Namensänderung nach Hochzeit: Ist es möglich, als Ehemann den Geburtsnamen der Frau nachträglich anzunehmen? Die Antwort überrascht.
Namensänderung bei bestehender Ehe – ein reales Beispiel
Wenn Paare heiraten, entscheiden sie sich oft schnell für einen gemeinsamen Ehenamen – manchmal ohne zu wissen, wie endgültig diese Entscheidung wirklich ist. Ein Beispiel: Ein Ehepaar, verheiratet seit 2010, hat damals den Namen des Mannes – Schröder – als gemeinsamen Namen gewählt. Die Frau entschied sich zusätzlich für einen Doppelnamen: Schröder-Müller, wobei Müller ihr Geburtsname ist. Nun, viele Jahre später, wünscht sich der Ehemann, seinen eigenen Namen abzulegen und stattdessen den Geburtsnamen seiner Frau anzunehmen. Geht das?
Diese Frage klingt zunächst banal – schließlich geht es doch „nur“ um einen Namen. Doch juristisch ist die Lage eindeutig geregelt – und oft ernüchternd.
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Wenn ein Paar heiratet, trifft es gemäß § 1355 BGB eine Entscheidung über den Ehenamen. Diese Entscheidung kann entweder darin bestehen, einen der beiden Geburtsnamen als gemeinsamen Namen zu wählen oder getrennt bei den eigenen Namen zu bleiben. Wenn man sich für einen Ehenamen entscheidet, ist diese Wahl nach geltendem Recht grundsätzlich bindend.
Rücknahme der Ehenamenswahl
Gemäß Art. 229 § 67 EGBGB gibt es für Ehepaare, die vor dem 1. Mai 2025 geheiratet haben, drei mögliche Wege, ihre Namenswahl zu ändern:
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Die vollständige Rücknahme des Ehenamens: Beide Ehepartner kehren zu ihren Geburtsnamen zurück.
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Die gemeinsame Wahl eines Doppelnamens, den dann beide tragen müssen – in exakt der gleichen Reihenfolge.
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Oder: Es bleibt alles, wie es ist.
Namensänderung durch Annahme des Partnernamens?
Der Wunsch, als Ehemann den Geburtsnamen der Ehefrau nachträglich anzunehmen – also Müller statt Schröder zu heißen –, ist menschlich verständlich. Emotional kann dies ein Zeichen der Verbundenheit oder ein Bedürfnis nach Abgrenzung von der Vergangenheit sein. Rechtlich jedoch ist dieser Wunsch ohne vollständigen Widerruf des Ehenamens nicht durchsetzbar.
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Keine nachträgliche Einzeländerung
Nach aktueller Gesetzeslage ist es nicht möglich, einseitig den Ehenamen zu ändern oder den Geburtsnamen des Partners einfach „anzunehmen“. Der Weg führt nur über den vollständigen Widerruf des bisherigen Ehenamens – also zurück auf Null.
Auch neue Namensregelungen bringen kaum Erleichterung
Selbst mit dem reformierten Namensrecht 2025 bleibt die Bindung an den ursprünglichen Ehenamen erhalten, sofern keine beidseitige Änderung erfolgt. Die Idee, dass einer der Partner „später einfach umsteigen“ könnte, wurde im Gesetz bewusst ausgeschlossen – um Rechtssicherheit und Beständigkeit zu gewährleisten.
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Widerruf des Ehenamens
Der einzige rechtssichere Weg ist, den aktuellen Ehenamen vollständig zu widerrufen. In diesem Fall führt der Mann wieder den Namen Schröder, die Frau Müller. Danach könnte theoretisch ein neuer gemeinsamer Ehename bestimmt werden – etwa Müller als alleiniger Ehename oder Müller-Schröder als Doppelname.
Vereinheitlichung über Doppelnamen
Wenn beide den Doppelnamen Schröder-Müller oder Müller-Schröder tragen möchten, ist dies ebenfalls möglich – allerdings nur, wenn beide denselben Doppelnamen führen. Unterschiedliche Doppelnamen, wie derzeit üblich (einer mit, einer ohne Bindestrich oder in anderer Reihenfolge), sind nicht zulässig.
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Namensänderung nach § 3 NamÄndG
In extremen Ausnahmefällen – etwa bei schwerwiegenden psychischen Belastungen durch den aktuellen Namen – kann eine behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (§ 3 NamÄndG) beantragt werden. Die Hürden sind jedoch hoch, die Erfolgsaussichten gering – vor allem bei bloßem Wunsch nach Harmonisierung mit dem Namen des Ehepartners.
Namensführung im Alltag
Auch wenn der amtliche Name nicht geändert werden kann, ist es im Alltag oft möglich, z. B. in E-Mail-Adressen, Visitenkarten oder auf Briefpapier einen anderen Namen zu verwenden. Dabei muss jedoch immer der amtlich geführte Name in offiziellen Dokumenten erscheinen – eine dauerhafte Lösung ist das nicht.
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Es ist verständlich, dass ein Name mehr ist als nur eine Buchstabenfolge im Ausweis. Er ist Teil der Identität, trägt Geschichten, Beziehungen und manchmal auch Konflikte. Wenn ein Partner über Jahre hinweg merkt, dass der eigene Ehename nicht (mehr) passt, entsteht oft ein starkes Bedürfnis nach Veränderung. Doch das deutsche Namensrecht ist gerade im Ehekontext konservativ – und das nicht ohne Grund.
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Eine Namensänderung nach Hochzeit klingt zunächst nach einer einfachen Formalität, doch sie ist in Wahrheit ein rechtlich streng geregelter Prozess. Wer – wie im Beispiel – nach vielen Jahren Ehe plötzlich den Geburtsnamen des Partners annehmen möchte, stößt schnell an gesetzliche Grenzen. Das deutsche Namensrecht erlaubt keine einseitige Änderung des Ehenamens. Nur durch einen Widerruf des bestehenden Ehenamens nach Art. 229 § 67 EGBGB kann eine neue Regelung getroffen werden.
Emotional nachvollziehbar, aber juristisch kaum flexibel: Eine Namensänderung nach Hochzeit bleibt in Deutschland an klare Formen gebunden. Daher lohnt es sich, vor einer Eheschließung genau zu überlegen, welchen Namen man künftig tragen möchte. Wer dennoch eine Änderung wünscht, sollte sich von der Standesbehörde oder einem Fachanwalt beraten lassen, um keine falschen Erwartungen zu haben.
Am Ende zeigt sich: Die Entscheidung für oder gegen einen Ehenamen ist mehr als eine Formalität – sie ist ein Stück Identität, das rechtlich dauerhaft Gewicht hat.
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Kann ich als Ehemann nachträglich den Geburtsnamen meiner Frau annehmen?
Nein, eine solche Namensänderung nach Hochzeit ist nur über den vollständigen Widerruf des bisherigen Ehenamens möglich. Anschließend können beide Partner einen neuen gemeinsamen Namen bestimmen.
Gilt das neue Namensrecht 2025 auch rückwirkend?
Nein, das reformierte Namensrecht gilt nur für neue Eheschließungen oder wenn eine nachträgliche Änderung nach Art. 229 § 67 EGBGB ausdrücklich beantragt wird. Alte Ehenamen bleiben bestehen.
Kann ich den Doppelnamen meiner Frau übernehmen?
Nur, wenn beide denselben Doppelnamen führen möchten. Unterschiedliche Varianten (z. B. Müller-Schröder und Schröder-Müller) sind rechtlich nicht zulässig.
Ist eine einseitige Änderung meines Namens möglich?
Nein. Das Namensrecht sieht keine einseitige Anpassung innerhalb der Ehe vor. Eine Änderung muss immer gemeinsam beantragt werden.
Gibt es Ausnahmen nach dem Namensänderungsgesetz?
Ja, aber nur bei wichtigen Gründen, etwa bei erheblicher seelischer Belastung durch den aktuellen Namen. Der Antrag nach § 3 NamÄndG ist aber schwer durchzusetzen.
Können wir unseren Ehenamen komplett löschen lassen?
Ja, durch Widerruf des Ehenamens kehren beide Ehepartner zu ihren Geburtsnamen zurück. Danach kann ein neuer Ehename festgelegt werden.
Muss der neue Ehename sofort nach dem Widerruf bestimmt werden?
Nicht zwingend. Die Ehepartner können zunächst ihre Geburtsnamen behalten und später einen neuen gemeinsamen Namen wählen.
Kann man mit Doppelnamen flexibler umgehen?
Ein wenig, ja. Doppelnamen bieten gewisse Gestaltungsspielräume, aber beide Partner müssen denselben Namen in derselben Reihenfolge führen.
Was kostet eine solche Namensänderung?
Die Kosten variieren je nach Gemeinde, liegen aber meist zwischen 30 und 100 Euro. Eine umfassende Namensänderung nach dem NamÄndG kann teurer werden.
Wo beantrage ich die Änderung?
Zuständig ist in der Regel das Standesamt des Wohnortes. Bei behördlichen Namensänderungen ist die örtliche Verwaltungsbehörde (Ordnungsamt) zuständig.
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