Scheidung Eigentum Streitwert: Ist das wirklich rechtens?

Scheidung Eigentum Streitwert – genau diese drei Worte reichen oft aus, um bei Betroffenen die Alarmglocken schrillen zu lassen. Gerade wenn ein Ehepartner alleiniger Eigentümer einer Immobilie ist und trotzdem hohe Gerichts- und Anwaltskosten drohen, fragt man sich: Darf das Gericht das wirklich? Genau das schauen wir uns jetzt ganz genau an.

Verfahrenswert bei der Scheidung

Der sogenannte Verfahrenswert, manchmal auch Streitwert genannt, ist die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten in Familiensachen. Bei einer Scheidung setzt sich dieser Wert nicht nur aus dem Nettoeinkommen beider Ehepartner zusammen, sondern auch aus dem Vermögen – zumindest teilweise.

Vermögen im Verfahrenswert

Nach § 43 FamFG in Verbindung mit § 113 FamFG und § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG wird bei der Bemessung des Verfahrenswerts in Scheidungssachen das Einkommen der letzten drei Monate beider Parteien zugrunde gelegt. Zusätzlich können bis zu 5 % des Vermögens in den Wert einfließen – abzüglich eines Freibetrags von 60.000 € pro Person.

Immobilienbesitz trotz Schulden relevant

Gerade bei Immobilien stellt sich oft die Frage: Wenn noch ein hoher Kredit auf dem Haus lastet, zählt die Immobilie dann trotzdem voll zum Verfahrenswert? Die Antwort ist: Ja, meistens schon. Denn entscheidend ist der sogenannte Verkehrswert der Immobilie – also der Marktwert. Die bestehende Hypothek wird häufig nicht automatisch abgezogen, es sei denn, sie wird explizit in der Berechnung berücksichtigt.

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Eintragung im Grundbuch und Alleineigentum

Nun zur nächsten spannenden Frage: Spielt es eine Rolle, wer als Eigentümer im Grundbuch steht? Viele gehen davon aus, dass eine Immobilie im Alleineigentum gar nichts mit dem anderen Ehepartner zu tun hat – ein Trugschluss.

Zugewinnausgleich nach § 1373 BGB

Laut deutschem Recht leben Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern nichts anderes notariell vereinbart wurde. Das bedeutet: Jeder Ehegatte behält sein Eigentum, aber am Ende der Ehe wird der Zugewinn ausgeglichen. Der Zugewinn berechnet sich aus der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen beider Partner.

Alleineigentum und gemeinsame Haftung

Wenn ein Ehepartner während der Ehe eine Immobilie erwirbt – auch mit eigenem Geld und im eigenen Namen – so zählt der Wertzuwachs dieser Immobilie zum Zugewinn. Selbst wenn die Immobilie zu 100 % im Alleineigentum steht, kann sie also Auswirkungen auf den Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten haben. Und genau deshalb darf sie auch im Verfahren berücksichtigt werden.

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Mediation und gerichtliche Einigung

In vielen Fällen versuchen die Parteien, hohe Gerichtskosten zu vermeiden, indem sie eine außergerichtliche Einigung erzielen. Doch auch hier kann es zu bösen Überraschungen kommen.

Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG

Wird im laufenden Gerichtsverfahren eine Einigung erzielt – auch wenn sie außerhalb des Gerichtssaals stattfindet – darf der Anwalt trotzdem eine Einigungsgebühr verlangen. Das ist gesetzlich geregelt. Entscheidend ist, dass die Einigung eine streitige Folgesache betrifft, also beispielsweise den Zugewinnausgleich oder Unterhaltsfragen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Nutzer schilderte, dass er seiner Ex-Frau im Rahmen einer Mediation einen finanziellen Ausgleich gezahlt habe, obwohl die Immobilie allein ihm gehörte. Der Richter setzte dennoch einen Verfahrenswert von 240.000 € an. Die Anwaltsrechnung enthielt zusätzlich eine Einigungsgebühr von fast 3.000 €. Auf den ersten Blick wirkt das unfair – rechtlich ist es aber in vielen Fällen zulässig.

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Schulden und offene Hypothek

Ein häufiger Streitpunkt ist, ob die noch laufende Finanzierung der Immobilie bei der Bewertung berücksichtigt werden muss.

Hypotheken und negative Vermögenswerte

Grundsätzlich gilt: Auch Schulden fließen in die Berechnung des Zugewinns ein. Allerdings ist die Art der Berechnung entscheidend. Der Verkehrswert der Immobilie wird in das Endvermögen eingerechnet. Die Restschuld kann zwar gegengerechnet werden – doch dies muss aktiv eingebracht und nachgewiesen werden. Pauschal wird sie nicht automatisch abgezogen.

30 Jahre bis zur Tilgung

Gerade bei einer Laufzeit von 30 Jahren kann es sich erheblich auf das Ergebnis auswirken, ob die Restschuld mitberücksichtigt wird. Wer sich hier nicht auskennt oder keine genauen Unterlagen vorlegt, zahlt unter Umständen zu viel.

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Was tun bei überhöhten Anwaltskosten?

Die größte Sorge vieler Mandanten betrifft die Frage: Was tun, wenn die Rechnung viel höher ausfällt als gedacht?

Abweichung vom Scheidungskostenrechner

Online-Rechner zur Ermittlung der Scheidungskosten bieten nur grobe Schätzungen. Sie berücksichtigen selten alle relevanten Aspekte wie Versorgungsausgleich, Immobilienwerte oder individuelle Vergleiche. Deshalb kann es gut sein, dass die reale Rechnung am Ende deutlich höher ist.

Rechnungsprüfung und Anwaltsgespräch

Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Anwaltskosten zu hoch angesetzt wurden, ist eine schriftliche Anfrage zur Aufschlüsselung der Posten sinnvoll. Im Zweifelsfall können Sie auch eine Prüfung durch die Rechtsanwaltskammer oder einen unabhängigen Berater in Erwägung ziehen.

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Wann wird eine Immobilie nicht berücksichtigt?

Es gibt Ausnahmen, in denen eine Immobilie trotz Eigentum nicht in die Berechnung einfließt.

Ehevertrag und modifizierte Zugewinngemeinschaft

Ein notarieller Ehevertrag kann regeln, dass bestimmte Vermögenswerte – zum Beispiel eine Immobilie – vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sind. In diesem Fall darf der Richter den Wert der Immobilie auch nicht in den Verfahrenswert einbeziehen.

Beweislast und rechtzeitige Klarstellung

Wer sich darauf berufen möchte, dass ein Vermögensgegenstand nicht berücksichtigt werden soll, muss dies frühzeitig und klar darlegen. Bloße Behauptungen ohne Beweise reichen vor Gericht nicht aus. Auch das Timing ist entscheidend: Je später der Einwand kommt, desto schwieriger ist die Korrektur.

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Fazit

Die Einbeziehung einer Immobilie in den Verfahrenswert bei einer Scheidung mag auf den ersten Blick ungerecht erscheinen – besonders, wenn der Scheidung Eigentum Streitwert deutlich in die Höhe treibt. Doch nach geltendem Familienrecht und gemäß § 1373 BGB sowie den Verfahrensvorschriften ist dies in vielen Fällen zulässig. Auch Hypotheken entbinden nicht automatisch von der Berücksichtigung, solange sie nicht ausdrücklich geltend gemacht und dokumentiert werden. Wer also hohe Scheidungskosten vermeiden will, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen und versuchen, bei der Bewertung des Streitwerts realistische Gegenwerte wie offene Kredite und tatsächliche Eigentumsverhältnisse mit einzubringen. Am Ende entscheidet der richtige Umgang mit dem Thema „Scheidung Eigentum Streitwert“ oft über viele Tausend Euro.

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FAQ

Wird meine Immobilie auch dann in den Streitwert einbezogen, wenn sie nur mir gehört?

Ja, selbst wenn du im Grundbuch als alleiniger Eigentümer stehst, kann die Immobilie im Scheidungsverfahren berücksichtigt werden. Das liegt daran, dass der Wertzuwachs während der Ehe dem Zugewinn zugerechnet wird – unabhängig vom Namen im Grundbuch.

Zählt auch eine noch nicht abbezahlte Immobilie voll zum Verfahrenswert?

In der Regel ja. Der Verkehrswert der Immobilie fließt in die Berechnung mit ein. Eine bestehende Hypothek kann zwar berücksichtigt werden, aber nur, wenn sie korrekt und vollständig angegeben wird. Ohne entsprechende Nachweise bleibt sie häufig unberücksichtigt.

Wie wird der Streitwert bei einer Scheidung genau berechnet?

Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Partner, zuzüglich dem Wert des Versorgungsausgleichs und anteiligem Vermögen wie Immobilienbesitz. Dabei werden bis zu 5 % des Vermögens – über dem Freibetrag von 60.000 € – angesetzt.

Was kann ich tun, wenn die Anwaltsrechnung deutlich höher ausfällt als erwartet?

Zunächst solltest du eine detaillierte Kostenaufstellung verlangen. Anschließend kannst du die Rechnung durch die Rechtsanwaltskammer prüfen lassen oder dir eine Zweitmeinung einholen. Auch die Gebühr für eine außergerichtliche Einigung (z. B. nach Nr. 1003 VV RVG) sollte auf ihre Berechtigung geprüft werden.

Kann ich die Einbeziehung der Immobilie durch einen Ehevertrag ausschließen?

Ja, mit einem notariellen Ehevertrag ist es möglich, bestimmte Vermögensgegenstände – etwa eine Immobilie – vom Zugewinnausgleich auszunehmen. Ist das vertraglich geregelt, darf der Scheidung Eigentum Streitwert diese Werte nicht einbeziehen. Es muss aber rechtzeitig vor oder zu Beginn des Verfahrens offengelegt werden.

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