Zugewinnausgleich Scheidung Frist nutzen

Zugewinnausgleich Scheidung Frist – viele denken, nach der Scheidung sei das Kapitel Vermögen abgeschlossen. Doch selbst zwei Jahre danach kann sich ein Antrag lohnen. Warum das so ist, was du wissen solltest und wie du dich vorbereitest, erfährst du hier.

Zugewinnausgleich Scheidung Frist nutzen

Zugewinnausgleich nach der Scheidung

Auch nach der Scheidung besteht die Möglichkeit, einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend zu machen – solange die Verjährungsfrist noch läuft. Dabei tauchen jedoch viele Fragen auf: Welche Voraussetzungen gelten? Was zählt zum Vermögen? Und welche Chancen bestehen überhaupt?

Voraussetzungen und Frist

Wer seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht direkt mit der Scheidung klärt, hat in der Regel noch drei Jahre Zeit dafür. Maßgeblich ist § 1378 BGB in Verbindung mit § 195 BGB. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde. Das bedeutet konkret: Wer zum Beispiel im März 2023 geschieden wurde, hat bis zum 31. Dezember 2026 Zeit für die Geltendmachung.

Wichtig ist dabei: Die bloße Kenntnis vom Anspruch reicht nicht, es muss eine eindeutige Geltendmachung erfolgen – im Zweifel sogar durch Klage. Wer also den Antrag beim Gericht oder über einen Anwalt einleitet, unterbricht die Verjährung.

Was zählt zum Anfangs- und Endvermögen?

Der Zugewinnausgleich basiert auf der Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen beider Ehegatten. Dabei gilt: Alles, was jemand vor der Ehe besaß oder durch Erbe oder Schenkung erhalten hat, zählt zum Anfangsvermögen (§ 1374 BGB). Was zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden ist, wird als Endvermögen gewertet (§ 1384 BGB).

Immobilien, Sparkonten, Versicherungen, aber auch Schulden fließen in die Rechnung ein. Besonders kompliziert wird es, wenn ein Ehepartner während der Ehe Vermögen aufbaute, das formal nur auf seinen Namen läuft – etwa ein Haus, das allein im Grundbuch steht.

Haus auf seinen Namen – und trotzdem Anspruch?

Dass ein Haus nicht auf deinen Namen läuft, bedeutet noch lange nicht, dass du leer ausgehst. Entscheidend ist, ob das Vermögen während der Ehe aufgebaut wurde und ob du auf andere Weise – etwa durch Kinderbetreuung, Haushalt oder Teilzeitarbeit – zur Vermögensbildung beigetragen hast. In der Praxis wird das Hausvermögen anteilig zum Endvermögen des Ehepartners gerechnet und kann dadurch zum Zugewinnausgleich beitragen.

§ 1378 BGB sieht vor, dass der Partner mit weniger Zugewinn die Hälfte der Differenz verlangen kann. Das bedeutet: Auch wenn du selbst kein Vermögen aufgebaut hast, kann dir ein Ausgleich zustehen, wenn dein Ex-Partner deutlich mehr angespart oder investiert hat.

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Vorbereitung auf das Anwaltsgespräch

Ein gutes Gespräch mit dem Anwalt beginnt mit den richtigen Fragen – und der richtigen Vorbereitung. Was solltest du also beachten?

Was muss ich mitbringen?

Bringe alle Unterlagen mit, die dein Vermögen und das deines Ex-Partners betreffen könnten: Steuerbescheide, Kontoauszüge, Immobilienunterlagen, Versicherungen und falls möglich – Schätzwerte von Wertgegenständen. Auch Hinweise auf Erbschaften oder größere Schenkungen während der Ehezeit sind relevant.

Je genauer die Datenlage, desto einfacher die Berechnung für den Anwalt. Und je weniger der Anwalt recherchieren muss, desto geringer bleibt auch das Honorar.

Kosten und Unterstützungsmöglichkeiten

Anwaltskosten sind oft eine Hürde – gerade für Alleinerziehende mit begrenztem Einkommen. Doch es gibt Lösungen: Wer wenig verdient, kann Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO beantragen. Dann übernimmt der Staat ganz oder teilweise die Kosten für Anwalt und Gericht.

Ein normales Verfahren zum Zugewinnausgleich kann sich auf 1.500 € bis 3.000 € belaufen – je nach Umfang und Vermögen. Prozesskostenhilfe kann hier sehr entlasten, sollte aber frühzeitig beantragt werden.

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Realistische Erfolgsaussichten und Dauer

Viele fragen sich: Lohnt sich das Ganze überhaupt? Die Antwort hängt stark vom Einzelfall ab.

Wann sind die Chancen gut?

Hast du während der Ehe auf Karriere verzichtet, Kinder großgezogen oder in Teilzeit gearbeitet, ohne eigenes Vermögen aufzubauen, sind die Chancen oft gut. Vor allem dann, wenn der Ex-Partner in der Zeit ein Haus gekauft, Schulden abbezahlt oder investiert hat. Der Zugewinn auf seiner Seite ist dann meist deutlich höher – und damit besteht dein Anspruch.

Wie lange dauert das Ganze?

Mit einem Vergleich beim Anwalt kann alles in wenigen Monaten erledigt sein. Kommt es aber zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, solltest du mit 6–12 Monaten rechnen – manchmal sogar länger, wenn es um komplexe Immobilienwerte oder fehlende Auskünfte geht.

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Fazit

Du denkst, es ist zu spät für deinen Anspruch? Ist es oft nicht. Wichtig ist, dass du jetzt aktiv wirst – denn jede Woche zählt, was die Verjährung betrifft. Bereite deine Unterlagen vor, sprich offen mit deinem Anwalt und prüfe, ob dir Prozesskostenhilfe zusteht. Auch wenn du damals zurückgesteckt hast, kann dir heute ein fairer Ausgleich zustehen.

Und noch etwas: Du bist nicht allein damit. Viele Frauen in ähnlicher Situation holen sich Jahre nach der Scheidung zurück, was ihnen zusteht – mit Erfolg.

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FAQ

Wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Der Anspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde. Eine Geltendmachung muss spätestens bis zum 31. Dezember des dritten Folgejahres erfolgen – idealerweise schriftlich oder per Klage, um die Verjährung zu hemmen (§ 204 BGB).

Kann ich den Zugewinnausgleich auch noch Jahre nach der Scheidung verlangen?

Ja, solange die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Auch zwei Jahre nach der Scheidung kann ein Antrag möglich und sinnvoll sein, insbesondere wenn ein Vermögensunterschied besteht.

Was zählt alles zum Zugewinn?

Zum Zugewinn gehören alle Vermögenswerte, die während der Ehezeit erwirtschaftet wurden: Immobilien, Sparguthaben, Aktien, Versicherungen, aber auch Unternehmensanteile. Schulden werden ebenfalls berücksichtigt. Erbschaften oder Schenkungen zählen nicht zum Zugewinn, sondern erhöhen das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB).

Was passiert, wenn nur mein Ex-Partner Eigentum erworben hat?

Auch wenn Vermögen – wie z. B. ein Haus – nur auf seinen Namen läuft, kann es in den Zugewinnausgleich einfließen, sofern es während der Ehe erworben wurde. Du hast dann unter Umständen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.

Wie wird der Zugewinn genau berechnet?

Zunächst wird das Anfangs- und Endvermögen beider Parteien gegenübergestellt. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ergibt den Zugewinn. Wer weniger Zugewinn hat, kann die Hälfte der Differenz vom anderen verlangen (§ 1378 BGB).

Welche Unterlagen muss ich beim Anwalt vorlegen?

Hilfreich sind Kontoauszüge, Steuerbescheide, Immobilienunterlagen, Versicherungsverträge, Erbschaftsnachweise und sonstige Dokumente über Vermögensverhältnisse – sowohl von dir als auch, soweit möglich, vom Ex-Partner.

Wie hoch sind die Kosten für ein Zugewinnausgleichsverfahren?

Die Kosten hängen vom Streitwert ab, also von der Höhe des geforderten Zugewinnausgleichs. Üblich sind Anwalts- und Gerichtskosten zwischen 1.500 € und 3.000 €. Bei geringem Einkommen kann Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) beantragt werden.

Wie lange dauert ein solcher Prozess?

Ein einvernehmlicher Ausgleich über einen Anwalt kann wenige Monate dauern. Kommt es zum Streit und zur gerichtlichen Klärung, kann das Verfahren 6 bis 12 Monate oder länger dauern – insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen.

Was passiert, wenn mein Ex-Partner keine Auskunft gibt?

Du hast nach § 1379 BGB einen Auskunftsanspruch. Dein Ex-Partner ist verpflichtet, alle relevanten Angaben zum Vermögen zu machen. Kommt er dem nicht freiwillig nach, kann das Gericht mit Zwangsgeldern oder Beweiserleichterungen reagieren.

Kann ich auch rückwirkend noch Vermögenswerte sichern lassen?

In besonderen Fällen kann ein sogenannter Stufenantrag beim Gericht gestellt werden, der zuerst Auskunft, dann Wertermittlung und schließlich Zahlung fordert. So lassen sich Ansprüche rechtzeitig sichern, auch wenn du noch nicht alle Daten hast.

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