreibt, in welchem Verhältnis mehrere unterhaltspflichtige Kinder jeweils für den Elternunterhalt aufkommen müssen. Nehmen wir an, nur eines verdient über der 100.000-Euro-Grenze, dann muss dieses Kind den gesamten Betrag tragen – logisch. Gibt es aber mehrere Geschwister mit hohem Einkommen, dann wird die Unterhaltslast nach Leistungsfähigkeit aufgeteilt. Um diese Aufteilung vornehmen zu können, muss das Sozialamt auch von den „nicht zahlungspflichtigen“ Geschwistern Informationen einholen, zumindest zur Einkommenshöhe – und teilweise auch zum Vermögen.
Was sagt das Gesetz dazu?
Das Sozialgesetzbuch XII (§ 117 SGB XII) erlaubt dem Amt Auskünfte einzufordern, wenn ein Anspruch auf Sozialhilfeübergang in Betracht kommt. Sobald ein Geschwisterteil also als unterhaltspflichtig infrage kommt, darf das Amt auch bei den anderen nachhaken – nicht um sie direkt zu belangen, sondern um den Anteil der Pflichtigen korrekt zu berechnen.
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Jetzt denkst du dir vielleicht: „Ich muss eh nichts zahlen – warum sollte ich dann überhaupt mein Vermögen offenlegen?“ Verständlich. Doch die Antwort ist komplizierter, denn ein einfaches Nein könnte dich teuer zu stehen kommen.
Freiwillige Auskunft als kluge Strategie
Juristisch gesehen ist es umstritten, ob du zur Offenlegung deines Vermögens verpflichtet bist, wenn du unter der Einkommensgrenze liegst. Aber in der Praxis zeigt sich oft: Wer frühzeitig kooperiert, spart sich langwierige juristische Auseinandersetzungen. Wird nämlich deine Weigerung als mangelnde Mitwirkung interpretiert, droht ein Zivilprozess – mit Anwaltszwang und erheblichen Kostenrisiken.
Anwaltliche Beratung kann sich lohnen
Du bist dir unsicher, ob du Auskunft geben musst? Dann ist ein Beratungsgespräch mit einem Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll. Die Erstberatung kostet meist zwischen 100 und 200 Euro – deutlich günstiger als ein Verfahren vor dem Familiengericht. Der Anwalt kann auch klären, welche Informationen du wirklich preisgeben musst – und welche nicht.
Was gilt für das Vermögen deiner Ehepartnerin oder deines Ehepartners?
Noch ein Punkt sorgt oft für Verwirrung: Das Sozialamt fragt nicht nur nach deinem Vermögen, sondern auch nach dem deines Ehepartners. Hier gilt: Eine direkte Unterhaltspflicht trifft nur dich – nicht deine Partnerin oder deinen Partner. Allerdings kann gemeinsames Vermögen unter Umständen bei der Berechnung deines Eigenanteils mit einbezogen werden, besonders bei Gütergemeinschaft. In der Regel wird bei Zugewinngemeinschaft eine individuelle Betrachtung vorgenommen.
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Die Elternunterhalt Auskunftspflicht zum Vermögen ist ein sensibles Thema – vor allem, wenn das eigene Einkommen eigentlich unter der gesetzlichen Grenze liegt. Doch sobald ein Geschwisterteil mehr verdient, kann das Amt dennoch Informationen von dir anfordern, um die Haftung korrekt zu berechnen. In solchen Fällen ist Transparenz oft der klügere Weg. Es geht schließlich nicht um deine Zahlungspflicht, sondern um die faire Verteilung unter Geschwistern. Und manchmal bedeutet das: ein bisschen Auskunft spart am Ende sehr viel Ärger.
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Muss ich mein Vermögen angeben, wenn ich unter 100.000 € verdiene?
Grundsätzlich bist du bei einem Jahreseinkommen unter 100.000 € gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII nicht unterhaltspflichtig. Dennoch darf das Sozialamt in bestimmten Fällen Informationen zu deinem Vermögen einfordern – zum Beispiel wenn ein Geschwisterteil über der Grenze liegt und dessen Haftungsanteil berechnet werden soll. In diesem Zusammenhang kann dein Vermögen relevant werden, selbst wenn du selbst nicht zahlungspflichtig bist.
Darf das Sozialamt auch Auskünfte über das Vermögen meines Ehepartners verlangen?
Das Amt kann Angaben zum Vermögen des Ehepartners erfragen, wenn es für die Bewertung der finanziellen Gesamtsituation notwendig erscheint. Allerdings ist dein Partner oder deine Partnerin selbst nicht unterhaltspflichtig. Ob und wie gemeinsames Vermögen berücksichtigt wird, hängt vom ehelichen Güterstand ab – bei Zugewinngemeinschaft wird in der Regel getrennt betrachtet, bei Gütergemeinschaft anders.
Muss ich überhaupt antworten, wenn ich nicht zahlungspflichtig bin?
Rein juristisch ist die Pflicht zur Auskunft in dieser Konstellation nicht eindeutig geklärt. Doch verweigerst du die Mitwirkung, kann das als mangelnde Kooperationsbereitschaft gewertet werden – mit der Folge, dass du in ein Zivilverfahren hineingezogen wirst. Dort herrscht Anwaltszwang, was teuer werden kann. Es ist oft strategisch sinnvoller, Auskünfte zu erteilen, solange diese nicht zu einer tatsächlichen Zahlungsverpflichtung führen.
Warum will das Sozialamt mein Vermögen sehen, wenn meine Schwester zahlt?
Das Sozialamt muss die Haftungsquote unter Geschwistern ermitteln, wenn mehrere Kinder grundsätzlich unterhaltspflichtig sein könnten. Auch wenn nur ein Kind über der 100.000-Euro-Grenze liegt, kann dein Anteil bei der Quotenbildung eine Rolle spielen – etwa um zu klären, ob deine Schwester einen höheren oder niedrigeren Anteil tragen muss. Dafür sind auch Informationen von dir notwendig, selbst wenn du selbst keine Zahlung leisten musst.
Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Auskunftspflicht?
Maßgeblich ist § 117 SGB XII, der dem Sozialamt erlaubt, alle notwendigen Informationen einzuholen, wenn ein möglicher Anspruch auf Kostenersatz besteht. Ergänzt wird dies durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.10.2019 (Az.: B 8 SO 2/18 R), das das Zwei-Stufen-Modell bestätigt: Erst die Prüfung der Einkommensgrenze, dann – bei Überschreiten – die umfassende Auskunftspflicht.
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