Unterhalt ab 18 Selbstbehalt klar verstehen

Unterhalt ab 18 Selbstbehalt sorgt bei vielen Familien für Unsicherheit. Wenn ein Kind volljährig wird, ändern sich die Regeln – und oft auch die Höhe der Zahlungen. Wer muss jetzt wie viel zahlen? Welche Rolle spielt der Selbstbehalt? In diesem Beitrag klären wir, wie der Unterhalt für volljährige Kinder berechnet wird, welche Rechte bestehen und welche Schritte wirklich sinnvoll sind.

Fallbeispiel eines volljährigen Schülers

Ein Schüler steht kurz vor seinem 18. Geburtstag und lebt bei einem Elternteil. Der andere Elternteil zahlt seit vielen Jahren denselben Betrag, aktuell 160 Euro monatlich. Mit Erreichen der Volljährigkeit entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Nun steht die Frage im Raum, ob ein neuer Unterhaltsbetrag berechnet werden sollte – und ob dieser sogar ganz wegfallen könnte, wenn das Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils unter dem Selbstbehalt liegt.

Unsicherheit über die Einkommenshöhe

Die genaue Höhe des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils ist unbekannt. Es besteht die Sorge, dass ein zu niedriges Einkommen dazu führen könnte, dass gar kein Unterhalt mehr gezahlt wird. Der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige liegt nach der Düsseldorfer Tabelle derzeit bei 1.450 Euro (Stand 2025). Wer weniger verdient, ist grundsätzlich nicht leistungsfähig.

Mögliche Reaktion bei Auskunftsverlangen

Volljährige Kinder können Auskunft über das Einkommen beider Elternteile verlangen (§ 1605 BGB). Diese Anfrage setzt den Unterhaltspflichtigen in Verzug, sodass Nachzahlungen ab dem Zeitpunkt der Aufforderung möglich sind. Ob dies jedoch zu einer Erhöhung oder Kürzung führt, hängt von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen ab.

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Gesetzliche Grundlagen für Unterhalt ab 18

Die Pflicht zur Unterhaltszahlung für volljährige Kinder ergibt sich aus § 1601 BGB. Dabei sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, unabhängig davon, bei wem das Kind lebt.

Privilegierte volljährige Kinder

Ein volljähriges Kind gilt als privilegiert, wenn es unverheiratet ist, unter 21 Jahre alt und im Haushalt eines Elternteils lebt, während es eine allgemeine Schulausbildung absolviert. In diesem Fall wird es unterhaltsrechtlich wie ein minderjähriges Kind behandelt (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Einkommensberechnung und Quote

Die Unterhaltsberechnung erfolgt durch Addition der bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile. Aus der Summe wird anhand der Düsseldorfer Tabelle der Gesamtunterhaltsbedarf ermittelt. Danach wird das Kindergeld voll auf den Bedarf angerechnet (§ 1612b BGB) und die Unterhaltslast entsprechend der Einkommensquote auf beide Eltern verteilt.

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Rolle des Selbstbehalts

Der Selbstbehalt stellt sicher, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Mindestbetrag für den eigenen Lebensunterhalt bleibt. Bei Erwerbstätigen beträgt er derzeit 1.450 Euro, bei Nichterwerbstätigen 1.200 Euro. Wer darunter liegt, gilt als nicht leistungsfähig.

Fiktives Einkommen

Unterhaltspflichtige, die weniger verdienen, als ihnen möglich wäre, müssen sich unter Umständen fiktives Einkommen anrechnen lassen. Das bedeutet, es wird ein Einkommen zugrunde gelegt, das sie bei zumutbarer Anstrengung erzielen könnten. Diese Regel soll Missbrauch verhindern und ist in der Rechtsprechung (z. B. BGH, Urteil vom 18.01.2017 – XII ZB 118/16) anerkannt.

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Praktische Vorgehensweise bei der Anspruchsdurchsetzung

Ein volljähriges Kind sollte schriftlich Auskunft über das Einkommen beider Eltern verlangen. Die Post muss vom Kind selbst unterschrieben werden, das Jugendamt kann nur beratend tätig sein.

Unterhaltszahlung auf eigenes Konto

Mit Volljährigkeit sollte der Unterhalt direkt auf das Konto des Kindes gezahlt werden. Dies kann durch ein einfaches Schreiben an den Unterhaltspflichtigen klargestellt werden.

Alternative finanzielle Unterstützung

Wenn beide Elternteile nicht ausreichend leistungsfähig sind, können staatliche Leistungen wie Bürgergeld, Wohngeld oder BAföG in Betracht kommen. Diese können helfen, den finanziellen Bedarf zu decken, wenn der Unterhalt nicht ausreicht.

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Abwägung: Unterhalt neu berechnen oder nicht?

Manchmal kann es strategisch sinnvoll sein, keine Neuberechnung anzustoßen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahlung sinkt. Andererseits besteht ohne Überprüfung die Gefahr, dass mögliche Erhöhungen nicht realisiert werden.

Persönliche Faktoren

Die Entscheidung hängt von der individuellen Familiensituation, der finanziellen Stabilität des Unterhaltspflichtigen und der Bereitschaft zur Zahlung ab. Wer eine klare rechtliche Grundlage schaffen möchte, sollte die Einkommensauskunft einholen und den Anspruch berechnen lassen.

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Fazit

Unterhalt ab 18 Selbstbehalt ist ein Thema, das sowohl rechtlich als auch emotional viele Fragen aufwirft. Sobald ein Kind volljährig wird, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, und der Unterhaltsanspruch wird neu berechnet. Dabei spielt der Selbstbehalt eine entscheidende Rolle, da er die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt. Wer strategisch vorgehen will, sollte die Einkommensauskunft beider Eltern einholen, um eine solide Grundlage für die Berechnung zu schaffen. Gleichzeitig ist es wichtig, die Möglichkeit von fiktivem Einkommen zu kennen und gegebenenfalls staatliche Unterstützung in Betracht zu ziehen, falls der Unterhalt nicht ausreicht.

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FAQ

Muss ich als volljähriges Kind beide Eltern zur Auskunft auffordern?

Ja, bei Unterhalt ab 18 Selbstbehalt sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, daher müssen beide ihre Einkommensverhältnisse offenlegen.

Was passiert, wenn ein Elternteil unter dem Selbstbehalt liegt?

Liegt das Einkommen unter dem Selbstbehalt, gilt dieser Elternteil grundsätzlich als nicht leistungsfähig. Eine Unterhaltszahlung kann dann entfallen, es sei denn, fiktives Einkommen wird angerechnet.

Wird Kindergeld immer vom Unterhalt abgezogen?

Ja, nach § 1612b BGB wird das Kindergeld vollständig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Kann das Jugendamt die Einkommensauskunft für mich anfordern?

Nein, das Jugendamt kann nur beraten. Volljährige Kinder müssen die Auskunft selbst schriftlich anfordern.

Ab wann beginnt der Verzug bei Unterhaltsforderungen?

Der Verzug beginnt mit der schriftlichen Aufforderung zur Auskunft und Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs.

Was bedeutet fiktives Einkommen konkret?

Fiktives Einkommen ist ein Betrag, den der Unterhaltspflichtige bei zumutbarer Arbeit erzielen könnte, auch wenn er tatsächlich weniger verdient.

Wie hoch ist der aktuelle Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt beträgt derzeit 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige (Stand 2025).

Kann Unterhalt auch direkt auf mein Konto überwiesen werden?

Ja, mit Volljährigkeit sollte der Unterhalt direkt an das Kind gezahlt werden, am besten per schriftlicher Mitteilung an den Unterhaltspflichtigen.

Was passiert, wenn beide Eltern nicht zahlen können?

In diesem Fall können staatliche Leistungen wie Bürgergeld, Wohngeld oder BAföG in Anspruch genommen werden, um den Lebensunterhalt zu sichern.

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