Unterhaltsvorschuss Wegzug Deutschland – genau hier beginnt für viele Alleinerziehende ein rechtlicher Graubereich. Was passiert mit dem Anspruch auf UVG, wenn man Deutschland verlässt, aber das Gewerbe im Land bestehen bleibt?
Anspruchsvoraussetzungen prüfen
Im Zentrum der Diskussion steht § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG). Dort heißt es, dass das Kind und der betreuende Elternteil „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ leben müssen – sprich: mit Wohnsitz in Deutschland. Doch gilt das ausnahmslos?
Wohnsitzregelung im UVG
Die gesetzliche Voraussetzung klingt zunächst eindeutig. Ohne Wohnsitz in Deutschland gibt es keinen Unterhaltsvorschuss. Doch diese Regelung kollidiert mit dem EU-Recht – vor allem mit dem Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 Abs. 2 AEUV. Wenn also eine alleinerziehende Mutter als Arbeitnehmerin tätig ist und ins EU-Ausland zieht, kann sie laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 – 5 C 36.16) trotzdem Anspruch auf UVG haben. Dies gilt jedoch nur für Arbeitnehmer – also Personen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Selbständige fallen nicht automatisch darunter.
Selbstständigkeit aus dem Ausland
Und hier wird es kritisch: Wer ein Gewerbe aus dem Ausland weiterführt, bleibt zwar in Deutschland einkommenssteuerpflichtig, hat aber in der Regel keinen Wohnsitz mehr im Inland. Diese Konstellation erfüllt nach überwiegender Rechtsauffassung nicht die Voraussetzungen des § 1 UVG. Der Unterhaltsvorschuss wäre damit gefährdet – auch wenn die Steuerpflicht und die wirtschaftliche Bindung nach Deutschland bestehen bleiben. Es gibt bisher keine eindeutige Rechtsprechung, die diese Situation für Selbstständige im Ausland positiv bewertet hätte.
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Wenn der neue Wohnsitz innerhalb der EU liegt, könnte man sich immerhin auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen – also wieder auf die Freizügigkeit. Das hilft aber nur Angestellten. Für Selbständige bleibt offen, ob diese Rechtsgrundlage ausreicht. Der Weg durch die Instanzen, um das klären zu lassen, wäre lang und aufwendig – wie das Urteil des BVerwG zeigt, das sich über 7 Jahre hingezogen hat.
Drittstaat als Wohnsitz
Anders sieht es aus, wenn der Wohnsitz in ein Drittland – also außerhalb der EU – verlegt wird. In diesem Fall greift der Schutz des Unionsrechts nicht mehr. Es bleibt dann allein die nationale Regelung, und diese verlangt klar einen Wohnsitz im Inland. Ein Gewerbebetrieb allein reicht nicht. Die Fortzahlung des Unterhaltsvorschusses ist in solchen Fällen faktisch ausgeschlossen, selbst wenn weiterhin Einkommen in Deutschland erzielt wird.
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Wer also plant, mit den Kindern für einige Jahre ins Ausland zu ziehen und weiterhin UVG zu erhalten, muss sehr genau prüfen, ob die Voraussetzungen wirklich erfüllt sind. Entscheidend ist: Arbeitnehmerstatus, Wohnsitz, EU oder Drittstaat? Ohne inländischen Wohnsitz wird es schwierig – vor allem für Selbstständige. Auch wenn das Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig bleibt, ersetzt es nicht den Wohnsitz im Sinne des Gesetzes.
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In Foren wird oft berichtet, dass das Jugendamt streng prüft – teils sogar rückwirkend Leistungen zurückfordert, wenn sich herausstellt, dass kein Wohnsitz im Inland bestand. Auch der Umstand, dass der Ex-Partner keinen Kontakt zum Kind hat, spielt in der UVG-Bewertung keine Rolle. Es geht nicht um familiäre Verhältnisse, sondern um rechtlich klar definierte Ansprüche. Ein Wohnsitz außerhalb Deutschlands ist deshalb ein großes Risiko für die Zahlungssicherheit.
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Unterhaltsvorschuss Wegzug Deutschland bleibt ein sensibles Thema mit vielen rechtlichen Fallstricken. Wer als alleinerziehende Person plant, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, sollte sich unbedingt bewusst machen, dass der Unterhaltsvorschuss grundsätzlich an einen inländischen Wohnsitz gebunden ist. Selbst wenn das Gewerbe in Deutschland fortgeführt und die Steuerpflicht beibehalten wird, reicht das nicht zwangsläufig für den Erhalt der Leistung aus. Nur bei angestellten Personen innerhalb der EU gibt es durch das EU-Recht gewisse Ausnahmen – für Selbstständige ist die Rechtslage hingegen deutlich restriktiver. Daher sollte vor einem Umzug ins Ausland stets eine individuelle rechtliche Beratung erfolgen, um spätere Rückforderungen oder Leistungskürzungen zu vermeiden. Denn im Zweifel gilt: Ohne Wohnsitz in Deutschland, kein Unterhaltsvorschuss.
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Gilt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss auch im EU-Ausland?
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss Wegzug Deutschland kann unter bestimmten Bedingungen auch im EU-Ausland fortbestehen – allerdings nur, wenn der betreuende Elternteil als Arbeitnehmer gilt. Selbstständige fallen in der Regel nicht unter diese Ausnahmeregelung.
Was passiert mit dem UVG, wenn ich in ein Drittland ziehe?
In diesem Fall ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss Wegzug Deutschland nahezu ausgeschlossen. Drittstaaten unterliegen nicht dem EU-Freizügigkeitsrecht, und das UVG verlangt einen Wohnsitz in Deutschland. Der Wegzug führt in der Regel zum Leistungsstopp.
Kann die Steuerpflicht in Deutschland den Wohnsitz ersetzen?
Nein, die unbeschränkte Steuerpflicht ersetzt nicht den Wohnsitz im Sinne des § 1 UVG. Auch wenn das Gewerbe in Deutschland bleibt, muss der Wohnsitz ebenfalls in Deutschland bestehen, damit ein Anspruch weiterbesteht.
Was bedeutet „im Geltungsbereich des Gesetzes leben“ genau?
Damit ist konkret ein Wohnsitz in Deutschland gemeint. Eine rein wirtschaftliche Verbindung – etwa über ein Unternehmen oder Bankkonto – reicht für den UVG-Anspruch nicht aus. Der Lebensmittelpunkt muss nachweislich im Inland liegen.
Gibt es aktuelle Urteile zur Sonderregelung bei Auslandsaufenthalt?
Ja, zum Beispiel das Urteil des BVerwG vom 18.12.2017 – 5 C 36.16. Es bestätigt, dass bei EU-Auslandswohnsitz und Arbeitnehmerstatus ein Anspruch auf UVG bestehen kann. Für Selbstständige liegt jedoch noch keine vergleichbare höchstrichterliche Entscheidung vor.
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