Depot für Kinder? Wer das Sorgerecht teilt, muss auch Entscheidungen gemeinsam treffen – inklusive Kontrolle, Risiko und Einblick. Diese Rechte haben Eltern wirklich.
Streit ums Kinderdepot bei gemeinsamer Sorge
Ein geschiedener Vater zweier Kinder meldet sich zu Wort: Die Kindesmutter möchte die bisherigen Kinderkonten an ihren Wohnort verlegen und in Depots umwandeln. Beides ohne seine direkte Zustimmung, jedoch mit dem Wunsch, eine Vollmacht zu erhalten. Seine Sorge ist verständlich – schließlich tragen Depots immer ein gewisses Verlustrisiko. Gleichzeitig stellt sich für ihn die Frage: Kann ich verlangen, dass sie mir die Kontoeröffnung nachweist und jede Einzahlung offenlegt? Oder muss ich schlicht vertrauen?
Der Fall zeigt exemplarisch, wie komplex finanzielle Angelegenheiten zwischen getrennten Eltern werden können – besonders wenn gemeinsames Sorgerecht besteht. Genau hier wird es spannend, denn die rechtliche Lage ist klarer als viele denken.
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Rechtliche Grundlage klären
Laut § 1626 und § 1627 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) tragen Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht die Verantwortung für das Vermögen ihrer Kinder gemeinsam. Es gilt der Grundsatz der Einvernehmlichkeit – Entscheidungen, die über den Alltag hinausgehen, müssen abgestimmt werden. Dazu zählt zweifelsohne die Eröffnung oder Umwandlung eines Kontos in ein Depot.
Ein Depotkonto stellt eine langfristige Anlageentscheidung dar, die Kursschwankungen und Verlustrisiken mit sich bringt. Damit ist es keine Bagatelle. Und genau deshalb kann ein Elternteil nicht einfach im Alleingang handeln, sondern braucht entweder die Zustimmung des anderen oder – im Falle von Streit – eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB.
Was ist zustimmungspflichtig?
Ein normales Sparbuch oder Kinderkonto zur Verwaltung von Kindergeld oder Geschenken fällt meist unter den Alltagsbereich. Anders das Depot: Hier fließt Vermögen in Wertpapiere, deren Wert nicht garantiert ist. Die Entscheidung, so ein Konto zu eröffnen, ist keine alltägliche, sondern eine sogenannte „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“. Sie bedarf also der Zustimmung beider Eltern.
Die Mutter darf also nicht ohne Weiteres allein handeln – auch nicht mit einer pauschalen Vollmacht. Und selbst wenn der Vater eine Vollmacht ausstellt, hat er weiterhin ein berechtigtes Interesse, Einblick in die Abläufe zu erhalten. Das ist nicht Misstrauen, sondern Sorgerechtspflicht.
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Nachweise dürfen verlangt werden
Wenn ein Elternteil etwas für das Kind verwaltet, hat der andere das Recht, über die Verwendung des Vermögens informiert zu werden. Dieses sogenannte Kontrollrecht ergibt sich aus § 1666 BGB – zum Schutz des Kindesvermögens. Das bedeutet: Der Vater kann sehr wohl verlangen, dass ihm die Kontoeröffnung und alle relevanten Bewegungen offengelegt werden.
Das schließt Einzahlungen, Umschichtungen und Depotentwicklungen ein. Auch wenn die Mutter die Verwaltung übernimmt, muss sie gegenüber dem anderen Elternteil transparent agieren. Es genügt dabei nicht, einfach „Vertrauen“ zu verlangen – das Gesetz verpflichtet zur Rechenschaft, wenn Zweifel aufkommen.
Misstrauen allein reicht nicht aus
Allerdings gilt auch: Nicht jede Sorge des anderen Elternteils berechtigt zur Ablehnung. Die Angst vor Kursschwankungen ist zwar nachvollziehbar, reicht aber rechtlich nicht zwingend aus, um jede Depotentscheidung zu blockieren. Hier kommt es auf die individuelle Situation an: Ist das Depot konservativ aufgebaut? Erfolgt die Anlage im Namen des Kindes und mit klarer Trennung zum elterlichen Vermögen? Dann spricht rechtlich wenig dagegen.
Anders sieht es aus, wenn Zweifel bestehen, ob das Geld tatsächlich dem Kind zugutekommt. Hier könnte ein Antrag beim Familiengericht auf Regelung nach § 1628 BGB gestellt werden.
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Wenn keine Einigung möglich ist
Lehnen sich die Eltern gegenseitig bei der Vermögensverwaltung quer, hilft am Ende nur der Gang zum Familiengericht. Dieses entscheidet dann, welcher Elternteil das Entscheidungsrecht für genau diese Angelegenheit erhält. Das Gericht prüft, was dem Kindeswohl am meisten dient – nicht, was für die Eltern bequem ist.
Dabei kann das Gericht beispielsweise entscheiden, dass die Mutter das Depot führen darf – unter der Bedingung, dass der Vater regelmäßigen Einblick erhält. Oder es kann dem Vater das Entscheidungsrecht zuweisen, wenn seine Argumente besser begründet sind.
Schnell handeln bei Verdacht
Vermuten Sie, dass die Mutter das Geld möglicherweise nicht kindgerecht verwaltet oder es sogar zu eigenem Vorteil nutzt, sollten Sie nicht zögern: Ein Antrag auf Vermögensschutz beim Familiengericht nach § 1666 BGB kann in solchen Fällen berechtigt sein. Dabei geht es nicht um Misstrauen, sondern um den Schutz des Kindesinteresses – und das steht über allem.
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Vereinbarungen schriftlich festhalten
Im Idealfall einigen sich Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht auf klare, dokumentierte Regeln zur Kontoführung. Wer darf was, wie oft gibt es Bericht, was ist bei größeren Veränderungen zu tun? Eine solche Vereinbarung – etwa in Form eines schriftlichen „Elternprotokolls“ – hilft, spätere Missverständnisse zu vermeiden.
Auch eine neutrale Instanz – etwa ein Jugendamt oder eine Mediation – kann hier begleitend helfen. Wichtig ist, dass beide Elternteile den Überblick behalten und sich nicht gegenseitig aus wichtigen Entscheidungen drängen.
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Ein Kinderdepot ist keine Kleinigkeit. Wer das Sorgerecht teilt, muss auch Verantwortung teilen. Das heißt: Zustimmungspflicht bei Depots, Einsichtsrecht in die Verwaltung, Rechenschaftspflicht bei Zweifeln. Wer einfach macht, riskiert nicht nur Streit, sondern auch juristische Folgen. Klare Absprachen – oder im Zweifel ein Antrag beim Familiengericht – sind daher der sicherste Weg.
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Darf ein Elternteil allein ein Depot eröffnen?
Nein. Bei gemeinsamem Sorgerecht ist die Zustimmung beider Elternteile nötig.
Was, wenn ein Elternteil nicht zustimmt?
Dann muss eine Entscheidung beim Familiengericht nach § 1628 BGB beantragt werden.
Kann der andere Elternteil Einsicht in das Depot fordern?
Ja. Aus dem Kontrollrecht (§ 1666 BGB) ergibt sich ein Anspruch auf Transparenz.
Gilt das auch bei bestehender Vollmacht?
Auch mit Vollmacht bleibt die Verantwortung geteilt. Transparenz bleibt Pflicht.
Was, wenn das Depot Geld verliert?
Das Verlustrisiko liegt beim Kind. Die Eltern haften nicht automatisch, sollten aber sorgsam anlegen.
Ist ein Sparbuch risikofrei?
Sparbücher sind weniger volatil, aber auch weniger renditestark. Trotzdem gilt auch hier: gemeinsame Entscheidungspflicht.
Können Eltern für Schäden haftbar gemacht werden?
Nur bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Schädigung des Kindesvermögens.
Muss ein Depot auf den Namen des Kindes lauten?
Ja. Es darf nicht als Privatvermögen der Eltern geführt werden.
Dürfen Geschenke der Großeltern einfach umgeschichtet werden?
Nur mit Zustimmung beider Eltern, wenn es sich um größere Beträge handelt.
Wann sollte das Familiengericht eingeschaltet werden?
Bei andauernder Uneinigkeit, Verdacht auf Missbrauch oder schwerwiegenden Risiken für das Kindesvermögen.
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