Stunden und Einkommen getrennt prüfen

Beim ALG I beantwortet die Höhe des Nebenverdienstes nicht allein, ob Sie weiter arbeitslos sind. § 138 Absatz 3 SGB III lässt eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur bei weniger als 15 Wochenstunden mit Beschäftigungslosigkeit vereinbar sein. Mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben nach dem Gesetz unberücksichtigt. Die Verfügbarkeit für Vermittlung und eine zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung ist zusätzlich zu prüfen. (Norm geprüft: 13.10.2026.)

Eigenes Stundenbeispiel: Acht Stunden im einen und fünf Stunden im anderen Nebenjob ergeben 13 Stunden. Das liegt unter 15, garantiert aber allein keinen vollständigen Leistungsanspruch. Acht und sieben Stunden erreichen dagegen bereits 15; planen Sie nicht mit einer Grenze von „höchstens 15“. Auch selbständige Erwerbsarbeit gehört in die Prüfung.

Ein als Minijob bezeichneter Vertrag garantiert keine anrechnungsfreien Einnahmen beim ALG I. Die sozialversicherungsrechtliche Minijob-Einstufung ist eine eigene Frage; dazu der Minijob-Ratgeber. Für die ALG-Anrechnung ist § 155 SGB III maßgeblich. (Normen geprüft: 13.10.2026.)

165 Euro sind ein Freibetrag

Nach § 155 Absatz 1 SGB III werden vom Erwerbseinkommen Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und der Grundfreibetrag von 165 Euro monatlich abgezogen. Der verbleibende Betrag wird auf ALG I angerechnet. Die 165 Euro sind kein allgemeines Verbot, mehr zu verdienen. Bei höherem anrechenbarem Einkommen kann die Auszahlung sinken oder ganz entfallen. (Norm geprüft: 13.10.2026.)

Unterscheiden Sie Nettolohn nach Steuern und Sozialbeiträgen von dem zusätzlich um anerkannte Werbungskosten bereinigten Einkommen. Die BA-Weisung 155.1.4, Seite 11, nennt etwa berufliche Arbeitsmittel und Fahrtaufwendungen. Eine steuerliche Jahrespauschale darf nicht ungeprüft als monatlicher ALG-Abzug verwendet werden. Belegen Sie die Kosten und deren Bezug zum Nebenjob. (Amtliches PDF, gültig ab 01.01.2026, geprüft: 13.10.2026.)

Fiktives Vollmonatsbeispiel:420 Euro Nettolohn minus 30 Euro Werbungskosten minus 165 Euro Freibetrag ergibt 225 Euro Anrechnung und 975 Euro verbleibendes ALG.
Frei gewählte Zahlen, kein Zusatzfreibetrag. Nach angenommenen tatsächlichen Kosten verbleiben insgesamt 1.365 Euro.

Eigenes Beispiel: Ein neuer Nebenjob

Die folgenden Zahlen sind frei gewählte, vereinfachte Vollmonatsbeispiele. Alle übrigen ALG-Voraussetzungen sind erfüllt, die Tätigkeit liegt unter 15 Wochenstunden, und ein Zusatzfreibetrag für frühere Arbeit besteht zunächst nicht. Ausgangsleistung ohne Nebenjob: 1.200 Euro ALG I. Nettolohn nach Steuern und Sozialbeiträgen: 420 Euro. Anerkannte Werbungskosten: 30 Euro.

SchrittBetrag
Nettolohn minus Werbungskosten420 − 30 = 390 €
Bereinigtes Einkommen minus Grundfreibetrag390 − 165 = 225 €
Verbleibendes ALG I1.200 − 225 = 975 €
Nettolohn plus ALG, vor den Kosten420 + 975 = 1.395 €
Nach 30 € tatsächlichen Kosten verfügbar1.365 €

Hier bleiben nach den angenommenen Kosten 165 Euro mehr verfügbar als ohne Nebenjob. Das Ergebnis ist keine Berechnung Ihres persönlichen ALG-Satzes. Prüfen Sie eigenen Leistungsbetrag, Abzüge, Kostennachweise und mögliche Zusatzfreibeträge. Grundlage des Rechenwegs: § 155 Absatz 1 SGB III, geprüft: 13.10.2026.

Ein alter Nebenjob kann mehr schützen

§ 155 Absatz 2 SGB III verlangt eine Erwerbstätigkeit von mindestens zwölf Monaten innerhalb der letzten 18 Monate vor Entstehung des ALG-Anspruchs, neben einem Versicherungspflichtverhältnis. Der besondere Freibetrag richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Nebeneinkommen in den unmittelbar vorhergehenden zwölf Monaten; er beträgt mindestens den Grundfreibetrag. (Norm geprüft: 13.10.2026.)

Das sind zwei unterschiedliche Zeiträume: Der 18-Monats-Rahmen prüft die erforderliche frühere Tätigkeit, der Zwölfmonatszeitraum bestimmt den Durchschnitt. Monate ohne entsprechende Einnahmen dürfen nicht einfach aus dem Divisor entfernt werden. Die BA-Weisung 155.2 und Beispiele auf Seiten 18–19 erläutert dies. Aufeinanderfolgende Tätigkeiten können für die erforderliche Dauer berücksichtigt werden; zeitgleiche Tätigkeiten zählen dieselben Tage nicht doppelt. (Amtliches Original geprüft: 13.10.2026.)

Zusammenrechnung der Freibeträge: Nach BA-Weisung 155.1.5 Absatz 3, Seite 12, kommt der Grundfreibetrag nach Absatz 1 auch dann hinzu, wenn Absatz 2 erfüllt ist. Die BA vergleicht das aktuelle Nebeneinkommen mit diesem Gesamtfreibetrag. Eine pauschale Aussage, ein früherer Nebenjob bleibe immer vollständig anrechnungsfrei, ist deshalb zu weit. Voraussetzungen und Durchschnitt müssen belegt werden. (Weisung, Stand 01/2026, geprüft: 13.10.2026.)

Fiktiver Altjobfall:Voraussetzung im 18 Monatszeitraum prüfen, Durchschnitt aus unmittelbar vorherigen 12 Monaten berechnen.380 Euro Zusatz plus 165 Euro Grundbetrag ergibt 545 Euro.
Alle Voraussetzungen erfüllt.18 Monate für die frühere Tätigkeit und 12 Monate für den Durchschnitt sind unterschiedliche Prüfungen.

Eigenes Beispiel: Zusatz aus früherer Arbeit

ALG-Anspruch entsteht im Beispiel am 01.10.2026. Der Nebenjob wurde vom 01.10.2025 bis 30.09.2026 durchgehend neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt; damit ist die Zwölfmonatsvoraussetzung im maßgeblichen 18-Monats-Rahmen erfüllt. Das einschlägige, bereits um erforderliche Abzüge bereinigte Einkommen dieser zwölf Monate beträgt insgesamt 4.560 Euro.

  1. 4.560 Euro ÷ 12 = 380 Euro Durchschnitt.
  2. Zusatz nach Absatz 2: 380 Euro; Grundbetrag nach Absatz 1: 165 Euro.
  3. Gesamtfreibetrag nach der BA-Weisung: 545 Euro monatlich.
  4. Aktuelles bereinigtes Nebeneinkommen: 590 Euro, also 45 Euro Anrechnung.

Das Beispiel setzt alle genannten Bedingungen voraus. Es verwendet keinen behaupteten üblichen Stundenlohn und keine Nettoquote. Bei Lücken, Arbeitgeberwechseln, schwankenden Einnahmen oder einem alten, wieder aufgenommenen ALG-Anspruch lassen Sie den maßgeblichen Zeitraum konkret feststellen. Den Durchschnitt bilden nicht einfach die letzten zwölf bezahlten Abrechnungen.

BSG: Tatsächlich ausgeübte Arbeit ist nötig

Im Urteil vom 01.03.2011 – B 7 AL 26/09 R stellte das BSG klar, dass Verletztengeld die tatsächlich ausgeübte entgeltliche Nebentätigkeit für die damalige Privilegierung nicht ersetzt. Eine Versicherungsleistung kann einen früheren Nebenverdienst wirtschaftlich ausgleichen, zählt damit aber nicht automatisch als ausgeübte Arbeit. Das Gericht verwies die Sache wegen weiterer fehlender tatsächlicher Feststellungen zurück. (Vollständiges gerichtlich bereitgestelltes Original, Randnummern 9 und 14–20, geprüft: 13.10.2026.)

Der Fall betraf Leistungen 2007 und den damaligen § 141 SGB III. Die historische Entgeltgrenze im Urteil ist keine heutige Minijob-Grenze. Die aktuelle BA-Weisung 155.2 nennt Krankengeld und Verletztengeld als Zeiten, die eine ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit nicht ersetzen. Ordnen Sie solche Unterbrechungen in einer Zeitliste gesondert ein. (Originale geprüft: 13.10.2026.)

Mehrere Jobs und Teilmonate

Die BA-Weisung 155.1.5 Absatz 4 gewährt je anwendbarem Absatz einen Freibetrag, nicht je Job. Zwei neue Nebenjobs bedeuten deshalb nicht zweimal 165 Euro. Summieren Sie außerdem die Wochenstunden aller Erwerbstätigkeiten nach § 138 Absatz 3 SGB III. (Originale geprüft: 13.10.2026.)

Bei gewöhnlichem Erwerbseinkommen steht nach Weisung 155.1.5 Absatz 5 der volle monatliche Freibetrag auch bei ALG-Bezug nur für einen Teilmonat zu; gegenübergestellt wird das anteilige, einschlägige Einkommen. Einkommen wird grundsätzlich dem Monat der Ausübung zugeordnet. Ein späterer Zahlungseingang verschiebt die Zuordnung nicht automatisch. Bei Einmalzahlungen und abweichenden Abrechnungszeiträumen verlangen Sie die genaue Aufteilung. (Norm und Weisung geprüft: 13.10.2026.)

Selbständigkeit und besondere Leistungen

Für selbständige Tätigkeit und mithelfende Familienangehörige setzt § 155 Absatz 1 Satz 2 SGB III pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben an, sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden. Betriebseinnahmen sind daher nicht ungeprüft gleich anrechenbarer Gewinn. Dieselben beruflichen Kosten dürfen nicht zusätzlich ein zweites Mal abgezogen werden; darauf weist die BA in 155.1.4 hin. (Originale geprüft: 13.10.2026.)

Bei Leistungen wegen Teilnahme an beruflicher Weiterbildung enthält § 155 Absatz 3 eine eigene Regel mit 400 Euro Monatsfreibetrag. Zusätzliche Erwerbsarbeit ist davon zu unterscheiden. Für Teilarbeitslosengeld gelten weitere Besonderheiten. Die beiden Rechenbeispiele sind dafür keine fertige Berechnung; geben Sie der Agentur die genaue Leistungs- und Einkommensart an.

Melden und Nachweise zusammenstellen

Melden Sie die Tätigkeit möglichst vor Beginn. § 60 SGB I verlangt erhebliche Angaben und die unverzügliche Mitteilung von Änderungen. Die BA-Weisung 155.4, Seite 14, versteht die Anzeige spätestens am Tag der Aufnahme als unverzüglich. Das gilt auch bei erwartetem Einkommen unter dem Freibetrag. Nicht darauf vertrauen, der Arbeitgeber oder eine Minijob-Anmeldung erledige Ihre persönliche Mitteilung. (Originale geprüft: 13.10.2026.)

  • Beginn, Tätigkeit und tatsächliche Wochenstunden aller Jobs nennen.
  • Vertrag, Brutto-/Nettoabrechnungen und berufliche Kosten sichern.
  • Nach § 313 SGB III unverzüglich nach Aufnahme die Nebeneinkommensbescheinigung verlangen.
  • Für den Zusatzfreibetrag frühere Beschäftigungszeiten, parallele Versicherungspflicht und Einkommen der relevanten Zeiträume belegen.
  • Änderungen an Stunden und Einnahmen mitteilen und Eingangsbestätigungen aufbewahren.
  • Bescheid auf Einkommen, Abzüge, Freibeträge und Zuordnungsmonat prüfen.

Bei einem fehlerhaften Bescheid beträgt die Widerspruchsfrist nach § 84 SGG regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe, bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Fehlende oder fehlerhafte Belehrung ist nach § 66 SGG gesondert zu prüfen. Eine allgemeine Berechnungsfrage wahrt nicht automatisch die Widerspruchsfrist. (Normen geprüft: 13.10.2026.)

Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung erklärt der Meldungsratgeber. Fragen zur Erlaubnis eines Nebenjobs gegenüber einem bestehenden Arbeitgeber behandelt Nebentätigkeit und Arbeitsvertrag. Diese Prüfungen ersetzen die persönliche ALG-Mitteilung nicht.

Häufige Fragen

Darf ich mit ALG I mehr als 165 Euro verdienen?

Ja,165 Euro sind grundsätzlich ein monatlicher Grundfreibetrag, kein Verdienstverbot. Höheres bereinigtes Einkommen wird angerechnet; die Stundengrenze und die übrigen Voraussetzungen bleiben zu prüfen.

Gelten 165 Euro für jeden Nebenjob einzeln?

Nein. Mehrere Tätigkeiten führen nicht zu einem Grundfreibetrag je Job. Stunden und Einkommen zusammenstellen; einen möglichen Zusatz aus früherer Arbeit getrennt belegen.

Kann mein alter Nebenjob einen Zusatzfreibetrag begründen?

Bei mindestens 12 Monaten Nebenerwerbstätigkeit innerhalb der letzten 18 Monate vor Anspruchsentstehung neben Versicherungspflicht kann§155 Absatz 2 greifen. Der Durchschnitt aus den unmittelbar vorherigen 12 Monaten zählt; die BA berücksichtigt dann zusätzlich den Grundbetrag.

Muss ich den Job trotz kleinen Einkommens melden?

Ja. Der Agentur Beginn, Stunden, Einkommen und Änderungen mitteilen. Die BA verlangt die Anzeige spätestens am Aufnahmetag; auch anrechnungsfreie Tätigkeit bleibt erheblich.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 13.10.2026