Elternzeit auf zwei Monate aufteilen – klingt erstmal einfach, doch rechtlich gibt es ein paar Stolperfallen. Wer einen Monat Elternzeit im laufenden Jahr und einen weiteren im kommenden Jahr plant, steht schnell vor Fragen: Muss alles direkt angegeben werden? Kann der zweite Monat später verschoben werden? Genau das schauen wir uns jetzt genauer an.
Rechtlicher Rahmen der Elternzeit
Wenn es um Elternzeit geht, gelten in Deutschland klare Regeln. Geregelt ist das Ganze im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Wer in einem Arbeitsverhältnis steht, kann grundsätzlich bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind nehmen – davon bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag. Doch der Teufel steckt im Detail.
Fristen und Formvorgaben beachten
Wer Elternzeit nehmen möchte, muss dies spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anmelden (§ 16 Abs. 1 BEEG). Bei einer Aufteilung auf zwei Zeiträume – wie hier: ein Monat im aktuellen und ein Monat im kommenden Jahr – stellt sich oft die Frage: Muss ich beide Zeiträume sofort angeben? Die Antwort ist juristisch heikel.
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Diese Frage stellen sich viele Eltern. Verständlicherweise, denn die Lebenssituation kann sich schnell ändern – und damit auch der Wunsch, wann man wirklich zuhause bleiben will.
Anmeldepflicht für erste zwei Jahre
Laut § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG müssen Arbeitnehmer*innen bei der ersten Anmeldung der Elternzeit verbindlich angeben, für welchen Zeitraum innerhalb der ersten beiden Lebensjahre des Kindes sie die Elternzeit beanspruchen wollen. Das bedeutet: Wer die Elternzeit über zwei verschiedene Zeitpunkte innerhalb dieser zwei Jahre verteilen möchte, muss das von Anfang an so angeben.
Flexibilität nur mit Zustimmung
Eine nachträgliche Änderung dieses Plans – also z. B. eine Verschiebung des zweiten Monats – ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Ohne dessen Einverständnis bleibt es beim ursprünglich beantragten Zeitraum.
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Viele fragen sich: Gilt der besondere Kündigungsschutz während der gesamten Elternzeit, auch wenn die Monate nicht zusammenhängend genommen werden?
Gesetzlicher Kündigungsschutz
Nach § 18 BEEG besteht ein besonderer Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt der Anmeldung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Das bedeutet konkret: Wer beispielsweise zwei getrennte Monate anmeldet, genießt in beiden Zeiträumen, sowie jeweils acht Wochen vorher, einen besonderen Schutz vor Kündigungen.
Schutzwirkung bei späterer Änderung
Sollte man versuchen, den zweiten Monat später zu verschieben, ohne dies korrekt im ersten Antrag anzugeben, kann man unter Umständen den Kündigungsschutz für diesen Monat verlieren – falls der Arbeitgeber die Änderung nicht akzeptiert. Genau deshalb ist es aus juristischer Sicht sinnvoll, direkt beide Monate verbindlich zu benennen.
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Es gibt natürlich nicht nur die rechtliche Seite – auch der Arbeitgeber hat berechtigte Interessen.
Verlässliche Planung für beide Seiten
Wenn man dem Arbeitgeber beide Zeiträume direkt nennt, schafft das Planungssicherheit. Arbeitszeiten können umverteilt, Vertretungen organisiert und Urlaubspläne angepasst werden. Ein späteres Umschwenken, gerade bei kurzfristigen Wünschen, sorgt oft für Spannungen. Deshalb raten viele Arbeitsrechtler: Frühzeitig kommunizieren, was man möchte – auch wenn der zweite Monat eventuell verschoben werden soll.
Möglichkeit zum Gespräch
In der Praxis empfiehlt es sich, nicht nur schriftlich anzumelden, sondern auch ein persönliches Gespräch zu führen. Viele Arbeitgeber zeigen sich kooperativ, wenn sie frühzeitig informiert sind – und sind eher bereit, späteren Änderungen zuzustimmen.
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Doch wie genau funktioniert eine Änderung, wenn man den zweiten Monat doch noch anpassen möchte?
Zustimmung erforderlich
Grundsätzlich kann eine bereits angemeldete Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert oder verlängert werden. Das gilt auch für eine Verschiebung. Ein formloses Schreiben reicht dafür nicht – es braucht ein klares Einvernehmen beider Seiten.
Schriftform sinnvoll
Rechtlich ist die Schriftform bei Änderungen zwar nicht immer vorgeschrieben, aus Beweisgründen sollte man aber unbedingt darauf bestehen. Empfehlenswert ist eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über die Zustimmung zur Verschiebung.
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Natürlich kann es passieren, dass der Arbeitgeber der gewünschten Änderung nicht zustimmt.
Kein Rechtsanspruch auf Änderung
Hier ist wichtig zu wissen: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf nachträgliche Änderung der Elternzeit. Der ursprüngliche Antrag bleibt bestehen. Die Folge kann sein, dass man den zweiten Monat wie ursprünglich geplant nehmen muss – oder ihn ganz verliert.
Einvernehmliche Lösungen suchen
In solchen Fällen hilft oft nur das persönliche Gespräch. Vielleicht lässt sich eine betriebliche Lösung finden – etwa durch unbezahlten Urlaub, flexible Arbeitszeitmodelle oder interne Vertretungen. Offenheit und Verständnis auf beiden Seiten helfen oft mehr als starres Beharren auf Rechtspositionen.
Umgangsausschluss Kontaktverbot rechtlich erklärt 👆Steuer- und Elterngeldfragen
Wer seine Elternzeit aufteilt, muss auch steuerliche Aspekte und Elterngeld im Blick behalten.
Elterngeldanspruch bei geteiltem Bezug
Das Basiselterngeld kann für maximal 14 Monate gemeinsam von beiden Eltern bezogen werden, wenn beide mindestens zwei Monate in Elternzeit gehen und Einkommenseinbußen nachweisen. In diesem Fall ist eine Aufteilung – wie im Beispiel – grundsätzlich möglich. Entscheidend ist, dass jeder Elternteil seinen Anteil klar angibt.
Steuerliche Auswirkungen
Auch steuerlich kann sich die Aufteilung auswirken, insbesondere wenn Elternzeit über den Jahreswechsel hinweg genommen wird. Der Lohnsteuerabzug ändert sich zwar nicht automatisch, aber Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und Jahresarbeitslohn können sich auf die Steuerlast auswirken. Eine Steuerberatung ist bei komplexeren Fällen empfehlenswert.
Anerkennungsverfahren Heirat und Scheidung erklärt 👆Praxisbeispiel
Nehmen wir an, ein Vater plant, einen Monat Elternzeit im November 2025 und einen weiteren im Februar 2026 zu nehmen. Er beantragt beide Monate gleichzeitig beim Arbeitgeber im September 2025. Damit ist er rechtlich auf der sicheren Seite. Sollte er im Januar 2026 merken, dass der Februar doch ungünstig ist, kann er versuchen, den Monat zu verschieben – allerdings nur mit Zustimmung seines Arbeitgebers.
Wenn er den zweiten Monat jedoch gar nicht erst im September 2025 angemeldet hat, sondern nur den November, dann kann er den Februar nur noch beantragen, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist. Und das ist keinesfalls garantiert.
Zwischenvergleich im Umgangsrecht durchsetzen 👆Fazit
Wer seine Elternzeit auf zwei Monate aufteilen möchte, sollte von Beginn an beide Zeiträume verbindlich beim Arbeitgeber anmelden. Nur so greift der Kündigungsschutz lückenlos und es besteht eine rechtliche Sicherheit für beide Seiten. Eine nachträgliche Verschiebung ist grundsätzlich möglich, jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers. Deshalb ist eine offene und frühzeitige Kommunikation entscheidend. Wer auf Nummer sicher gehen will, kombiniert die strategische Planung mit einem transparenten Gespräch – und schützt sich dadurch doppelt. Die rechtlichen Vorgaben zur Elternzeit auf zwei Monate aufteilen sind klar, doch in der Praxis zählen oft auch Fingerspitzengefühl und Dialogbereitschaft.
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Muss ich bei geteiltem Antrag beide Monate gleichzeitig angeben?
Ja, zumindest dann, wenn sich beide Monate innerhalb der ersten zwei Lebensjahre des Kindes befinden. Laut § 16 Abs. 1 BEEG müssen die gewünschten Zeiträume vollständig und verbindlich angemeldet werden. Wer Elternzeit auf zwei Monate aufteilen will, sollte das daher im ersten Schreiben gleich klar benennen.
Kann ich den zweiten Monat später noch verschieben?
Das geht nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Der ursprünglich gemeldete Zeitraum bleibt rechtlich bindend. Eine einseitige Änderung ist nicht möglich. Daher ist es sinnvoll, beim ersten Antrag flexibel zu planen und das Gespräch mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu suchen.
Gilt der Kündigungsschutz auch bei gestückelter Elternzeit?
Ja, für jeden angemeldeten Elternzeitraum greift der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Das gilt auch dann, wenn Sie Ihre Elternzeit auf zwei Monate aufteilen – jeweils inklusive der Schutzfrist vor Beginn.
Was passiert, wenn ich den zweiten Monat nicht im ersten Antrag nenne?
Dann riskieren Sie, dass der Arbeitgeber einem späteren Antrag auf den zweiten Monat nicht zustimmt. Ohne seine Zustimmung können Sie diesen Monat nicht in Anspruch nehmen. Deshalb ist es sicherer, gleich beide Monate anzumelden – auch wenn der zweite Zeitraum später noch konkretisiert werden soll.
Hat die Aufteilung steuerliche oder elterngeldrechtliche Folgen?
Ja, durchaus. Beim Elterngeld kommt es auf den Bezugszeitraum an, und bei der Steuer kann sich die Einkommensverteilung über zwei Jahre hinweg unterschiedlich auswirken. Wer Elternzeit auf zwei Monate aufteilen will, sollte daher nicht nur rechtlich, sondern auch finanziell gut planen. Eine Beratung kann helfen, unnötige Nachteile zu vermeiden.
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