Namensänderung neues Gesetz einfach erklärt

Die Namensänderung nach neuem Gesetz sorgt seit der Reform im Mai 2025 für viele Fragen – besonders bei denen, die ihren ursprünglichen Familiennamen zurückhaben möchten. Mit dem „Namensänderung neues Gesetz“ wurden neue Rechte für volljährige Personen geschaffen, die bisher oft leer ausgingen. Aber wann gilt das Gesetz wirklich, und wie kann man es für sich nutzen?

Beispiel einer geplanten Namensänderung

Stellen wir uns eine Person vor, die bei der Geburt den Nachnamen der Mutter erhielt, später aber durch die Eheschließung der Eltern automatisch den Ehenamen des Vaters bekam. Jahrzehnte später möchte sie wieder den ursprünglichen Namen annehmen – auch für ihre eigenen Kinder. Der Fall klingt einfach, doch im Gespräch mit dem Standesamt kommen plötzlich Zweifel auf, ob das neue Namensrecht überhaupt greift.

Ausgangslage im neuen Recht

Das neue Namensänderungsgesetz sieht unter anderem in § 1617i BGB vor, dass volljährige Personen den Familiennamen eines Elternteils durch den anderen ersetzen oder beide zu einem Doppelnamen kombinieren können. Diese Möglichkeit war bisher stark eingeschränkt. Entscheidend ist, ob der aktuelle Name als Ehename der Eltern gilt oder ob er aus der ursprünglichen Geburtsnamensregelung stammt.

Streitpunkt „Geburtsname“

Viele Antragsteller sind überrascht, dass ihr „gefühlter Geburtsname“ rechtlich nicht als solcher zählt. Wird der Name durch Heirat der Eltern geändert, gilt rückwirkend der Ehename als Geburtsname. Das führt oft dazu, dass Standesämter Anträge mit der Begründung ablehnen, der neue § 1617i BGB sei nicht anwendbar. Dabei gibt es in der Gesetzesbegründung klare Hinweise, dass auch in Fällen verstorbener Eltern die Einwilligung ersetzt werden kann.

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Gesetzliche Grundlagen verstehen

Die Kernparagrafen sind § 1617d, § 1617e und § 1617i BGB. Während § 1617d primär für Minderjährige gilt und § 1617e für einbenannte Kinder, ist § 1617i für volljährige Personen gedacht, die den Namen neu bestimmen möchten. Die Reform ergänzt ausdrücklich, dass dies auch ohne ein aktuelles familienrechtliches Ereignis möglich ist.

Bedeutung des § 1617i BGB

Der Absatz 1 Nr. 2 erlaubt, den Familiennamen eines Elternteils durch den anderen zu ersetzen oder beide zu kombinieren. Satz 2 verweist auf § 1617 Abs. 2 Nr. 1 BGB, der es erlaubt, nur einen Teil eines Doppelnamens zu übernehmen. Damit kann theoretisch auch nur der frühere Geburtsname eines Elternteils gewählt werden, selbst wenn dieser aktuell einen Doppelnamen führt.

Rolle des Standesamts

Das Standesamt prüft die formalen Voraussetzungen und interpretiert den Gesetzestext oft streng. Wird der Antrag abgelehnt, ist ein gerichtliches Vorgehen möglich. Die Verwaltungsgerichte prüfen dann, ob die Ablehnung rechtmäßig war.

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Praktische Schritte für den Antrag

Wer eine Namensänderung nach dem neuen Gesetz beantragen möchte, sollte zunächst die eigene Namenshistorie dokumentieren: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde der Eltern, Scheidungsurteil und Sterbeurkunden, falls relevant. Diese Unterlagen zeigen, welcher Name wann geführt wurde.

Beratung einholen

Da die Rechtslage in Übergangsfällen kompliziert ist, empfiehlt sich eine Beratung bei einem Fachanwalt für Familienrecht. Dieser kann prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1617i BGB erfüllt sind, und den Antrag rechtssicher formulieren.

Alternative Namensänderungsgesetz

Falls der Antrag nach dem BGB abgelehnt wird, bleibt noch die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz. Diese erfordert „wichtige Gründe“, die beim Standesamt glaubhaft zu machen sind. Persönliche Belastungen oder klare Vorteile für die eigene Lebensführung können hier zählen.

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Typische Missverständnisse klären

Ein häufiger Irrtum ist, dass man einfach den „Geburtsnamen“ wieder annehmen könne, wenn man ihn einmal geführt hat. Entscheidend ist, wie dieser rechtlich definiert ist. Ebenso wird oft übersehen, dass die Zustimmung des anderen Elternteils – oder deren Entfall bei Tod – ausdrücklich geregelt ist.

Wirkung auf Kinder

Die Namensänderung kann auch auf minderjährige Kinder erstreckt werden, wenn diese zustimmen oder das Sorgerecht dies erlaubt. Bei unter Fünfjährigen ist keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.

Gerichtliche Durchsetzung

Sollte das Standesamt die Änderung mit falscher Begründung ablehnen, lohnt sich der Gang vor Gericht. Die Reform sollte gerade in komplexen Familienkonstellationen mehr Flexibilität schaffen, und Gerichte neigen dazu, den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen.

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Fazit

Das „Namensänderung neues Gesetz“ eröffnet seit Mai 2025 deutlich mehr Möglichkeiten für volljährige Personen, ihren Familiennamen zu ändern oder neu zu bestimmen. Besonders § 1617i BGB bietet die Chance, den Familiennamen eines Elternteils anzunehmen oder zu kombinieren, selbst wenn dieser aktuell als Doppelname geführt wird. Dennoch zeigt die Praxis, dass Standesämter den Gesetzestext unterschiedlich auslegen, was zu Ablehnungen führen kann. Wer gut vorbereitet ist, die eigene Namenshistorie belegt und im Zweifel den Rechtsweg nicht scheut, hat jedoch realistische Erfolgschancen. Eine fachanwaltliche Beratung kann den Unterschied zwischen Ablehnung und erfolgreicher Namensänderung ausmachen.

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FAQ

Gilt das Namensänderung neues Gesetz auch für volljährige Kinder?

Ja, § 1617i BGB erlaubt volljährigen Kindern die Neubestimmung des Familiennamens, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann ich nur einen Teil des Doppelnamens meiner Eltern übernehmen?

Ja, durch den Verweis auf § 1617 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist es möglich, nur einen Namensbestandteil auszuwählen.

Was passiert, wenn ein Elternteil verstorben ist?

Die Einwilligungspflicht entfällt in diesem Fall. Der Antrag kann trotzdem gestellt werden.

Ist eine Namensänderung auch ohne neues Gesetz möglich?

Ja, über das Namensänderungsgesetz kann bei „wichtigen Gründen“ eine Änderung beantragt werden, unabhängig vom Familienrecht.

Können meine minderjährigen Kinder automatisch den neuen Namen bekommen?

Nur, wenn sie zustimmen oder noch keine fünf Jahre alt sind. Andernfalls ist eine Zustimmung erforderlich.

Was, wenn das Standesamt meinen Antrag ablehnt?

Sie können Widerspruch einlegen oder vor das Verwaltungsgericht ziehen, um die Entscheidung überprüfen zu lassen.

Muss ich meine gesamte Namenshistorie nachweisen?

Ja, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde der Eltern und andere Dokumente sind oft zwingend erforderlich.

Wird jeder Antrag nach dem neuen Gesetz genehmigt?

Nein, die Entscheidung hängt von der konkreten Namenssituation und der Auslegung durch das Standesamt ab.

Kann ich den Namen beider Eltern kombinieren, auch wenn das früher nicht möglich war?

Ja, das neue Gesetz ermöglicht die einmalige Neubestimmung mit Kombination beider Namen.

Lohnt sich die anwaltliche Beratung vor Antragstellung?

In komplexen Fällen ist sie sehr empfehlenswert, um Ablehnungsgründe zu vermeiden und die Chancen zu erhöhen.

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