Kindergeld Meisterausbildung Übergangszeit – diese Kombination sorgt regelmäßig für Unsicherheit bei Eltern junger Erwachsener. Was passiert mit dem Kindergeld, wenn zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn der Meisterschule mehr als vier Monate liegen? Genau darüber sprechen wir in diesem Beitrag – mit ganz konkretem Blick auf die Rechtslage und Handlungsmöglichkeiten.
Gesetzliche Grundlagen beim Kindergeld
Wer Kindergeld erhält, richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz (EStG), genauer gesagt nach § 32 EStG. Kinder über 18 Jahre können weiterhin berücksichtigt werden, wenn sie sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden – so steht es in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG. Aber was ist, wenn die Pause dazwischen länger dauert?
Übergangszeit laut Gesetz
Die viermonatige Übergangszeit wird im Gesetz klar definiert. Zwischen dem Ende der ersten Ausbildung und dem Beginn der nächsten Ausbildung oder Maßnahme darf ein Zeitraum von höchstens vier Kalendermonaten liegen, damit weiterhin Anspruch auf Kindergeld besteht. Wird diese Frist überschritten, entfällt der Anspruch grundsätzlich.
Ausnahme bei fehlendem Ausbildungsplatz
Es gibt aber eine wichtige Ausnahme in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG: Wenn ein Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Das bedeutet: Wenn das Kind nachweisen kann, dass der Beginn der Meisterausbildung erst im Januar 2026 möglich ist – etwa weil vorher schlicht keine Plätze verfügbar sind –, dann kann auch eine längere Pause gerechtfertigt sein.
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Nun stellt sich die Frage: Welche konkreten Bedingungen müssen erfüllt sein, damit Kindergeld auch über die vier Monate hinaus gewährt wird?
Nachweis über fehlende Ausbildungsplätze
Entscheidend ist, dass nachvollziehbar belegt wird, warum der Übergang nicht früher möglich war. Im Fall einer Meisterschule kann argumentiert werden, dass die Weiterbildung untrennbar mit dem erfolgreichen Abschluss der vorangegangenen Lehre verbunden ist und nur zu bestimmten Zeitpunkten startet. Wichtig ist, dass die Eltern oder das Kind gegenüber der Familienkasse einen Nachweis darüber führen – zum Beispiel durch offizielle Mitteilungen der Handwerkskammer oder der Meisterschule.
Kein Überschreiten der Wochenarbeitszeit
Eine weitere Hürde: Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung darf das Kind grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Überschreitet es diese Grenze, entfällt der Anspruch auf Kindergeld – auch dann, wenn es sich in der Übergangszeit befindet oder später eine Ausbildung plant. Diese Regelung dient dazu, zwischen ernsthafter Ausbildungsabsicht und regulärem Arbeitsverhältnis zu unterscheiden.
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Wie also vorgehen, wenn man sich in genau dieser Situation befindet – Ausbildung beendet, nächste beginnt erst in sechs Monaten?
Antrag trotz Überschreitung stellen
Zunächst: Nicht vorschnell aufgeben. Es lohnt sich in jedem Fall, bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeldfortzahlung zu stellen. In dem Antrag sollte detailliert geschildert werden, weshalb der spätere Beginn der Weiterbildung nicht in der eigenen Verantwortung liegt – etwa durch eine schriftliche Bestätigung der Meisterschule.
Enge fachliche Verbindung betonen
Zudem sollte hervorgehoben werden, dass es sich bei der Meisterschule um eine sinnvolle, aufbauende Maßnahme zur ersten Ausbildung handelt. Nach aktueller Rechtsprechung wird diese „enge fachliche Verbindung“ bei der Beurteilung positiv berücksichtigt. Ohne vorherige Ausbildung ist eine Meisterqualifikation schließlich gar nicht denkbar – das spricht für einen Ausbildungszusammenhang im Sinne des § 32 EStG.
Unterstützung durch Steuerberater oder Anwalt
Wer sich mit der Antragsstellung unsicher fühlt oder bereits eine Ablehnung erhalten hat, kann sich Unterstützung holen – zum Beispiel bei einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht. Gerade im Umgang mit der Familienkasse kann eine professionelle Formulierung helfen, den Antrag durchzubekommen.
Kindesunterhalt bei ungleichem Einkommen erklärt 👆Relevante Urteile und Hinweise
Relevante Rechtsprechung stärkt in vielen Fällen die Position der Eltern. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Ausbildungswille und die Unvermeidbarkeit der Wartezeit ausschlaggebend sind. Besonders wichtig ist, dass das Kind sich nicht „ausgeruht“, sondern aktiv bemüht hat – etwa durch Bewerbungen oder Anmeldungen zu passenden Maßnahmen.
Urteil zur verlängerten Wartezeit
Ein konkretes Beispiel liefert das Urteil des BFH vom 18.06.2015 (Az.: III R 38/14). Dort wurde entschieden, dass Kindergeld auch während einer mehr als viermonatigen Wartezeit gezahlt werden kann, wenn die Verzögerung objektiv nicht vermieden werden konnte und das Kind weiterhin ausbildungswillig war.