Das Thema Gesetz zur Kostenvermeidung sorgt immer wieder für Verwirrung, besonders im Familienrecht. Viele fragen sich, ob wirklich eine gesetzliche Pflicht besteht, unnötige Prozesskosten zu vermeiden. In diesem Beitrag erkläre ich, was tatsächlich im Gesetz steht, welche Missverständnisse es gibt und welche Alternativen zum Gerichtsverfahren bestehen, um Kosten zu reduzieren.
Beispiel aus einem Unterhaltsverfahren
Ein 55-jähriger Frührentner mit Schwerbehinderung befindet sich in einer Scheidungssituation. Zwischen ihm und seiner Frau besteht bereits schriftliche Einigung über sämtliche Unterhaltsfragen. Dennoch besteht die Gegenseite auf einem gerichtlichen Verfahren. Der Betroffene fragt sich, ob er sich auf ein Gesetz zur Kostenvermeidung berufen kann, um die Sache außergerichtlich zu klären.
Ausgangslage im Detail
Die anwaltliche Korrespondenz hat bereits zu einer Einigung über Höhe und Dauer des Unterhalts geführt. Streitpunkte gibt es nicht mehr. Trotzdem wird eine Gerichtsverhandlung anberaumt, was für den Betroffenen gesundheitlich und finanziell belastend ist. Hier stellt sich die Frage, ob es ein rechtliches Instrument gibt, das zur Abwendung unnötiger Verfahren verpflichtet.
Gegnerische Anwältin Verzögerung beenden 👆Rechtliche Einordnung
In der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) gibt es keinen ausdrücklichen Paragraphen mit dem Titel „Gesetz zur Kostenvermeidung“. Was jedoch existiert, ist die sogenannte Schadenminderungspflicht. Diese ergibt sich aus § 254 BGB und besagt, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden möglichst gering zu halten. Im Kostenrecht bedeutet das: Nur notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sind erstattungsfähig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Missverständnis um den Begriff
Der Begriff „Gesetz zur Kostenvermeidung“ wird oft als allgemeine Pflicht verstanden, vor jedem Prozess günstige Einigungen zu suchen. Tatsächlich handelt es sich aber eher um einen Grundsatz aus verschiedenen Normen. Dazu zählen insbesondere:
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§ 278 ZPO: Verpflichtung des Gerichts, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
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§ 254 BGB: Schadenminderungspflicht.
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§ 91 ZPO: Erstattung nur notwendiger Kosten.
Möglichkeiten zur außergerichtlichen Klärung
Eine Gerichtsverhandlung ist nicht immer unausweichlich. Im Familienrecht gibt es verschiedene Möglichkeiten, Verfahren zu vermeiden oder abzukürzen.
Mediation als Option
Eine Mediation kann helfen, eine Einigung rechtsverbindlich festzuhalten. In Unterhaltssachen kann dies oft schneller und günstiger sein als ein Gerichtsverfahren. Wichtig ist jedoch, dass beide Parteien freiwillig teilnehmen.
Schriftliches Verfahren
Nach § 128 Abs. 2 ZPO kann ein schriftliches Verfahren beantragt werden, wenn beide Parteien einverstanden sind. Das kann insbesondere bei gesundheitlichen Einschränkungen des Beteiligten eine sinnvolle Lösung darstellen.
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Wer Kosten vermeiden will, sollte bereits im Vorfeld aktiv werden:
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Alle Einigungen schriftlich festhalten und von beiden Seiten unterschreiben lassen.
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Dem Gericht gegenüber deutlich machen, dass kein Streitpunkt mehr besteht.
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Auf die Möglichkeit eines Vergleichs oder schriftlichen Verfahrens hinweisen.
Rolle des Anwalts
Ein Anwalt kann beim Gericht beantragen, dass das Verfahren eingestellt oder im schriftlichen Verfahren entschieden wird. Auch der Hinweis auf die Schadenminderungspflicht kann in der Argumentation hilfreich sein, um unnötige Kosten zu vermeiden.
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Die Gerichte haben mehrfach betont, dass Parteien gehalten sind, unnötige Kosten zu vermeiden (z. B. BGH, Beschluss vom 20.01.2015 – VI ZB 13/14). Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass ein Verfahren abgelehnt wird, wenn bereits Einigkeit besteht. Entscheidend ist, ob noch ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besteht.
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Das sogenannte Gesetz zur Kostenvermeidung existiert in dieser Form zwar nicht, doch aus verschiedenen Normen wie der Schadenminderungspflicht (§ 254 BGB), den Regelungen zu den erstattungsfähigen Kosten (§ 91 ZPO) und der Pflicht des Gerichts zur gütlichen Einigung (§ 278 ZPO) ergibt sich ein klarer Grundsatz: unnötige Prozesskosten sollen vermieden werden. Wer im Familienrecht – etwa in einem Unterhaltsverfahren – bereits eine vollständige Einigung erzielt hat, kann sich auf diese Grundsätze berufen und Alternativen wie Mediation oder ein schriftliches Verfahren anregen. Ob das Verfahren dennoch stattfindet, hängt jedoch vom verbleibenden Rechtsschutzinteresse ab. In jedem Fall ist es ratsam, die eigenen Positionen und Einigungen klar zu dokumentieren und gegenüber dem Gericht zu verdeutlichen, dass kein Streitpunkt mehr offen ist, um im Sinne des Gesetzes zur Kostenvermeidung unnötige Belastungen zu verhindern.
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Was bedeutet Gesetz zur Kostenvermeidung im Familienrecht?
Der Begriff beschreibt keinen einzelnen Paragraphen, sondern einen Grundsatz, nach dem unnötige Prozesskosten vermieden werden sollen. Dieser leitet sich aus mehreren gesetzlichen Regelungen ab.
Steht das Gesetz zur Kostenvermeidung in der ZPO?
Nein, in der Zivilprozessordnung gibt es keine Vorschrift mit diesem Namen. Allerdings finden sich in § 278 ZPO und § 91 ZPO Regelungen, die denselben Zweck verfolgen.
Kann ich ein Verfahren abbrechen, wenn Einigkeit besteht?
Ja, wenn kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht, kann ein Verfahren eingestellt werden. Dazu sollte dem Gericht die Einigung beider Parteien nachweisbar vorgelegt werden.
Hilft die Schadenminderungspflicht bei der Kostenvermeidung?
Ja, § 254 BGB verpflichtet alle Beteiligten, Schäden – einschließlich unnötiger Kosten – zu vermeiden oder zu mindern.
Ist eine Mediation eine Alternative zum Prozess?
Ja, eine Mediation kann helfen, Einigungen zu erzielen und zu dokumentieren, ohne ein gerichtliches Verfahren durchführen zu müssen.
Was ist ein schriftliches Verfahren nach § 128 ZPO?
Dabei entscheidet das Gericht auf Basis schriftlicher Unterlagen ohne mündliche Verhandlung, wenn beide Parteien zustimmen.
Wer trägt die Kosten, wenn das Verfahren unnötig war?
Nach § 91 ZPO muss die unterliegende Partei die Kosten tragen, allerdings nur soweit sie notwendig waren. Nicht notwendige Kosten können abgelehnt werden.
Kann das Gericht eine gütliche Einigung erzwingen?
Nein, das Gericht kann keine Einigung erzwingen, es muss jedoch nach § 278 ZPO darauf hinwirken.
Welche Rolle spielt mein Anwalt bei der Kostenvermeidung?
Der Anwalt kann Anträge stellen, um Verfahren zu verkürzen oder außergerichtliche Lösungen zu fördern, und er kann auf das Prinzip der Kostenvermeidung verweisen.
Gibt es Urteile, die das bestätigen?
Ja, zum Beispiel der BGH-Beschluss vom 20.01.2015 – VI ZB 13/14 betont, dass Parteien unnötige Kosten vermeiden müssen, wenn dies zumutbar ist.
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