Scheidungskosten Immobilie Trennung realistisch planen

Ein geplanter Immobilienkauf mitten in der Überlegung zu Trennung und Scheidung kann schnell zu einem kostspieligen Fehler werden. Wer überlegt, trotz Scheidungsabsicht zu investieren, sollte die Auswirkungen auf die Scheidungskosten genau kennen. In diesem Beitrag klären wir, wie sich Immobilien auf die Verfahrenswerte und damit auf die Scheidungskosten auswirken.

Immobilienkauf während der Ehe trotz Trennungsabsicht

Ein Ehepaar mit zwei Kindern und finanziell komfortabler Situation plant, sich räumlich und persönlich zu trennen – und dennoch weiterhin im selben Haus zu leben. Während die Kinder im gemeinsamen Bungalow bleiben, erwägen beide Ehepartner jeweils eigene Immobilien zur Kapitalanlage zu kaufen. Eine solche Konstellation wirft jedoch wichtige rechtliche und finanzielle Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf Scheidungskosten und Unterhaltspflichten.

Geplantes Zusammenleben trotz Trennung

Obwohl das Trennungsjahr in getrennten Haushalten gelebt werden sollte, ist es nach der Rechtsprechung durchaus möglich, unter bestimmten Umständen auch innerhalb desselben Hauses als getrennt zu gelten (§ 1567 BGB). Wichtig ist, dass die wirtschaftliche Gemeinschaft aufgelöst ist und keine wesentlichen Merkmale einer Ehe mehr vorliegen. Der geplante Verzicht auf gemeinsame Freizeitgestaltung und getrennte Wohnbereiche innerhalb des Hauses deuten darauf hin, dass die Trennung rechtlich anerkannt werden kann – was später für das Scheidungsverfahren relevant wird.

Immobilien als Renditeobjekte in der Trennungsphase

Beide Ehepartner haben bereits ein Immobilienobjekt, eines auf den Namen der Ehefrau, ein weiteres soll durch den Ehemann erworben werden. Die Idee: identische Investitionswerte auf beiden Seiten und eine ausgewogene Vermögensverteilung. Doch genau hier beginnt die rechtliche Komplexität, denn mit jeder neuen Immobilie wächst auch der zu bewertende Vermögensanteil.

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Einfluss des Vermögens auf die Scheidungskosten

Die Höhe der Scheidungskosten hängt maßgeblich vom sogenannten Verfahrenswert ab, der durch das Familiengericht festgesetzt wird. Dabei spielen neben dem Einkommen auch Vermögenswerte wie Immobilien eine Rolle.

Verfahrenswert: Einkommen und Vermögen zählen

Der Verfahrenswert setzt sich gemäß § 43 FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen) aus verschiedenen Faktoren zusammen. Beim reinen Scheidungsverfahren wird typischerweise das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehepartner als Grundlage genommen. Kommen weitere Regelungsgegenstände wie Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich hinzu, steigt der Verfahrenswert deutlich.

Immobilienvermögen: Netto- oder Bruttowert?

Immobilien werden beim Verfahrenswert grundsätzlich mit dem Verkehrswert abzüglich bestehender Verbindlichkeiten berücksichtigt. Das bedeutet: Ein Objekt im Wert von 800.000 Euro mit 80% Finanzierung wird nur mit dem verbleibenden Eigenanteil – in diesem Fall 160.000 Euro – angesetzt. Entscheidend ist, dass es sich um aktiv vorhandenes Vermögen handelt. Ob dieses nun als Bargeld oder Immobilie vorliegt, ist für die Berechnung unerheblich. Relevant ist der sogenannte Aktivwert nach Abzug der Darlehen.

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Auswirkungen neuer Immobilienkäufe vor der Scheidung

Ein zusätzlicher Immobilienerwerb kann die Scheidungskosten erheblich steigern, selbst wenn dieser mit einer hohen Finanzierungsquote erfolgt.

Der Zeitpunkt des Erwerbs ist entscheidend

Wird eine Immobilie noch vor Einreichung des Scheidungsantrags gekauft, fällt sie grundsätzlich in den zu bewertenden Vermögensbestand. Auch wenn der Kauf primär aus Investitionsinteresse erfolgt und nicht aus familiären Motiven, zählt der Wert in der Regel mit in den Verfahrenswert.

Eigenständiger Besitz schützt nicht vor Bewertung

Selbst wenn jede Immobilie auf den jeweiligen Namen läuft und eine klare Trennung der Eigentumsverhältnisse besteht, wird das Gesamtvermögen beider Ehepartner berücksichtigt. Erst wenn im Zuge der Trennung eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung (§ 1587 BGB) vorliegt, in der eine verbindliche Vermögensteilung geregelt wird, kann dies Auswirkungen auf die Bewertung haben.

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Ehegattenunterhalt nach der Scheidung

Neben den Scheidungskosten ist auch die Frage des nachehelichen Unterhalts nicht zu unterschätzen – insbesondere bei hohen Einkommen.

Grundsatz: Keine Bedürftigkeit – kein Unterhalt

Nach § 1570 ff. BGB besteht nur dann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn einer der Ehepartner bedürftig ist und die Bedürftigkeit ehebedingt ist. Im besprochenen Fall verdient die Ehefrau über 100.000 Euro netto pro Jahr und arbeitet fast vollständig im Homeoffice. Eine reale wirtschaftliche Abhängigkeit besteht nicht. Das spricht gegen einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Lebensstandardausgleich: Nur bei ungleichen Verhältnissen

Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB) kann bestehen, wenn der weniger verdienende Ehepartner durch die Ehe erhebliche Einbußen hinnehmen musste. Bei einem so hohen Einkommen wie im vorliegenden Beispiel wird es allerdings schwer, eine relevante Unterhaltslücke zu begründen. Der BGH (Az.: XII ZR 104/19) betont regelmäßig, dass es keinen Anspruch auf gleichen Lebensstil um jeden Preis gibt – insbesondere bei wirtschaftlich selbständigen Ehepartnern.

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Kindesunterhalt bei gleichwertiger Betreuung

Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Frage, ob in dem geplanten Trennungsmodell weiterhin Unterhalt für die Kinder zu zahlen ist.

Wechselmodell oder Barunterhalt?

Wenn beide Elternteile die Kinder in etwa gleichem Umfang betreuen, spricht man von einem Wechselmodell. In diesem Fall müssen beide Elternteile anteilig nach Einkommen zum Barunterhalt beitragen (§ 1606 Abs. 3 BGB). Entscheidend ist, dass die Betreuung tatsächlich gleichwertig erfolgt – nicht nur theoretisch. Zwei freie Nachmittage pro Woche des Vaters könnten hierfür nicht ausreichen. Eine exakte Prüfung der Betreuungssituation durch das Jugendamt oder das Gericht wäre im Zweifelsfall notwendig.

Einfluss des Wohnkonzepts

Dass die Kinder ihre Zimmer behalten und die Eltern im selben Haus getrennt wohnen, spricht für eine geringe Veränderung im Alltag der Kinder. Dennoch zählt die tatsächliche Zeit, die mit Betreuung, Verpflegung und Alltagspflichten verbracht wird. Wer in diesem System überwiegend betreut, könnte auch Anspruch auf vollen Kindesunterhalt haben.

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Gestaltungsmöglichkeiten vor der Scheidung

Gerade in Fällen mit hohen Vermögenswerten und komplexen Wohnmodellen lohnt sich eine frühzeitige vertragliche Regelung.

Scheidungsfolgenvereinbarung als Lösung

Eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung (§ 1408 BGB) kann nicht nur Unterhaltsfragen, sondern auch die Vermögensverteilung und Regelungen zum Hausbesitz verbindlich klären. Dadurch lässt sich der Verfahrenswert begrenzen, da nicht jeder Punkt gerichtlich entschieden werden muss. Das spart bares Geld.

Steuerliche Aspekte nicht vergessen

Der Zeitpunkt des Immobilienerwerbs kann auch steuerlich eine Rolle spielen. Wird ein Objekt beispielsweise erst nach Einreichung der Scheidung gekauft, zählt es unter Umständen nicht mehr zum Zugewinnausgleich (§ 1373 BGB). Wer also die Investition unbedingt tätigen möchte, sollte rechtlich prüfen lassen, ob ein Aufschub sinnvoll wäre. Auch eventuelle Spekulationsfristen und die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 EStG spielen eine Rolle.

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Fazit

Ein geplanter Immobilienkauf im Vorfeld einer möglichen Trennung kann steuerlich und rechtlich sinnvoll sein – oder auch zur finanziellen Falle werden. Entscheidend ist nicht nur, wie hoch das Immobilienvermögen ist, sondern wann die Investition erfolgt und ob sie sich auf den Verfahrenswert der Scheidung auswirkt. Wer gut verdient und gemeinsam mit dem Ehepartner klare Vereinbarungen trifft, kann viele Streitpunkte vermeiden und so auch die Scheidungskosten gering halten. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung bietet dabei einen rechtssicheren Rahmen, um Vermögen und Unterhalt klar zu regeln. Besonders bei größeren Vermögenswerten, wie bei einem Immobilienkauf während bestehender Ehe, sollten sich beide Parteien frühzeitig anwaltlich und steuerlich beraten lassen. Nur so lassen sich hohe Scheidungskosten realistisch vermeiden, ohne auf die geplante Investition verzichten zu müssen.

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FAQ

Was zählt zum Vermögen bei der Scheidung?

Zum Vermögen zählt der Immobilienwert abzüglich der bestehenden Schulden. Entscheidend ist der sogenannte Nettovermögenswert. Ein neues Investment kann also auch dann den Verfahrenswert beeinflussen, wenn es noch nicht vollständig abbezahlt ist. So steigen indirekt die Scheidungskosten.

Erhöhen neue Immobilienkäufe automatisch die Scheidungskosten?

Wenn der Kauf vor der Einreichung des Scheidungsantrags erfolgt, fließt der Vermögenswert in die Berechnung des Verfahrenswerts ein. Damit steigen die Scheidungskosten. Die genaue Auswirkung hängt vom Zeitpunkt, der Finanzierung und der Nutzung ab.

Gilt eine getrennte Haushaltsführung im selben Haus rechtlich als Trennung?

Ja, unter bestimmten Bedingungen ist das möglich. Wichtig ist, dass keine gemeinsame Haushaltsführung mehr besteht und keine eheähnliche Lebensgemeinschaft aufrechterhalten wird. Getrennte Bereiche und wirtschaftliche Unabhängigkeit sind zentrale Kriterien.

Kann ich Unterhalt für meine Frau ausschließen?

Ja, durch eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung kann nachehelicher Unterhalt ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass keine einseitige Benachteiligung entsteht und beide Partner wirtschaftlich unabhängig sind.

Muss ich Kindesunterhalt zahlen, wenn wir im Wechselmodell leben?

Beim echten Wechselmodell ist in der Regel eine anteilige Beteiligung beider Elternteile am Barunterhalt vorgesehen. Das gilt auch dann, wenn beide im selben Haus wohnen, solange die Betreuungsanteile ausgewogen sind.

Lohnt sich ein Immobilienkauf vor dem Trennungsjahr steuerlich?

Das hängt vom Einzelfall ab. Bei Eigennutzung können Spekulationsfristen vermieden werden, bei Vermietung gelten andere Regeln. Eine steuerliche Beratung ist in solchen Fällen dringend anzuraten.

Wird jede Immobilie in den Verfahrenswert eingerechnet?

Grundsätzlich ja – unabhängig davon, ob sie gemeinsam oder allein gekauft wurde. Wichtig ist, dass der Besitz zum Stichtag der Scheidung oder im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant ist. Der Immobilienwert kann also die Scheidungskosten erhöhen.

Was ist der Vorteil einer Scheidungsfolgenvereinbarung?

Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung lassen sich Vermögensaufteilung, Unterhalt und Wohnregelungen verbindlich und außergerichtlich klären. Das reduziert nicht nur Streitpotenzial, sondern senkt auch die Verfahrens- und Anwaltskosten erheblich.

Was passiert mit der gemeinsam genutzten Immobilie?

Wenn sich beide Partner einig sind, kann die Immobilie auch nach der Trennung gemeinsam gehalten werden. Eine solche Regelung sollte jedoch rechtlich abgesichert werden, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Wie beeinflusst ein hoher Verfahrenswert die Scheidungskosten?

Ein hoher Verfahrenswert bedeutet höhere Gerichtskosten und Anwaltsgebühren, da sich diese prozentual am Gesamtwert orientieren. Besonders bei hohem Einkommen und zusätzlichem Immobilienvermögen sollte dieser Aspekt vor einer Investitionsentscheidung bedacht werden.

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