Kindergeld nach Exmatrikulation wegen Krankheit? Erfahre hier, wann trotz Studienpause ein Anspruch bestehen bleibt – mit klaren Schritten zur rechtssicheren Lösung.

Kindergeld-Aussetzung nach Krankheit – der Fall einer Exmatrikulation
Als sich unsere Tochter im März 2025 über ihr bestandenes Abitur freute, war die Zukunft vermeintlich klar. Schon im Sommer sicherte sie sich einen Studienplatz fürs kommende Wintersemester. Alles lief nach Plan – bis September. Kurz vor Studienbeginn erkrankte sie schwer, eine stationäre Behandlung war unumgänglich. Damit sie sich vollständig erholen kann, entschieden wir uns gemeinsam für die Exmatrikulation, also den bewussten Rückzug von der Universität. Ein späterer Neustart war fest geplant.
Doch was bedeutet dieser Schritt für das Kindergeld? Diese scheinbar einfache Frage wurde zu einer kleinen Odyssee durch Formulare, Unsicherheit und widersprüchliche Aussagen. Die Familienkasse konnte – oder wollte – uns keine eindeutige Antwort geben. Und plötzlich fühlte sich der Schutz, den der Staat jungen Erwachsenen verspricht, ganz schön löchrig an. Also: Besteht nach einer krankheitsbedingten Exmatrikulation weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld?
Die Antwort darauf ist vielschichtig, aber nicht hoffnungslos. Wer sich im Regelwerk auskennt, kann mit der richtigen Strategie den Anspruch bewahren – auch ohne laufendes Studium.
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Rechtlicher Rahmen bis zur Altersgrenze
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) besteht für Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind. Wichtig: Es reicht nicht, dies nur innerlich zu wollen – es muss offiziell erfasst und bescheinigt werden.
Im Falle unserer Tochter war dies zunächst gegeben. Sie hatte sich direkt nach dem Abitur eingeschrieben, war also in Ausbildung. Die spätere Exmatrikulation veränderte den Status, doch mit einer formalen Meldung bei der Arbeitsagentur konnte der Anspruch auf Kindergeld erhalten bleiben – zumindest bis zum 21. Geburtstag.
Formale Schritte der Meldung
Die Meldung als arbeitssuchend erfolgt bei der örtlichen Agentur für Arbeit – telefonisch, per E-Mail oder im persönlichen Termin. Dabei geht es ausdrücklich nicht um den Antrag auf Arbeitslosengeld, sondern lediglich um die Registrierung als Suchende. Wichtig ist, dass die Bestätigung schriftlich eingeholt wird, um sie der Familienkasse vorzulegen.
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Ausbildungswilligkeit nachweisen
Sobald das Kind das 21. Lebensjahr vollendet hat, reicht eine bloße Arbeitsuchendmeldung nicht mehr aus. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG kann weiterhin Kindergeld gezahlt werden, wenn sich das Kind „in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten“ befindet oder „eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann“.
Für unsere Tochter bedeutete das: Die geplante Wiederaufnahme des Studiums im Oktober 2026 liegt nach dem 21. Geburtstag im September desselben Jahres. Die Zeit bis dahin ist länger als vier Monate – eine typische Übergangszeit ist somit nicht gegeben. Das Kindergeld wäre dann nur noch möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Kind ausbildungswillig ist, jedoch krankheitsbedingt aktuell nicht in der Lage, das Studium aufzunehmen.
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Ärztliche Bescheinigung
Eine Bescheinigung der behandelnden Klinik oder des Arztes, aus der klar hervorgeht, dass die Wiederaufnahme einer Ausbildung nach Abschluss der Behandlung geplant ist, ist essenziell. Auch eine schriftliche Stellungnahme über die voraussichtliche Genesung bis zu einem bestimmten Datum kann hilfreich sein.
Bereitschaft zur Studienaufnahme
Zusätzlich kann es sinnvoll sein, etwaige Kommunikationsnachweise mit der Wunschhochschule oder Hinweise auf Bewerbungsabsichten zu sammeln. Auch wenn eine Bewerbung erst Monate später offiziell möglich ist, zeigt der dokumentierte Wille zur Wiederaufnahme der Ausbildung eine klare Perspektive.
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Mitteilungspflicht nicht vergessen
Gemäß § 68 EStG sind Eltern verpflichtet, Änderungen in den Anspruchsvoraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. Im konkreten Fall bedeutet das: Die ursprüngliche Immatrikulation, die spätere Exmatrikulation und die Arbeitssuchendmeldung müssen vollständig und zeitnah an die Familienkasse gemeldet werden.
Rückforderungen vermeiden
Wird eine Veränderung verspätet oder gar nicht mitgeteilt, droht nicht nur die Rückforderung überzahlter Beträge, sondern auch der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit (§ 379 AO). Es ist also ratsam, stets transparent und proaktiv zu handeln – auch wenn man sich unsicher ist.
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Urlaubssemester als Alternative?
In vielen Fällen wäre ein Urlaubssemester mit ärztlicher Bescheinigung eine gute Alternative gewesen. Es unterbricht das Studium formell nicht, erhält aber den Status als Student – und somit auch den Kindergeldanspruch. Da dies jedoch im ersten Semester nicht immer ratsam ist, war im geschilderten Fall die Exmatrikulation menschlich nachvollziehbar.
Rückwirkende Immatrikulation?
In seltenen Ausnahmefällen lassen Hochschulen eine rückwirkende Immatrikulation zum vorherigen Semester zu – etwa bei langer Krankheit und gleichzeitiger Studienaufnahme zum nächsten regulären Start. Dies wäre ggf. mit der Studienberatung zu klären und kann den Kindergeldbezug formal verlängern, sofern anerkannt.
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In der Kombination aus Krankheit, Exmatrikulation und später geplanter Wiederaufnahme des Studiums ist der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich möglich – aber nicht selbstverständlich. Wichtig ist, dass jeder Schritt dokumentiert und kommuniziert wird. Besonders der Wechsel von „Studentin“ zu „arbeitssuchend“ und später zur „ausbildungswilligen Genesenden“ muss lückenlos belegt werden.
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Direkte nächste Schritte
Die Tochter sollte sich umgehend bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden und eine schriftliche Bestätigung anfordern. Diese ist der Familienkasse mit einem kurzen Begleitschreiben zu übermitteln. Parallel sollte ärztlich dokumentiert werden, dass eine Wiederaufnahme des Studiums geplant ist, sobald der Gesundheitszustand dies zulässt.
Später: Einschreibung wieder melden
Sobald die Immatrikulationsbescheinigung für Oktober 2026 vorliegt, sollte diese ebenfalls umgehend an die Familienkasse weitergeleitet werden. Damit wird der nahtlose Übergang zurück in die Ausbildung belegt – und das Kindergeld kann fortlaufend oder erneut bewilligt werden.
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Auch wenn die Exmatrikulation zunächst wie ein Rückschritt wirken mag, bedeutet sie nicht automatisch das Ende des Anspruchs auf Kindergeld. Entscheidend ist, dass alle Veränderungen – insbesondere die Exmatrikulation und der aktuelle Status als arbeitssuchend – korrekt gemeldet werden. Sofern der Gesundheitszustand eine Studienaufnahme momentan verhindert, aber für das nächste Wintersemester eine klare Perspektive besteht, lässt sich der Kindergeldanspruch rechtssicher weiterführen. Wichtig dabei ist der Nachweis der Ausbildungswilligkeit und die lückenlose Kommunikation mit der Familienkasse. Wer hier frühzeitig handelt, kann trotz Krankheit und Studienpause die finanzielle Unterstützung durch das Kindergeld erhalten und absichern.
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Was passiert mit dem Kindergeld nach einer Exmatrikulation?
Nach einer Exmatrikulation entfällt der Ausbildungsstatus. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt jedoch bestehen, wenn sich das Kind z. B. arbeitssuchend meldet oder eine neue Ausbildung anstrebt und dies nachweist.
Muss die Exmatrikulation der Familienkasse gemeldet werden?
Ja, jede Veränderung – ob Immatrikulation oder Exmatrikulation – muss nach § 68 EStG der Familienkasse unverzüglich mitgeteilt werden, um Rückforderungen oder Bußgelder zu vermeiden.
Reicht eine Arbeitssuchendmeldung allein für das Kindergeld?
Bis zum 21. Geburtstag reicht diese Meldung gemäß § 32 Abs. 4 EStG in der Regel aus. Danach sind weitere Nachweise wie Ausbildungswilligkeit oder gesundheitliche Einschränkungen erforderlich.
Kann man während der Krankheit Kindergeld weiter erhalten?
Ja, wenn die Erkrankung zeitlich befristet ist und das Kind plant, danach eine Ausbildung fortzusetzen oder zu beginnen, kann der Anspruch auf Kindergeld fortbestehen. Hierfür sind ärztliche Nachweise wichtig.
Wie weist man die Ausbildungswilligkeit nach?
Durch eine ärztliche Stellungnahme, geplante Bewerbungen oder Bestätigungen der Hochschule über geplante Wiedereinschreibung kann die Ausbildungswilligkeit glaubhaft belegt werden.
Gibt es eine maximale Pause zwischen zwei Ausbildungen?
Ja, laut Gesetz darf die sogenannte Übergangszeit maximal vier Monate dauern, wenn man Kindergeld beziehen möchte. Längere Zeiträume erfordern gesonderte Begründungen wie Krankheit oder fehlende Ausbildungsmöglichkeiten.
Was passiert, wenn das Kind vor dem 21. Geburtstag exmatrikuliert wurde?
In diesem Fall kann das Kindergeld weitergezahlt werden, wenn es arbeitssuchend gemeldet ist. Diese Meldung muss offiziell erfolgen und schriftlich bestätigt werden.
Was passiert, wenn man die Änderungen zu spät meldet?
Wird eine relevante Veränderung nicht oder zu spät gemeldet, kann die Familienkasse bereits gezahltes Kindergeld zurückfordern und gegebenenfalls ein Bußgeld verhängen (§ 379 AO).
Ist ein Urlaubssemester eine bessere Alternative?
In manchen Fällen ja. Ein Urlaubssemester erhält den Status als Student und damit in vielen Fällen auch das Kindergeld. Es ist jedoch nicht immer empfehlenswert, insbesondere im ersten Semester.
Muss das Kindergeld neu beantragt werden, wenn das Studium später wieder aufgenommen wird?
Nein, bei lückenloser Kommunikation und Nachweisen ist keine Neubeantragung nötig. Die Familienkasse prüft anhand der übermittelten Unterlagen, ob der Anspruch durchgehend besteht oder wieder aktiviert wird.
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