Geld vom Kind einbehalten rechtlich erlaubt?

Geld vom Kind einbehalten – darf ein Elternteil das überhaupt? Diese Frage stellt sich vielen getrennt lebenden Eltern, wenn plötzlich alte Sparkonten gekündigt und Gelder auf elterliche Konten überwiesen werden. Doch wer darf über das Geld verfügen und was sagt das Gesetz zur sogenannten Vermögenssorge?

Sparkonto aufgelöst – Geld auf falschem Konto

In dem zugrunde liegenden Fall hatten unverheiratete Eltern vor etwa zehn Jahren ein Sparkonto für ihr gemeinsames Kind eingerichtet. Das Konto lief auf den Namen des Kindes, aber das Referenzkonto für Ein- und Auszahlungen war auf den Vater registriert. Nachdem sich die Bank aus dem Geschäft mit solchen Sparkonten zurückzog, wurde das Geld ohne Rücksprache auf das Referenzkonto – also das Konto des Vaters – überwiesen.

Kein Kontakt, kein Vertrauen mehr

Nach der Trennung der Eltern kam es zu einem völligen Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind. Die Mutter hatte keine Informationen über den Verbleib des Guthabens, bis sie durch Zufall davon erfuhr. Der Vater bestätigte, dass er das Geld erhalten habe, konnte sich angeblich aber nicht erinnern, was es damit auf sich hatte. Ein Teil des Geldes war zu diesem Zeitpunkt bereits ausgegeben worden.

Vater verweigert Herausgabe

Obwohl die Mutter die Rückgabe des Geldes forderte, weigerte sich der Vater. Er berief sich auf das gemeinsame Sorgerecht und die Minderjährigkeit des Kindes. Seiner Ansicht nach sei er nicht verpflichtet, das Geld herauszugeben. Stattdessen wolle er es selbst neu für das Kind anlegen und bis zur Volljährigkeit verwalten. Doch darf er das einfach so?

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Rechtlicher Rahmen der Vermögenssorge

Die Verwaltung des Kindesvermögens ist gesetzlich geregelt – und zwar sehr klar. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stellt hierfür die maßgeblichen Regelungen bereit.

Gemeinsame Sorge – gemeinsame Verantwortung

Gemäß § 1626 BGB haben Eltern die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Darunter fällt nicht nur die Personensorge, sondern auch die Vermögenssorge. § 1629 BGB legt fest, dass die Eltern das Kind in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemeinsam vertreten, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.

Zustimmung beider Eltern nötig

Will ein Elternteil ein neues Sparkonto auf den Namen des Kindes eröffnen, bedarf es daher grundsätzlich der Zustimmung des anderen Elternteils. Denn eine solche Kontoeröffnung stellt eine bedeutende vermögensrechtliche Verfügung dar, bei der das Gesetz von einer Mitwirkung beider Sorgeberechtigten ausgeht – vgl. § 1643 BGB in Verbindung mit § 1822 Nr. 10 BGB.

Auszahlung auf das Referenzkonto – rechtlich fraglich

Die Bank handelte möglicherweise korrekt, als sie das Guthaben auf das angegebene Referenzkonto überwies. Doch ob dies auch rechtlich zulässig war, ist zumindest zweifelhaft. Denn bei einem Konto auf den Namen eines Minderjährigen müsste die Kündigung in der Regel beiden Sorgeberechtigten bekannt gegeben werden. Wenn nur der Vater die Korrespondenz erhielt, könnte die Mutter in ihren Mitbestimmungsrechten verletzt worden sein.

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Was passiert bei missbräuchlicher Verwendung?

Ein besonders kritischer Punkt ist, dass der Vater einen Teil des Geldes bereits ausgegeben hat – angeblich, ohne zu wissen, worum es sich bei der Summe handelt.

Schadensersatzanspruch des Kindes

Gemäß § 1649 BGB ist das Kind berechtigt, Schadensersatz vom Elternteil zu verlangen, wenn dieser das ihm anvertraute Vermögen vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht zum Wohle des Kindes verwaltet hat. Wenn der Vater also Geld ausgegeben hat, das eindeutig dem Kind gehörte, könnte hier ein Verstoß gegen seine Vermögenssorgepflicht vorliegen – und damit eine Schadensersatzpflicht begründen.

Entzug der Vermögenssorge

Im schlimmsten Fall kann einem Elternteil die Vermögenssorge entzogen werden. § 1666 BGB erlaubt dem Familiengericht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn das körperliche oder geistige Wohl des Kindes gefährdet ist. Wenn ein Elternteil offensichtlich nicht in der Lage ist, mit dem Geld des Kindes verantwortungsvoll umzugehen, könnte dies eine solche Maßnahme rechtfertigen.

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Möglichkeiten zur sicheren Anlage des Geldes

Die Mutter hat dem Vater angeboten, das Geld erneut im Namen des Kindes anzulegen – unter der Bedingung, dass das Konto eindeutig dem Kind gehört und der Vater keinen alleinigen Zugriff mehr hat.

Anlage auf den Namen des Kindes

Ein solches Konto kann durchaus eröffnet werden – allerdings nur, wenn beide Elternteile ihre Zustimmung geben. Ohne die Zustimmung der Mutter darf der Vater kein neues Konto auf den Namen des Kindes eröffnen, auch wenn er vorgibt, im Interesse des Kindes zu handeln.

Transparenz schaffen – wie geht das?

Damit die Mutter sicher sein kann, dass das Geld auch wirklich für das Kind angelegt wird, kann sie sich von der Bank eine Kopie der Kontoeröffnung und der Konditionen vorlegen lassen. Außerdem ist es möglich, eine Verfügungssperre bis zur Volljährigkeit des Kindes einzurichten, sodass kein Elternteil allein über das Geld verfügen kann.

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Was können betroffene Eltern tun?

Die rechtliche Unsicherheit in solchen Fällen ist für viele Eltern belastend. Es ist daher ratsam, frühzeitig juristischen Rat einzuholen, insbesondere wenn das Vertrauen zwischen den Eltern stark beschädigt ist.

Einschaltung des Familiengerichts

Sollte der Vater sich weiterhin weigern, das Geld herauszugeben oder in transparenter Weise neu anzulegen, bleibt der Mutter die Möglichkeit, das Familiengericht einzuschalten. Im Rahmen einer sogenannten „isolierten Familiensache“ kann das Gericht darüber entscheiden, ob der Mutter allein die Vermögenssorge zugewiesen wird.

Dokumentation und Nachweise sammeln

Wichtig ist in jedem Fall, alle relevanten Dokumente zu sichern – Kontoauszüge, Schriftverkehr mit der Bank, E-Mails oder Nachrichten mit dem anderen Elternteil. Diese Unterlagen sind essenziell, wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen sollte.

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Fazit

Wenn Geld vom Kind einbehalten wird, darf das nicht einfach als elterliches Privileg verstanden werden. Selbst bei gemeinsamem Sorgerecht bedeutet das nicht, dass ein Elternteil ohne Rücksprache mit dem anderen über Vermögen des Kindes verfügen darf. Die rechtliche Lage ist eindeutig: Das Kindesvermögen gehört dem Kind, nicht den Eltern – auch wenn es durch sie angelegt wurde. Wer als Elternteil das Vertrauen des anderen missbraucht und das Geld nicht zweckgebunden nutzt, riskiert nicht nur familienrechtliche Konsequenzen, sondern auch einen Anspruch auf Schadensersatz durch das eigene Kind. Umso wichtiger ist es, von Anfang an auf Transparenz, Absicherung und klare Regeln zu setzen. Die rechtliche Klärung solcher Vermögensfragen ist nicht nur eine Frage des Gesetzes, sondern auch des Vertrauensschutzes innerhalb der Familie.

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FAQ

Darf ein Elternteil allein ein Sparkonto für das Kind eröffnen?

Nein, bei gemeinsamem Sorgerecht müssen beide Elternteile der Kontoeröffnung zustimmen. Besonders wenn das Konto auf den Namen des Kindes laufen soll, greift § 1643 BGB in Verbindung mit § 1822 Nr. 10 BGB, wonach eine solche Verfügung nur gemeinsam getroffen werden darf.

Was passiert, wenn Geld vom Kind einbehalten und ausgegeben wurde?

Wird Geld vom Kind einbehalten und nicht im Sinne des Kindes verwendet, kann dies eine Verletzung der Vermögenssorge darstellen. Das Kind hat dann nach § 1649 BGB unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz gegen den betreffenden Elternteil.

Ist es erlaubt, Geld vom Kind einzubehalten, um es später wieder anzulegen?

Grundsätzlich darf Geld vom Kind nur im Interesse des Kindes verwaltet werden. Wenn ein Elternteil das Geld vom Kind einbehalten möchte, um es neu anzulegen, muss dies transparent, nachweisbar und unter Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen – sonst drohen rechtliche Konsequenzen.

Welche Rolle spielt das Referenzkonto bei einer Kontoauflösung?

Wenn eine Bank ein Sparkonto auflöst, wird das Guthaben in der Regel auf das ursprünglich angegebene Referenzkonto ausgezahlt. Das entbindet die Bank jedoch nicht von der Pflicht, alle Sorgeberechtigten über die Auflösung zu informieren – besonders wenn es sich um ein Konto eines minderjährigen Kindes handelt.

Kann die Mutter überprüfen, ob das Geld wirklich für das Kind angelegt wurde?

Ja, die Mutter hat als Mit-Sorgeberechtigte das Recht auf vollständige Transparenz. Sie kann bei der Bank Einsicht in die Kontounterlagen verlangen, um sicherzustellen, dass das Geld korrekt im Namen und zugunsten des Kindes angelegt wurde.

Wann kann einem Elternteil die Vermögenssorge entzogen werden?

Wenn ein Elternteil nachweislich das Kindesvermögen missbräuchlich verwendet, kann das Familiengericht nach § 1666 BGB eingreifen und die Vermögenssorge ganz oder teilweise entziehen. Dies geschieht aber erst nach einer rechtlichen Prüfung und nicht automatisch.

Muss die Bank beide Eltern über eine Kontokündigung informieren?

Eigentlich ja, wenn das Konto auf den Namen eines minderjährigen Kindes läuft und beide Elternteile sorgeberechtigt sind. Erfolgt die Kündigung nur einseitig, kann das im Streitfall ein Problem darstellen, insbesondere wenn der andere Elternteil keinerlei Informationen erhält.

Wie lässt sich sicherstellen, dass das Kind später Zugriff auf das Geld hat?

Man kann ein Sparkonto mit Sperrvermerk einrichten, das auf den Namen des Kindes läuft. Dort wird hinterlegt, dass nur das Kind ab dem 18. Lebensjahr verfügen darf. Solche Modelle sollten aber immer gemeinsam abgestimmt werden, wenn gemeinsames Sorgerecht besteht.

Was bedeutet “Geld vom Kind einbehalten” rechtlich genau?

Geld vom Kind einbehalten bedeutet, dass ein Elternteil über Vermögen des Kindes verfügt, ohne dies unmittelbar dem Kind oder seinem Zweck zugutekommen zu lassen. Es ist nur dann rechtlich zulässig, wenn das Geld treuhänderisch verwaltet und zweckgerichtet im Sinne des Kindes eingesetzt wird – nicht für eigene Zwecke.

Wann ist anwaltliche Hilfe sinnvoll?

Sobald das Vertrauen zwischen den Eltern gestört ist oder es zu widersprüchlichen Aussagen über das Kindesvermögen kommt, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Insbesondere wenn ein Elternteil das Geld vom Kind einbehalten hat und die Mutter nicht weiß, ob es korrekt angelegt wurde, kann anwaltliche Unterstützung Klarheit schaffen.

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