Haus mit dem Ex – allein der Gedanke daran löst bei vielen Menschen schon Stress aus. Vor allem, wenn man nach der Trennung noch gemeinsam im Grundbuch und im Kreditvertrag steht. In so einer Situation fühlt man sich oft wie gefangen – rechtlich gebunden, emotional belastet, finanziell unter Druck. Doch was tun, wenn der Ex-Partner nicht auszahlt und die Bank eine Entlassung aus dem Darlehen verweigert? Hier schauen wir uns ganz genau an, welche rechtlichen und strategischen Möglichkeiten es in Deutschland gibt, um sich aus dieser vertrackten Lage zu befreien.
Gemeinsames Eigentum nach der Trennung
Nach einer Trennung steht man nicht nur emotional, sondern oft auch finanziell vor einem Trümmerhaufen. Gerade bei einem gemeinsamen Haus wird die Situation besonders komplex, wenn beide Partner zu je 50 % im Grundbuch stehen und den Kreditvertrag gemeinsam unterzeichnet haben. Das bedeutet nämlich auch: Beide haften gesamtschuldnerisch – also vollständig – gegenüber der Bank.
Was bedeutet gesamtschuldnerische Haftung?
Gemäß § 421 BGB haften beide Kreditnehmer gegenüber der Bank vollständig. Das heißt, die Bank kann sich aussuchen, von wem sie die Rückzahlung des gesamten Kredits fordert. Es hilft also nichts, wenn man sagt: “Ich wohne ja gar nicht mehr da, ich bin raus!” – juristisch gesehen bleibt man in der Verantwortung. Und genau da liegt der Knackpunkt.
Warum lässt die Bank eine Schuldhaftentlassung nicht zu?
Eine sogenannte Schuldhaftentlassung, also die Streichung eines Kreditnehmers aus dem Vertrag, setzt voraus, dass der verbleibende Partner die Bonität alleine tragen kann. Kann oder will die Bank das Risiko nicht übernehmen, lehnt sie diese Entlassung ab – und das passiert häufiger, als man denkt. Hier spielt nicht nur das aktuelle Einkommen eine Rolle, sondern auch die Stabilität, Kreditwürdigkeit und eventuelle andere Verpflichtungen des Ex-Partners.
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Wenn die Bank also “nein” sagt – was dann? Die Situation erscheint festgefahren, aber es gibt mehrere Ansätze, wie man aus dem Kreditvertrag und der Miteigentümerschaft aussteigen kann. Alle haben ihre eigenen Vor- und Nachteile.
Verkauf des Hauses
Der klassische und meist effektivste Weg: das Haus wird verkauft. Damit wird nicht nur das Eigentumsverhältnis aufgelöst, sondern im besten Fall auch der Kredit abgelöst. Das funktioniert natürlich nur, wenn sich beide Parteien einig sind – was leider nicht immer der Fall ist. Wenn einer nicht will, bleibt ein letzter rechtlicher Schritt offen.
Teilungsversteigerung erzwingen
Kommt keine Einigung zustande, kann laut § 180 ZVG eine Teilungsversteigerung beantragt werden. Das ist eine Art gerichtlicher Zwangsverkauf, bei dem das Haus versteigert wird. Das bringt zwar einen sauberen Schnitt, kann aber finanziell ungünstig enden, da der Erlös meist unter dem Marktwert liegt – ganz zu schweigen vom psychischen Stress.
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Vielleicht ist aber auch eine pragmatische Zwischenlösung möglich – zumindest solange keine akute finanzielle Gefahr besteht.
Übernahme durch den anderen Partner
Ein seltener, aber möglicher Weg ist, dass nicht der Ex-Partner einen rauszahlt, sondern man selbst das Haus übernimmt und den Ex ablöst. Natürlich muss man dazu selbst die Kreditwürdigkeit mitbringen. Diese Lösung funktioniert nur, wenn man daran interessiert ist, im Haus zu bleiben – was in den meisten Fällen nach einer Trennung wohl eher ausgeschlossen ist.
Nutzung gegen Entschädigung
Ein weiteres Modell sieht vor, dass der im Haus verbliebene Ex eine Nutzungsentschädigung zahlt. Dies ergibt sich aus § 745 Abs. 2 BGB. Wer eine Immobilie allein nutzt, muss dem Miteigentümer eine angemessene Entschädigung zahlen. Das lindert zwar nicht die Kreditverpflichtung, kann aber wenigstens finanziell etwas entlasten.
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Wenn der Kredit noch lange läuft und sich keine kurzfristige Lösung abzeichnet, kann auch eine mittelfristige Strategie sinnvoll sein – besonders wenn der Immobilienwert steigt.
Schuldenabbau durch Mitfinanzierung
Wenn der im Haus lebende Ex auch den Teil des Kredits bedient, für den man selbst haftet, verringert sich schrittweise die eigene Restschuld. Bei einem späteren Verkauf kann das zu einem höheren Erlösanteil führen. Wichtig ist hier, dass alles sauber vertraglich geregelt wird – idealerweise mit juristischer Beratung.
Wertsteigerung und späterer Verkauf
Immobilien gewinnen oft an Wert – je nach Lage und Zustand. Wer also nicht dringend aussteigen muss, kann überlegen, zu warten und dann zu verkaufen, wenn die Marktbedingungen besser sind. Das setzt allerdings ein gewisses Vertrauen in den Ex voraus – und das ist nicht immer gegeben.
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Wer ein Haus verkauft, muss auch an das Finanzamt denken. Wurde die Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist (10 Jahre) verkauft und nicht selbst bewohnt, kann Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn anfallen (§ 23 EStG). Auch die Aufteilung des Erlöses muss fair und rechtlich klar sein. Eine notarielle Vereinbarung ist in solchen Fällen fast schon Pflicht.
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In Situationen wie dieser ist juristischer Rat oft unerlässlich. Besonders wenn sich der Ex querstellt oder Unklarheiten bezüglich der Eigentumsanteile oder Tilgungspläne bestehen. Ein Anwalt kann auch prüfen, ob vielleicht eine Klage auf Freistellung von der Schuld infrage kommt – das ist unter bestimmten Umständen nämlich möglich, wenn etwa der andere Partner seiner Verpflichtung zur alleinigen Übernahme nicht nachkommt.