Kindesunterhalt Reitkosten richtig verstehen

Kindesunterhalt Reitkosten sind ein häufiger Streitpunkt zwischen getrennten Eltern. Viele Väter oder Mütter fragen sich, ob teure Hobbys wie Voltigieren oder Reitunterricht zusätzlich bezahlt werden müssen oder ob diese bereits durch den regulären Unterhalt abgedeckt sind. Genau dieser Punkt führt immer wieder zu Missverständnissen, die nur durch einen Blick ins Gesetz und die Rechtsprechung geklärt werden können.

Beispielhafte Situation zum Kindesunterhalt

Eine Mutter erhält für ihr Kind regelmäßig Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Zusätzlich verlangt sie von ihrem Ex-Partner die Kostenübernahme für Reitunterricht in Höhe von monatlich rund 80 Euro. Der Vater fragt sich, ob er diese Ausgaben zusätzlich tragen muss oder ob der Kindesunterhalt sämtliche Freizeitaktivitäten einschließt. Diese Frage ist keineswegs selten, denn besonders bei kostspieligen Sportarten prallen die Vorstellungen der Eltern über finanzielle Verantwortung schnell aufeinander.

Bedeutung des bestehenden Unterhaltstitels

Ob zusätzliche Kosten verlangt werden können, hängt zunächst vom bestehenden Unterhaltstitel oder einer vertraglichen Vereinbarung ab. Ist im Titel ausdrücklich geregelt, dass auch Sport- oder Reitstunden zu übernehmen sind, muss gezahlt werden. Ohne eine solche klare Regelung greift jedoch nur der laufende Tabellenunterhalt. Nach § 1601 BGB sind Eltern verpflichtet, den Lebensbedarf des Kindes zu sichern. Der Gesetzgeber versteht darunter primär Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Schulbedarf und eine angemessene Freizeitgestaltung – jedoch nicht jedes beliebige Hobby in unbegrenztem Umfang.

Mehrbedarf oder Sonderbedarf?

In der juristischen Praxis stellt sich die Frage, ob Reitunterricht als Mehrbedarf oder Sonderbedarf eingestuft werden kann. Mehrbedarf bezeichnet regelmäßige, planbare und über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Kosten. Sonderbedarf sind hingegen unvorhersehbare und außergewöhnlich hohe Aufwendungen, etwa eine Zahnspange oder eine Klassenfahrt. Reitstunden fallen in aller Regel nicht darunter, da sie ein Hobby darstellen und somit im laufenden Kindesunterhalt berücksichtigt sind. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn eine besondere Begabung vorliegt und das Hobby der beruflichen Förderung dient, könnte ein Anspruch bestehen.

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Rechtliche Einordnung und Urteile

Die Rechtsprechung ist hier relativ einheitlich. Gerichte haben mehrfach entschieden, dass Sport- und Freizeitaktivitäten grundsätzlich aus dem Tabellenunterhalt zu finanzieren sind. Ein Beispiel liefert das OLG Hamm (Beschluss vom 24.01.2008, Az.: 2 WF 2/08), in dem Reitunterricht ausdrücklich nicht als Mehrbedarf anerkannt wurde. Auch andere Oberlandesgerichte haben klargestellt, dass Eltern nicht verpflichtet sind, jedes Hobby zusätzlich zu finanzieren, sofern keine besondere Notwendigkeit besteht.

Rolle der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle bildet die Grundlage für die Höhe des Kindesunterhalts. In ihr ist der allgemeine Lebensbedarf enthalten, zu dem auch typische Freizeitaktivitäten zählen. Reitstunden überschreiten zwar oft das übliche Maß, gelten aber nicht automatisch als Mehrbedarf. Entscheidend ist die Frage der Zumutbarkeit. Verdient ein Elternteil sehr gut und sind die Kosten verhältnismäßig, kann im Einzelfall eine Beteiligung verlangt werden. Andernfalls bleibt es bei der Deckung durch den laufenden Unterhalt.

Beteiligung beider Eltern am Mehrbedarf

Selbst wenn Reitunterricht als Mehrbedarf eingestuft würde, müssten sich beide Elternteile daran beteiligen. Nach § 1606 Abs. 3 BGB haften Eltern anteilig nach ihrem Einkommen. Das bedeutet, dass nicht allein der barunterhaltspflichtige Elternteil zahlen muss. Auch der betreuende Elternteil ist verpflichtet, sich finanziell einzubringen. Dadurch soll verhindert werden, dass die Last einseitig auf einen Elternteil fällt.

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Praktische Hinweise für Eltern

Eltern sollten bei der Frage nach zusätzlichen Kosten frühzeitig das Gespräch suchen. Eine schriftliche Vereinbarung, die klar regelt, welche Freizeitaktivitäten zusätzlich übernommen werden, schafft Rechtssicherheit. Ohne Vereinbarung bleibt es oft bei der pauschalen Aussage: „Das Hobby ist vom laufenden Unterhalt gedeckt.“

Bedeutung einer einvernehmlichen Lösung

Gerade bei teuren Hobbys wie Reiten ist eine einvernehmliche Lösung oft der beste Weg. Kinder leiden, wenn ihre Eltern über Geld streiten. Deshalb empfehlen Juristen, nicht vorschnell den Rechtsweg zu beschreiten, sondern nach einer fairen Aufteilung zu suchen. Manche Eltern einigen sich beispielsweise darauf, dass der Unterhaltspflichtige die Hälfte der Reitkosten übernimmt, auch wenn er rechtlich nicht zwingend verpflichtet wäre.

Unterstützungsmöglichkeiten von Dritten

Manchmal gibt es auch externe Fördermöglichkeiten. Sportvereine bieten Stipendien, Kommunen gewähren Zuschüsse oder das Jobcenter übernimmt bei Bedürftigkeit die Kosten für kulturelle Teilhabe nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (§ 28 SGB II). Diese Möglichkeiten sollten stets geprüft werden, bevor zusätzlicher Unterhalt gefordert wird.

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Fazit

Die Frage, ob Kindesunterhalt Reitkosten umfasst, sorgt regelmäßig für Diskussionen. Klar ist: Der laufende Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle deckt bereits den typischen Lebensbedarf einschließlich normaler Freizeitaktivitäten. Reitunterricht fällt daher grundsätzlich nicht automatisch unter Mehr- oder Sonderbedarf. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei einer besonderen Begabung oder wenn das Hobby der beruflichen Förderung dient – könnte eine zusätzliche Beteiligung der Eltern in Betracht kommen. Entscheidend ist zudem, dass Mehrbedarf nach § 1606 Abs. 3 BGB anteilig von beiden Eltern getragen werden muss. Im Alltag empfiehlt es sich, einvernehmliche Absprachen zu treffen, anstatt langwierige Streitigkeiten vor Gericht auszutragen. So bleibt der Fokus dort, wo er hingehört: beim Wohl des Kindes.

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FAQ

Muss ich Reitkosten zusätzlich zum Kindesunterhalt zahlen?

In der Regel nicht. Reitstunden gelten als Freizeitaktivität und sind durch den laufenden Unterhalt abgedeckt. Nur in Ausnahmefällen können sie als Mehrbedarf anerkannt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf?

Mehrbedarf sind planbare, regelmäßige Kosten wie Kindergartenbeiträge. Sonderbedarf ist unvorhersehbar und außergewöhnlich, zum Beispiel eine Zahnspange. Reitunterricht fällt meist in keine dieser Kategorien.

Gibt es Urteile zu Kindesunterhalt und Reitkosten?

Ja, mehrere Oberlandesgerichte, unter anderem das OLG Hamm (Az. 2 WF 2/08), haben entschieden, dass Reiten nicht automatisch als Mehrbedarf gilt.

Kann der betreuende Elternteil allein Reitkosten verlangen?

Nein. Selbst wenn Reitunterricht als Mehrbedarf anerkannt würde, müssten beide Eltern nach ihrem Einkommen anteilig zahlen (§ 1606 Abs. 3 BGB).

Was passiert, wenn ich die Kosten nicht zahlen kann?

Dann bleibt es beim Tabellenunterhalt. Bei zu hohem Mehraufwand kann der andere Elternteil die Kosten nicht einseitig durchsetzen.

Zählt Reiten als notwendige Förderung?

Nur wenn eine besondere Begabung vorliegt und die Kosten eindeutig der späteren Ausbildung dienen, könnte Reiten als notwendige Förderung gelten.

Wie kann ich Streit über Reitkosten vermeiden?

Am besten durch eine schriftliche Vereinbarung. Darin können beide Eltern klar festhalten, welche Hobbys zusätzlich übernommen werden.

Können Zuschüsse für Reitstunden beantragt werden?

Ja, in bestimmten Fällen können Förderungen über Sportvereine, Kommunen oder das Bildungs- und Teilhabepaket (§ 28 SGB II) möglich sein.

Ist Kindesunterhalt für alle Hobbys gedacht?

Nicht für jedes beliebige Hobby. Kindesunterhalt deckt typische Freizeitaktivitäten ab, teure Spezialhobbys wie Reiten gehören aber in der Regel nicht automatisch dazu.

Sollte ich rechtlichen Rat einholen?

Ja, wenn Uneinigkeit besteht. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann prüfen, ob im Einzelfall eine Zahlungsverpflichtung besteht oder nicht.

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