Versorgungsausgleich Ehevertrag – 3 Fakten

Der Versorgungsausgleich Ehevertrag ist ein sensibles Thema, das viele Paare schon vor der Ehe beschäftigt. Besonders wenn beide Partner über unterschiedliche Rentenanwartschaften verfügen, stellt sich die Frage, ob man im Vertrag auf den Ausgleich verzichten kann. Doch wie wirkt sich ein solcher Verzicht rechtlich wirklich aus?

Beispiel Versorgungsausgleich im Ehevertrag

Ein Ehepaar schließt einen notariellen Ehevertrag ab, in dem beide Partner ausdrücklich auf den Versorgungsausgleich verzichten. Sie möchten sicherstellen, dass jeder für seine eigene Altersvorsorge verantwortlich bleibt. Gleichzeitig wird in den Vertrag aufgenommen, dass die gesetzlichen Bestimmungen greifen, falls diese Vereinbarung einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhält. Genau hier taucht oft die Frage auf: Ist diese Rückfallklausel zwingend notwendig oder ergibt sie sich ohnehin aus dem Gesetz?

Gerichtliche Kontrolle

Nach § 6 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ist es möglich, den Versorgungsausgleich durch Vertrag auszuschließen. Allerdings unterliegt ein solcher Verzicht stets der gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle. Das bedeutet: Das Familiengericht prüft im Scheidungsverfahren, ob die Vereinbarung für beide Partner fair ist. Hat etwa ein Ehepartner jahrelang wegen Kindererziehung keine eigene Rente aufgebaut, kann das Gericht den Verzicht als sittenwidrig nach § 138 BGB einstufen und den gesetzlichen Ausgleich anordnen.

Automatische Rückkehr zur gesetzlichen Regelung

Selbst wenn der Ehevertrag keine Klausel zur Rückkehr ins Gesetz enthält, tritt dieser Effekt automatisch ein. Das Gericht entscheidet, dass der Ausschluss unwirksam ist, und wendet die gesetzlichen Regelungen des Versorgungsausgleichs an. Es gibt also kein „Zwischending“: Entweder der Ausschluss ist wirksam oder das Gericht setzt den vollen Ausgleich um.

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Gesetzliche Grundlagen

Der Versorgungsausgleich ist im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt und gehört zwingend zum Scheidungsverbund. Nach § 1 VersAusglG findet ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften statt. Erfasst sind Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch betriebliche und private Altersvorsorge, soweit sie dem Gesetz unterfallen.

Keine Teilregelung

Viele Ehepaare hoffen auf ein Modell, bei dem nur ein Teil ausgeglichen wird. Doch das Gesetz sieht diese Möglichkeit nicht vor. Entweder wird der Vertrag anerkannt oder die gesetzlichen Bestimmungen greifen in vollem Umfang. Nur wenn beide Partner annähernd gleichwertige Vorsorgeleistungen aufgebaut haben, akzeptieren Gerichte den Verzicht regelmäßig.

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Praktische Konsequenzen

Wer einen Versorgungsausgleich Ehevertrag gestalten möchte, sollte sich der Risiken bewusst sein. Ein bloßer Verzicht ohne Berücksichtigung der Lebenssituation ist rechtlich unsicher. Notare weisen deshalb meist darauf hin, dass Gerichte den Vertrag später überprüfen können.

Rolle des Gerichts

Das Gericht ist verpflichtet, die Interessen beider Parteien zu wahren. Selbst wenn beide den Verzicht unterschrieben haben, schützt das Gericht den wirtschaftlich schwächeren Partner. Dieser Schutzgedanke ist verfassungsrechtlich verankert, weil Altersvorsorge eng mit sozialer Sicherheit zusammenhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2001 – 1 BvR 12/92).

Tipps für die Vertragsgestaltung

Damit ein Ausschluss Bestand hat, sollten beide Ehepartner vergleichbare Altersvorsorgepläne vorweisen können. Zusätzlich ist es ratsam, den Vertrag durch eine unabhängige anwaltliche Beratung überprüfen zu lassen. Wer auf Nummer sicher gehen will, ergänzt eine Anpassungsklausel, die den Verzicht nur unter bestimmten Bedingungen gelten lässt.

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Fazit

Der Versorgungsausgleich Ehevertrag ist ein hoch sensibles Thema, das in der Praxis häufig unterschätzt wird. Wer einen solchen Vertrag abschließt, sollte wissen, dass ein kompletter Ausschluss nur dann Bestand hat, wenn beide Partner annähernd gleichwertig abgesichert sind. Andernfalls greift automatisch die gesetzliche Regelung, und die Gerichte führen den Ausgleich in voller Höhe durch. Ein „Teil-Ausgleich“ ist rechtlich nicht vorgesehen. Deshalb ist es entscheidend, die persönliche Lebenssituation realistisch zu bewerten und sich juristisch beraten zu lassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Ehevertrag nicht Jahre später vor Gericht scheitert und doch die gesetzliche Ordnung angewendet wird.

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FAQ

Gilt ein Versorgungsausgleich Ehevertrag immer automatisch?

Nein, das Gericht prüft im Scheidungsverfahren, ob der Ausschluss fair und rechtlich zulässig ist. Ist er einseitig belastend, wird er für unwirksam erklärt.

Muss der Ehevertrag eine Rückfallklausel enthalten?

Eine Rückfallklausel ist nicht zwingend nötig. Auch ohne eine solche Formulierung greifen die gesetzlichen Regelungen automatisch, wenn der Ausschluss nicht hält.

Gibt es die Möglichkeit eines teilweisen Versorgungsausgleichs?

Das Gesetz kennt keinen halben Weg. Entweder der Ausschluss ist wirksam oder die gesetzliche Regelung gilt vollständig.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten beim Versorgungsausgleich?

Die Rechtsgrundlage ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Es regelt den Ausgleich von Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden.

Kann ein Gericht einen wirksam vereinbarten Verzicht kippen?

Ja, wenn der Verzicht nach § 138 BGB sittenwidrig ist, etwa weil ein Partner über viele Jahre keine eigene Vorsorge aufbauen konnte, wird der Vertrag nicht anerkannt.

Wer kontrolliert die Wirksamkeit des Ehevertrags?

Das Familiengericht überprüft die Vereinbarung im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Dabei wird die gesamte Lebenssituation beider Partner berücksichtigt.

Welche Rolle spielt der Notar beim Ehevertrag?

Der Notar ist verpflichtet, beide Partner über die rechtlichen Folgen aufzuklären. Er erstellt die Urkunde und sorgt dafür, dass die Vereinbarung formal gültig ist.

Was passiert, wenn beide Partner gleich hohe Rentenanwartschaften haben?

In diesem Fall akzeptieren Gerichte einen Versorgungsausgleich Ehevertrag in der Regel ohne Bedenken, da keine gravierende Benachteiligung vorliegt.

Lässt sich der Versorgungsausgleich auch nachträglich ausschließen?

Ja, Ehepartner können auch während der Ehe eine entsprechende Vereinbarung treffen. Allerdings gilt auch hier die gerichtliche Kontrolle im Scheidungsfall.

Welche Risiken bestehen bei einem Ausschluss ohne Beratung?

Ohne rechtliche Beratung laufen Ehepartner Gefahr, dass ihr Vertrag später für unwirksam erklärt wird. Das kann zu unerwarteten finanziellen Folgen im Alter führen.

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