Seit 1. Januar 2026 liegt die Verdienstgrenze für einen Minijob mit Verdienstgrenze bei durchschnittlich 603 Euro monatlich; der gesetzliche Mindestlohn beträgt 13,90 Euro je Stunde. Bei genau diesem Stundenlohn sind rechnerisch höchstens 43,38 Arbeitsstunden pro Monat möglich, wenn keine weiteren anrechenbaren Zahlungen hinzukommen. Prüfen Sie regelmäßig Arbeitszeit, planbare Sonderzahlungen und weitere Beschäftigungen. Minijobber haben grundsätzlich dieselben Arbeitsrechte wie andere Teilzeitkräfte: bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Feiertagen, Mindestlohn, Kündigungsfristen und Zeugnisanspruch. Ein Minijob schafft jedoch keinen eigenen Krankenversicherungsschutz und regelmäßig keinen Anspruch auf Krankengeld. Bei Arbeit auf Abruf müssen Wochen- und Tagesarbeitszeit klar vereinbart werden, sonst können gesetzlich 20 Wochenstunden gelten und den Minijobstatus gefährden.
Minijob 2026: Was sollten Sie sofort prüfen?
- Liegt der regelmäßige monatliche Verdienst im Durchschnitt höchstens bei 603 Euro?
- Erhalten Sie mindestens 13,90 Euro brutto je Arbeitsstunde?
- Sind Wochenarbeitszeit, Arbeitstage und Abruffristen schriftlich festgelegt?
- Werden alle Stunden, bezahlter Urlaub, Krankheit und Feiertage korrekt abgerechnet?
- Hat der Arbeitgeber weitere Jobs und planbare Sonderzahlungen berücksichtigt?
- Ist geklärt, ob Sie rentenversicherungspflichtig bleiben oder wirksam befreit sind?
Führen Sie zusätzlich eine eigene Stunden- und Verdienstliste. Melden Sie Änderungen bei weiteren Beschäftigungen unverzüglich, damit Arbeitgeber den sozialversicherungsrechtlichen Status neu beurteilen können.
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
Für einen Minijob mit Verdienstgrenze gilt seit 1. Januar 2026 eine monatliche Grenze von 603 Euro. Bei einer auf zwölf Monate angelegten Beschäftigung entsprechen 603 Euro monatlich rechnerisch 7.236 Euro im Jahr.
Behandeln Sie die Jahressumme nicht als frei verteilbares Budget. Maßgeblich ist der voraussichtliche regelmäßige Verdienst. Starke planbare Schwankungen mit wenigen Vollzeitmonaten und fast beschäftigungsfreien Restmonaten können gegen einen durchgehenden Minijob sprechen.
Warum steigt die Grenze mit dem Mindestlohn?
Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn und eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden gekoppelt. Seit 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Zeitstunde; dadurch wurde die Grenze auf 603 Euro angehoben.
Prüfen Sie bei jeder Mindestlohnerhöhung sowohl Stundenlohn als auch Monatsstunden. Eine unveränderte Arbeitszeit kann den regelmäßigen Verdienst über die neue Grenze heben, wenn der Stundenlohn steigt oder zusätzliche Leistungen hinzukommen.
Gilt der Mindestlohn auch im Minijob?
Ja. Minijobber müssen grundsätzlich mindestens 13,90 Euro brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde erhalten. Der geringe Beschäftigungsumfang rechtfertigt keinen niedrigeren Stundenlohn. Ausnahmen gelten nur in den gesetzlich geregelten Fällen, etwa für bestimmte Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
Teilen Sie den Bruttoverdienst durch alle vergütungspflichtigen Stunden. Berücksichtigen Sie dabei auch Vor- und Nachbereitungszeit, verpflichtende Besprechungen oder andere Arbeitszeit. Fordern Sie Differenzlohn innerhalb möglicher Ausschlussfristen schriftlich.

Wie viele Stunden dürfen Sie 2026 im Minijob arbeiten?
Bei genau 13,90 Euro Stundenlohn sind rechnerisch höchstens 43,38 Stunden pro Monat möglich, wenn der Monatsverdienst 603 Euro nicht überschreiten soll. Bei 15 Euro Stundenlohn sind es 40,20 Stunden. Verwenden Sie die Formel: 603 Euro geteilt durch den vereinbarten Stundenlohn.
BeispielSie erhalten 14,50 Euro pro Stunde. 603 Euro geteilt durch 14,50 Euro ergeben rund 41,58 Stunden im Monat. Planen Sie einen Sicherheitsabstand, wenn Feiertage, bezahlter Urlaub, Zuschläge oder Sonderzahlungen den regelmäßigen Verdienst verändern können.
Zählen Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zur Grenze?
Planbare Einmalzahlungen wie vertraglich zugesagtes Weihnachts- oder Urlaubsgeld müssen bei der Prognose des regelmäßigen Verdienstes grundsätzlich berücksichtigt werden. Rechnen Sie diese Beträge auf den Beschäftigungszeitraum um, bevor Sie Monatsstunden festlegen.
Ein bloß freiwillig bezeichnetes Entgelt ist nicht automatisch bedeutungslos. Prüfen Sie Vertrag, Tarifregelung, betriebliche Übung und Gleichbehandlung. Lassen Sie steuerfreie oder zweckgebundene Zuschläge gesondert beurteilen, statt sie pauschal herauszurechnen.
Darf der Verdienst ausnahmsweise über 603 Euro liegen?
Ein unvorhersehbares und gelegentliches Überschreiten kann unschädlich bleiben. Nach den 2026 geltenden Regeln darf dies in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres geschehen; in jedem Überschreitungsmonat darf der Verdienst höchstens 1.206 Euro betragen.
Dokumentieren Sie den unvorhersehbaren Anlass, beispielsweise eine kurzfristige Krankheitsvertretung. Saisonale Mehrarbeit, ein von Anfang an geplanter Bonus oder regelmäßig wiederkehrende Spitzen sind vorhersehbar und fallen nicht unter diese Ausnahme.
Was bedeutet die mögliche Summe von 8.442 Euro?
Bei zwölf regulären Monatsgrenzen von insgesamt 7.236 Euro und zwei unvorhersehbaren Überschreitungen bis zum Doppelten kann sich rechnerisch ein Höchstbetrag von 8.442 Euro innerhalb des maßgeblichen Zeitjahres ergeben. Dieser Betrag ist kein allgemeines Jahresfreibudget.
Prüfen Sie für jeden Überschreitungsmonat Anlass, Häufigkeit und Höhe. Fehlt eine Voraussetzung, kann die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig werden und muss anders gemeldet werden.
Was gilt bei mehreren Minijobs?
Ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung dürfen Sie mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern ausüben, solange der regelmäßige Gesamtverdienst die 603-Euro-Grenze einhält. Informieren Sie jeden Arbeitgeber vollständig über die anderen Jobs.
Mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt grundsätzlich nur ein Minijob mit Verdienstgrenze privilegiert. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und regelmäßig sozialversicherungspflichtig, ausgenommen Besonderheiten der Arbeitslosenversicherung.
Sind zwei Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber zwei Minijobs?
In der Regel nein. Mehrere Tätigkeiten bei demselben rechtlichen Arbeitgeber werden zu einem Beschäftigungsverhältnis zusammengefasst, auch wenn Aufgaben oder Einsatzorte unterschiedlich sind. Addieren Sie deshalb sämtliche Entgeltbestandteile und Stunden.
Versuchen Sie nicht, die Verdienstgrenze durch mehrere Verträge künstlich aufzuteilen. Prüfen Sie bei verbundenen Unternehmen, wer tatsächlich Arbeitgeber ist und wie die Beschäftigung organisatorisch durchgeführt wird.
Was unterscheidet den kurzfristigen Minijob?
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung kommt es 2026 grundsätzlich auf die Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr an; in landwirtschaftlichen Betrieben gelten 15 Wochen oder 90 Arbeitstage. Die 603-Euro-Grenze gilt dort nicht.
Die Beschäftigung muss von vornherein befristet sein und darf bei höherem Entgelt nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Rechnen Sie mehrere kurzfristige Beschäftigungen zeitlich zusammen und legen Sie Vorbeschäftigungen offen.
Was müssen Sie bei Arbeit auf Abruf vereinbaren?
Schreiben Sie wöchentliche und tägliche Arbeitszeit sowie Referenztage und Referenzstunden in den Vertrag. Ohne vereinbarte Wochenarbeitszeit gelten nach § 12 TzBfG grundsätzlich 20 Wochenstunden als vereinbart. Dieser Vergütungsanspruch liegt beim Mindestlohn deutlich über der Minijob-Grenze.
Fehlt eine tägliche Dauer, muss der Arbeitgeber Sie grundsätzlich mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden einsetzen. Der Arbeitseinsatz ist regelmäßig mindestens vier Tage im Voraus anzukündigen. Vereinbaren Sie Mindest- oder Höchstarbeitszeit so, dass zulässige Abrufschwankungen und 603-Euro-Grenze zusammenpassen.
BAG, Urteil vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23Fehlt bei Arbeit auf Abruf eine Vereinbarung zur Wochenarbeitszeit, gelten grundsätzlich 20 Stunden. Von dieser gesetzlichen Fiktion darf nur unter engen Voraussetzungen durch ergänzende Vertragsauslegung abgewichen werden.
Wer muss die Arbeitszeit dokumentieren?
Arbeitgeber gewerblicher Minijobber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach der Arbeitsleistung aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren. Für Minijobs in Privathaushalten gilt diese spezielle Pflicht nach § 17 MiLoG nicht.
Führen Sie als Beschäftigter trotzdem eigene Aufzeichnungen mit Datum, Beginn, Ende, Pause und Tätigkeit. Speichern Sie Dienstpläne und Nachrichten, damit Mindestlohn, Überstunden und Verdienstgrenze nachvollziehbar bleiben.

Haben Minijobber dieselben Arbeitsrechte?
Ja, Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte und dürfen wegen des geringeren Arbeitsumfangs nicht schlechter behandelt werden. Sie haben insbesondere Anspruch auf Mindestlohn, bezahlten Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Feiertagen, Mutterschutz, Kündigungsfristen und ein Arbeitszeugnis.
Vergleichen Sie den Stundenlohn und teilbare Sonderleistungen mit vergleichbaren Vollzeitkräften. Eine unterschiedliche Behandlung braucht einen sachlichen Grund; der Minijobstatus allein genügt nicht.
BAG, Urteil vom 18.01.2023 – 5 AZR 108/22Geringfügig Beschäftigte durften bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit nicht allein wegen einer flexibleren Diensteinteilung einen niedrigeren Stundenlohn als Vollzeitkräfte erhalten. Die Differenzvergütung war zu zahlen.
Wie viel bezahlten Urlaub gibt es im Minijob?
Der gesetzliche Mindesturlaub entspricht vier Wochen. Entscheidend ist die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage, nicht die Zahl der Stunden. Arbeiten Sie zwei Tage pro Woche, ergeben sich mindestens acht Urlaubstage pro Jahr; bei drei Tagen sind es mindestens zwölf.
Verwenden Sie bei unregelmäßigen Arbeitstagen einen repräsentativen Referenzzeitraum und vergleichen Sie tariflichen oder betrieblichen Mehrurlaub. Urlaub darf nicht allein wegen des Minijobs unbezahlt bleiben.
Gibt es Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld?
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld gibt es nicht. Prüfen Sie Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und betriebliche Übung. Zahlt der Arbeitgeber vergleichbaren Vollzeitkräften eine teilbare Sonderleistung, dürfen Minijobber nicht ohne sachlichen Grund ausgeschlossen werden.
Rechnen Sie einen bestehenden Anspruch zugleich in die Verdienstprognose ein. Ein korrekt gewährter Anspruch darf nicht einfach entfallen, nur damit der Minijobstatus erhalten bleibt.
Wird der Lohn bei Krankheit weitergezahlt?
Nach vierwöchigem ununterbrochenem Bestand des Arbeitsverhältnisses besteht bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen. Melden Sie die Erkrankung unverzüglich und beachten Sie die betrieblichen Vorgaben zum Nachweis.
Der Arbeitgeber muss das Entgelt zahlen, das ohne Krankheit angefallen wäre. Bei Arbeit auf Abruf ist für die regelmäßige Arbeitszeit grundsätzlich der Durchschnitt der letzten drei Monate maßgeblich. Weitere Einzelheiten finden Sie unter Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Krankmeldung und eAU.
Bekommen Minijobber Krankengeld?
Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers begründet keinen eigenen Krankenversicherungsschutz aus dem Minijob. Deshalb entsteht aus dem Minijob allein regelmäßig kein Anspruch auf Krankengeld nach Ende der Entgeltfortzahlung.
Klären Sie Ihren Versicherungsschutz über Hauptbeschäftigung, Familienversicherung, studentische Versicherung oder freiwillige Mitgliedschaft. Prüfen Sie bei längerer Krankheit frühzeitig, wie Lebensunterhalt und Beiträge gesichert werden.
Muss ein Feiertag bezahlt werden?
Fällt Ihre planmäßige Arbeitszeit wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, muss der Arbeitgeber das Entgelt zahlen, das Sie ohne den Feiertag erhalten hätten. Er darf Sie nicht allein deshalb an einem sonst freien Tag vor- oder nacharbeiten lassen.
Sichern Sie den Dienstplan vor dem Feiertag. Ein nachträgliches Verschieben, nur um Feiertagsvergütung zu vermeiden, sollten Sie schriftlich beanstanden.
Wie funktioniert die Rentenversicherung?
Im gewerblichen Minijob besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt regelmäßig 15 Prozent, der Beschäftigte ergänzt bei normalem Verdienst 3,6 Prozent zum vollen Beitragssatz von 18,6 Prozent. Bei einem Verdienst unter 175 Euro kann eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage relevant werden.
Prüfen Sie vor einer Befreiung die Folgen für Wartezeiten, Reha, Erwerbsminderungsrente und Rentenhöhe. Seit 1. Juli 2026 können Minijobber eine bestehende Befreiung einmalig für die Zukunft aufheben. Stellen Sie den Antrag über den Arbeitgeber und lassen Sie den Beginn bestätigen.
Welche Sozialversicherungen deckt der Minijob ab?
Der Minijob mit Verdienstgrenze schafft grundsätzlich keine eigene Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber entrichtet zwar Pauschalabgaben, doch Sie müssen Ihren Krankenversicherungsschutz anderweitig sicherstellen.
Aus der Rentenversicherung können bei Pflichtbeiträgen eigene Ansprüche entstehen. Außerdem besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Arbeits- und Wegeunfällen. Melden Sie einen Arbeitsunfall unverzüglich; der Beitrag Arbeitsunfall und Berufsgenossenschaft erklärt das Vorgehen.
Ist ein Minijob steuerfrei?
Nein, auch ein Minijob ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber entscheidet regelmäßig zwischen der einheitlichen Pauschsteuer von zwei Prozent und der individuellen Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen.
Fragen Sie vor Vertragsbeginn, welche Variante angewendet und ob die Pauschsteuer auf Ihren Verdienst abgewälzt wird. Ein pauschal versteuerter Minijob muss vom Beschäftigten grundsätzlich nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden; bei individueller Besteuerung gehört er regelmäßig in die Anlage N.
Wie kann ein Minijob gekündigt werden?
Auch der Minijob muss grundsätzlich schriftlich gekündigt werden; E-Mail oder Messenger reichen nicht. Prüfen Sie vertragliche, tarifliche und gesetzliche Kündigungsfristen. Die Grundfrist nach § 622 BGB beträgt regelmäßig vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende, soweit keine wirksame Abweichung gilt.
Der allgemeine Kündigungsschutz kann nach mehr als sechs Monaten greifen, wenn die gesetzlichen betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sonderkündigungsschutz, etwa bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung, gilt auch für Minijobber.
Welche Frist gilt nach einer Kündigung?
Wollen Sie die Wirksamkeit der Kündigung angreifen, müssen Sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Das gilt auch im Minijob. Notieren Sie den Zugangstag und warten Sie nicht auf die Abmeldung bei der Minijob-Zentrale.
Prüfen Sie ausstehenden Lohn, Urlaub und Zeugnis getrennt. Mehr zur Frist finden Sie im Ratgeber zur Kündigungsschutzklage.
Braucht ein Minijob einen schriftlichen Arbeitsvertrag?
Ein Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich auch mündlich entstehen, doch der Arbeitgeber muss die wesentlichen Bedingungen nach dem Nachweisgesetz dokumentieren. Verlangen Sie einen klaren Vertrag mit Stundenlohn, Wochenstunden, Arbeitstagen, Abrufregeln, Urlaub und Kündigungsfrist.
Verlassen Sie sich nicht auf die Bezeichnung „Aushilfe“. Für Rechte und Sozialversicherung zählt die tatsächliche Beschäftigung. Grundlagen erklärt der Beitrag zum mündlichen Arbeitsvertrag.
Was tun, wenn der Arbeitgeber den Minijob nicht anmeldet?
Bitten Sie schriftlich um Anmeldung und Abrechnungen. Sichern Sie Vertrag, Stunden, Zahlungen und Einsatznachweise. Eine fehlende Anmeldung beseitigt Ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche auf Lohn, Urlaub oder Entgeltfortzahlung nicht.
Lassen Sie die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Folgen prüfen und wenden Sie sich bei Bedarf an Minijob-Zentrale, Krankenkasse oder zuständige Kontrollbehörde. Akzeptieren Sie keine falschen Stundenaufzeichnungen.
Checkliste für Beschäftigte
- Stundenlohn und Monatsstunden schriftlich festhalten.
- Alle weiteren Jobs sofort mitteilen.
- Eigene Stundenliste und Dienstpläne sichern.
- Planbare Sonderzahlungen in die 603-Euro-Prognose einrechnen.
- Urlaub nach wöchentlichen Arbeitstagen berechnen.
- Krankheit unverzüglich melden und Nachweise beachten.
- Krankenversicherung unabhängig vom Minijob klären.
- Rentenbefreiung erst nach Beratung entscheiden.
- Abrechnungen auf Steuerart und Abzüge prüfen.
- Bei Kündigung die Dreiwochenfrist notieren.
Checkliste für Arbeitgeber
- Regelmäßigen Verdienst vorausschauend berechnen.
- Weitere Beschäftigungen schriftlich abfragen.
- Mindestlohn und Höchstarbeitszeit abstimmen.
- Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit dokumentieren.
- Abrufarbeit mit Wochen- und Tagesstunden vereinbaren.
- Urlaub, Krankheit und Feiertage bezahlen.
- Sonderzahlungen bei Grenze und Gleichbehandlung beachten.
- Rentenversicherung und Befreiung korrekt melden.
- Steuerart transparent abrechnen.
- Status bei jeder dauerhaften Änderung neu prüfen.
Fazit
Ein Minijob ist ein reguläres Arbeitsverhältnis mit besonderen Regeln zur Sozialversicherung, kein Arbeitsverhältnis zweiter Klasse. Halten Sie 2026 durchschnittlich 603 Euro Monatsverdienst, mindestens 13,90 Euro Stundenlohn und bei genau diesem Mindestlohn höchstens rund 43,38 Monatsstunden im Blick.
Dokumentieren Sie Arbeitszeit und planbare Zahlungen, regeln Sie Abrufarbeit eindeutig und prüfen Sie mehrere Jobs gemeinsam. Fordern Sie bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung, Feiertagslohn und Kündigungsschutz genauso konsequent ein wie in jeder anderen Beschäftigung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
Seit 1. Januar 2026 liegt die dynamische Verdienstgrenze bei durchschnittlich 603 Euro pro Monat beziehungsweise rechnerisch 7.236 Euro bei zwölf Monaten.
Wie viele Stunden darf ich 2026 im Minijob arbeiten?
Bei 13,90 Euro Mindestlohn sind rechnerisch höchstens 43,38 Stunden monatlich möglich. Bei höherem Stundenlohn müssen Sie die Stundenzahl entsprechend reduzieren.
Darf ich in einem Monat mehr als 603 Euro verdienen?
Bei unvorhersehbarem gelegentlichem Überschreiten ist dies in bis zu zwei Kalendermonaten eines Zeitjahres möglich, jeweils höchstens bis 1.206 Euro. Planbare Spitzen erfüllen die Ausnahme nicht.
Haben Minijobber Anspruch auf bezahlten Urlaub?
Ja. Der gesetzliche Mindesturlaub umfasst vier Wochen und wird anhand der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage berechnet.
Bekomme ich im Minijob Lohnfortzahlung bei Krankheit?
Ja. Nach vier Wochen Beschäftigung besteht bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Bekomme ich nach sechs Wochen Krankengeld aus dem Minijob?
Aus dem Minijob allein entsteht regelmäßig kein Krankengeldanspruch, weil die pauschalen Arbeitgeberbeiträge keinen eigenen Krankenversicherungsschutz begründen.
Darf ich mehrere Minijobs gleichzeitig haben?
Ja, wenn ohne versicherungspflichtigen Hauptjob der regelmäßige Gesamtverdienst aller Minijobs 603 Euro nicht übersteigt. Neben einem Hauptjob bleibt grundsätzlich nur ein Minijob privilegiert.
Muss ich Rentenbeiträge im Minijob zahlen?
Im gewerblichen Minijob besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht mit regelmäßig 3,6 Prozent Eigenanteil. Eine Befreiung ist möglich; seit 1. Juli 2026 kann sie einmalig für die Zukunft aufgehoben werden.
Ist ein Minijob steuerfrei?
Nein. Der Arbeitgeber kann regelmäßig zwei Prozent Pauschsteuer wählen oder individuell nach den Lohnsteuermerkmalen abrechnen.
Gilt die Dreiwochenfrist auch bei Kündigung eines Minijobs?
Ja. Wer die Kündigung gerichtlich angreifen möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und GeringfügigkeitsgrenzeGesetz
- § 1 MiLoG – MindestlohnanspruchGesetz
- § 17 MiLoG – ArbeitszeitdokumentationGesetz
- § 4 TzBfG – Verbot der BenachteiligungGesetz
- § 12 TzBfG – Arbeit auf AbrufGesetz
- § 3 BUrlG – Gesetzlicher MindesturlaubGesetz
- § 2 EntgFG – Entgeltzahlung an FeiertagenGesetz
- § 3 EntgFG – Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallGesetz
- BMAS – Gesetzlicher Mindestlohn 2026Behörde
- Minijob-Zentrale – Minijob mit VerdienstgrenzeBehörde
- Minijob-Zentrale – Arbeitsrechte im MinijobBehörde
- Minijob-Zentrale – Geringfügigkeits-Richtlinien 2026Behörde
- Minijob-Zentrale – Arbeit auf AbrufBehörde
- Minijob-Zentrale – RentenversicherungspflichtBehörde
- Minijob-Zentrale – Abgaben und SteuernBehörde
- BAG, Urteil vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23Rechtsprechung
- BAG, Urteil vom 18.01.2023 – 5 AZR 108/22Rechtsprechung
Quellenstand: 06.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.