Steht die Zahlung im gerichtlichen Vergleich?

Suchen Sie im gerichtlichen Protokoll oder im Beschluss, der den Vergleich feststellt, die Ziffer zur Abfindung. Markieren Sie den Schuldner, den Betrag, den Zahltag und etwaige Bedingungen. Ein wirksamer gerichtlicher Vergleich kann für eine hinreichend bestimmte Zahlungspflicht bereits der Vollstreckungstitel sein. Dann brauchen Sie für dieselbe titulierte Hauptforderung grundsätzlich keinen neuen Mahnbescheid. Eine gewöhnliche private Abfindungsvereinbarung allein liefert diesen Titel nicht. Maßgeblich sind § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und bei einem schriftlich geschlossenen Prozessvergleich § 278 Abs. 6 ZPO (geprüft am 07.11.2026).

Was Sie vorliegen habenWelcher Schritt folgt
Gerichtlicher Vergleich mit fälliger, bestimmter ZahlungOffenen Betrag, vollstreckbare Ausfertigung und Zustellung prüfen.
Private Zusage oder einfacher AufhebungsvertragForderung und Fristen prüfen und, falls nötig, zunächst einen Titel erwirken.
Vergleich mit noch offener Bedingung oder nicht fälliger RateEintritt, Nachweis und frühesten Vollstreckungsbeginn klären.

Wann dürfen Sie wegen der Zahlung handeln?

Lesen Sie die Zahlungsregel genau. Das Datum des Jobendes und der vereinbarte Zahltag können auseinanderfallen. Ist die Geltendmachung laut Titel an einen bestimmten Kalendertag geknüpft, darf die Vollstreckung grundsätzlich erst nach Ablauf dieses Tages beginnen. Bei Raten prüfen Sie jede Rate für sich. Ob bei einer versäumten Rate auch der Rest sofort fällig wird, hängt von der Vergleichsregel ab. Fehlt ein Termin, prüfen Sie zunächst, ob sich die Leistungszeit aus den Umständen ergibt. Erst wenn beides fehlt, sieht das Gesetz die sofortige Leistung vor. Grundlagen sind § 271 BGB und § 751 Abs. 1 ZPO (geprüft am 07.11.2026).

Ein vorbehaltener Widerruf oder eine ausdrücklich vereinbarte Bedingung kann für die Vollstreckung wichtig sein. Fragen Sie bei der Geschäftsstelle nach, welche Voraussetzung sie prüfen kann und welchen Nachweis sie benötigt. Muss der Gläubiger den Eintritt einer im Titel bestimmten Vollstreckungsbedingung beweisen, kann § 726 Abs. 1 ZPO öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden verlangen. Für eine allein aus der Verfahrensakte erkennbare Wirksamkeitsvoraussetzung eines gerichtlichen Vergleichs regelt § 795b ZPO die Zuständigkeit. Siehe § 726 ZPO und § 795b ZPO (geprüft am 07.11.2026).

Wie berechnen Sie den offenen Betrag?

Vergleichen Sie Titel, Abrechnung und Zahlungseingang. Steht im Vergleich ein Bruttobetrag, kann ordnungsgemäß abgeführte Lohnsteuer die Forderung anteilig erfüllen. Ein Vermerk über einen bloßen Einbehalt ist noch kein Nachweis der Abführung. Im Urteil vom 17.10.2018 berücksichtigte das BAG die auf die Abfindung abgeführte Steuer als teilweise Erfüllung. Für einen weiteren Teil ging es um eine gesonderte Aufrechnung wegen nachentrichteter Steuer. Übernehmen Sie eine solche Aufrechnung daher nicht aus einer bloßen Abrechnungszeile. Siehe § 362 BGB und BAG, 5 AZR 538/17, Rn. 16–20 und 31–33 (geprüft am 07.11.2026).

Im fiktiven Beispiel sind 9.000 Euro brutto fällig. 6.200 Euro gingen als Teilzahlung auf Ihrem Konto ein. Weitere 2.100 Euro wurden als zugehörige Lohnsteuer nachweislich und ordnungsgemäß abgeführt. Ohne weitere erfüllte Positionen bleiben 700 Euro offen. Die Zahlen erläutern die Abstimmung der Unterlagen. Für den tatsächlichen Steuerbetrag benötigen Sie die Abrechnung und bei Streit eine Klärung der konkreten Abführung.

Verzug und Vollstreckung haben eigene Voraussetzungen. Eine Mahnung nach Fälligkeit kann für den Verzug erforderlich sein. Ist der Zahltag kalendermäßig bestimmt, kann der Verzug ohne Mahnung eintreten. Verzugszinsen können auch geschuldet sein, wenn sie im Vergleich fehlen. In den Vollstreckungsauftrag aus dem Vergleich gehören Zinsen aber nur, soweit der Titel sie erfasst. Prüfen Sie § 286 BGB, § 288 BGB und den Umfang des Titels nach § 794 ZPO (geprüft am 07.11.2026).

Für die Vollstreckung sind der Titel, die Ausfertigung mit Klausel und die Zustellung zu prüfen.
Vergleich, Klausel und Zustellung erfüllen unterschiedliche Funktionen.

Wie erhalten Sie Klausel und Zustellungsnachweis?

  1. Bitten Sie die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts des ersten Rechtszugs unter dem Aktenzeichen um eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Geben Sie Datum und Ziffer der Zahlungspflicht an.
  2. Prüfen Sie, ob die Ausfertigung die Vollstreckungsklausel trägt und Gläubiger sowie Schuldner korrekt bezeichnet sind.
  3. Klären Sie, ob der Titel bereits wirksam zugestellt wurde. Andernfalls veranlassen Sie die förmliche Zustellung vor oder gleichzeitig mit Beginn der Vollstreckung. Bei einer besonderen Klausel können auch diese Klausel und die Nachweisurkunden zuzustellen sein.

Die bloße Abschrift des Protokolls ersetzt die vollstreckbare Ausfertigung im regulären Verfahren nicht. Legen Sie den Zustellungsnachweis zu Ihrer Forderungsaufstellung. Für arbeitsgerichtliche Titel verweist § 62 Abs. 2 ArbGG auf die ZPO. Für den Vergleich gelten § 724 ZPO, § 750 ZPO und § 795 ZPO (geprüft am 07.11.2026).

Im Beispiel 9.000 Euro brutto abzüglich 6.200 Euro Zahlung und 2.100 Euro nachweislich abgeführter Lohnsteuer.
Eine Bruttoforderung gleichen Sie mit Zahlungen und nachgewiesenen Steuerabführungen ab.

Wer ist für die Vollstreckung zuständig?

Für Sachpfändung oder eine Vermögensauskunft kommt ein Auftrag an den Gerichtsvollzieher in Betracht. Für die Pfändung und Überweisung einer Forderung des Arbeitgebers, etwa gegen seine Bank, beantragen Sie den entsprechenden Beschluss beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Das ist regelmäßig das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Nennen Sie beim Auftrag den noch offenen Betrag, den Titel und den gewünschten Schritt. Nutzen Sie die vorgeschriebenen Formulare und die zugehörige Forderungsaufstellung. Siehe § 802a ZPO, § 828 ZPO, § 829 ZPO, § 835 ZPO und § 2 ZVFV (geprüft am 07.11.2026).

Aktualisieren Sie Ihre Forderungsaufstellung, sobald weitere Zahlungen eingehen. Bewahren Sie Abrechnung, Kontoauszug, Zustellungsbeleg und die Unterlagen zur gewählten Maßnahme auf. Notwendige Vollstreckungskosten fallen grundsätzlich dem Schuldner zur Last. Ob Sie sie tatsächlich einziehen können, hängt von seiner Vermögenslage ab. Siehe § 788 ZPO (geprüft am 07.11.2026).

Was ändert sich bei einem Insolvenzverfahren?

Klären Sie bei einem Insolvenzantrag, ob das Gericht bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet oder das Verfahren eröffnet hat. Nach Eröffnung dürfen einzelne Insolvenzgläubiger grundsätzlich nicht mehr einzeln vollstrecken. Ist Ihre Abfindung eine Insolvenzforderung, melden Sie sie mit Grund, Betrag und Unterlagen beim Insolvenzverwalter an. Richten Sie sich nach der Anmeldefrist im Eröffnungsbeschluss. Siehe § 89 InsO und § 174 InsO (geprüft am 07.11.2026).

Die ausbleibende Abfindung lässt einen gerichtlichen Vergleich nicht von selbst entfallen. Das BAG hielt den Rücktritt in einem Fall mit bekanntem Insolvenzantrag und späterer Eröffnung für unwirksam. Es prüfte die Durchsetzbarkeit der Forderung und die Risikoverteilung im konkreten Vergleich. Lassen Sie diese Fragen bei einem Antrag oder einem strittigen Rücktritt früh klären. Siehe BAG, 20.06.2024, 2 AZR 156/23, Rn. 20–21 (geprüft am 07.11.2026). Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber zu Arbeitgeberinsolvenz und Insolvenzgeld.

Die Voraussetzungen einer Abfindung nach Kündigung, die Kosten vor dem Arbeitsgericht und der Weg bei offenem Lohn sind eigene Fragen. Wenn Ihr Vergleich mehrere Ansprüche enthält, führen Sie die Beträge getrennt auf.

Häufige Fragen

Brauche ich einen Mahnbescheid für dieselbe Abfindung?

Wenn ein wirksamer gerichtlicher Vergleich die Forderung bereits hinreichend bestimmt tituliert, brauchen Sie dafür grundsätzlich keinen weiteren Titel. Prüfen Sie Klausel, Zustellung und Fälligkeit.

Wo beantrage ich die vollstreckbare Ausfertigung?

Wenden Sie sich mit dem Aktenzeichen und dem Vergleichsdatum an die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts des ersten Rechtszugs.

Kann ich die Differenz zwischen Brutto und Überweisung vollstrecken?

Prüfen Sie zuerst, welche Teile der Bruttoforderung bereits erfüllt sind. Ordnungsgemäß abgeführte Lohnsteuer kann ebenso zu berücksichtigen sein wie eine Teilzahlung.

Wie gehe ich bei einem eröffneten Insolvenzverfahren vor?

Ist der Anspruch eine Insolvenzforderung, melden Sie ihn beim Insolvenzverwalter an. Die Einzelzwangsvollstreckung für Insolvenzgläubiger ist während des Verfahrens grundsätzlich gesperrt.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 07.11.2026