Lohnpfändung Gehaltsabzug Dienstwagen: Was ist pfändbar?

Wenn es um Lohnpfändung geht, steckt der Teufel oft im Detail. Besonders knifflig wird es, wenn Arbeitgeber vom Gehalt Abzüge vornehmen – zum Beispiel für ein Mietfahrzeug, das der Arbeitnehmer auch privat nutzt. Aber zählt der Abzug vor oder nach der Pfändungsgrenze?

Lohnpfändung Gehaltsabzug Dienstwagen

Ein geleastes oder gemietetes Fahrzeug zur beruflichen Nutzung kann beim Nettogehalt ganz neue Fragen aufwerfen – vor allem dann, wenn das Auto auch privat gefahren wird. In diesem Fall stellt sich die entscheidende Frage: Wird der pfändbare Betrag vom Bruttogehalt vor dem Abzug berechnet oder erst danach?

Nutzung und Abzug verständlich erklärt

In dem geschilderten Fall wird ein Teil des Gehalts – konkret 80 Euro monatlich – als Anteil für ein Mietfahrzeug abgezogen. Dieses Fahrzeug wird zwar hauptsächlich für betriebliche Zwecke verwendet, doch die Führung eines Fahrtenbuchs und die Zulassung zur Privatnutzung zeigen, dass der Wagen auch außerhalb des Jobs verwendet wird. Damit wird aus einer reinen Sachleistung ein geldwerter Vorteil – und der zählt mit.

Was sagt das Gesetz zur Pfändbarkeit?

Rechtlich betrachtet wird das Arbeitseinkommen gemäß § 850 Zivilprozessordnung (ZPO) in seiner Gesamtheit zur Berechnung der Pfändungsfreigrenze herangezogen. Und das beinhaltet sowohl Geld- als auch Sachleistungen. Nach § 850e Nr. 3 ZPO zählen geldwerte Vorteile wie die Privatnutzung eines Dienstwagens zum Einkommen. Damit ergibt sich: Der Abzug für das Fahrzeug darf nicht vom Nettolohn abgezogen werden, bevor die Pfändungsgrenze berechnet wird. Maßgeblich ist das Einkommen vor Abzug dieser Summe.

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Rechtsprechung und Interpretation

Die Gerichte sehen das Thema recht klar: Wird ein Fahrzeug auch privat genutzt, zählt der Sachwert zur Bemessungsgrundlage des pfändbaren Einkommens. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. 3 AZR 456/14) bestätigt diese Sichtweise. Hier wurde festgestellt, dass geldwerte Vorteile nur dann außen vor bleiben, wenn sie rein betrieblich genutzt werden. Bei gemischter Nutzung – wie im diskutierten Fall – wird der geldwerte Vorteil anteilig angerechnet.

Pfändung bei gemischter Nutzung

Wenn der Wagen teilweise privat gefahren wird, müssen diese Nutzungsvorteile berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber darf also nicht einfach den Lohn kürzen und sagen, der Abzug sei kein Teil des Einkommens mehr. Es sei denn, die private Nutzung ist vollständig ausgeschlossen – und das wird selten der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer freiwillig ein Fahrtenbuch führt.

Arbeitgeberpflicht und rechtliche Folgen

Ein weiterer Punkt: Sollte der Arbeitgeber eigenständig Abzüge machen, die pfändungsrelevant wären, kann das rechtlich problematisch werden. Nach § 138 Gewerbeordnung (GewO) darf der Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen Lohn einbehalten. Und die Einhaltung der Pfändungsschutzgrenze ist dabei besonders wichtig. Wird diese verletzt, droht ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten – schlimmstenfalls haftet der Arbeitgeber sogar gegenüber dem Gläubiger.

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Mögliche Lösung und Handlungsempfehlung

Wenn du in einer ähnlichen Situation bist und dir ein Betrag vom Gehalt abgezogen wird, obwohl du das Fahrzeug auch privat nutzt, solltest du schnell handeln. Dokumentiere die Nutzung genau und kläre mit dem Arbeitgeber, auf welcher Grundlage der Abzug erfolgt. Falls Zweifel bestehen, empfiehlt es sich, rechtlichen Beistand zu suchen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Insolvenzrecht kann prüfen, ob deine Pfändungsfreigrenze korrekt angewendet wurde – und ob der Arbeitgeber seinen Pflichten nachkommt.

Auch das Vollstreckungsgericht kann eingeschaltet werden. Gemäß § 850f ZPO kann auf Antrag eine individuelle Festlegung des pfändbaren Einkommens erfolgen, wenn besondere Umstände – wie ein betriebsnotwendiger Dienstwagen – vorliegen. Doch ohne rechtliche Grundlage ist ein pauschaler Abzug vom Nettolohn jedenfalls nicht zulässig.

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Fazit

Zusammengefasst gilt: Bei gemischter Nutzung eines Dienstwagens zählt der geldwerte Vorteil zum Einkommen. Der pfändbare Betrag wird also vor dem Abzug für das Fahrzeug berechnet. Wer Zweifel hat, sollte prüfen lassen, ob sein Arbeitgeber die Pfändungsgrenzen korrekt berechnet. Denn im Zweifel kann ein falsch angesetzter Abzug fatale Folgen haben – nicht nur fürs eigene Konto, sondern auch für den Arbeitgeber.

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FAQ

Zählt der Dienstwagenabzug vor oder nach der Pfändung?

Wenn ein Fahrzeug auch privat genutzt wird, zählt der geldwerte Vorteil als Bestandteil des Einkommens. Die Pfändungsfreigrenze wird also auf Basis des Gehalts vor dem Abzug berechnet. Der Abzug darf die Pfändungsberechnung nicht beeinflussen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Lohn unrechtmäßig abzieht?

Ein unrechtmäßiger Abzug – etwa für ein betriebliches Fahrzeug trotz privater Nutzung – kann eine Pflichtverletzung darstellen. In diesem Fall haftet der Arbeitgeber womöglich gegenüber dem Gläubiger, insbesondere wenn die Pfändungsgrenze dadurch unterschritten wird.

Gilt ein reines Dienstfahrzeug als Einkommen?

Nein, wenn die Nutzung ausschließlich betrieblich erfolgt und eine private Verwendung ausgeschlossen ist, zählt der Wagen nicht zum pfändbaren Einkommen. Ein Fahrtenbuch oder eine Dienstwagenrichtlinie können das belegen.

Wie kann ich prüfen, ob mein Gehalt korrekt gepfändet wird?

Am besten lassen Sie Ihre Abrechnungen von einem Anwalt prüfen. Außerdem kann beim Vollstreckungsgericht gemäß § 850f ZPO eine individuelle Festsetzung beantragt werden, falls Unklarheiten bestehen.

Muss ich dem Arbeitgeber die private Nutzung mitteilen?

Ja, Transparenz ist wichtig. Die Führung eines Fahrtenbuchs zeigt bereits, dass eine private Nutzung stattfindet. Dies muss dem Arbeitgeber und bei einer Lohnpfändung auch dem Gericht bzw. dem Gläubiger offengelegt werden.

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