Ein allgemeiner Anspruch auf das Beendigungsdatum besteht nicht automatisch. Ohne abweichende Vereinbarung und außerhalb eines Berichtigungsfalls darf grundsätzlich der tatsächliche Ausfertigungstag verwendet werden. Bei einem Vergleich mit bindendem Entwurfsrecht oder einer Neufassung sind die besonderen Umstände zu prüfen. Beschäftigungszeit, Zeugnisdatum und tatsächlichen Erhalt getrennt dokumentieren.
Muss auf dem Zeugnis der letzte Vertragstag stehen?
Nicht automatisch. Ohne abweichende Vereinbarung und außerhalb der Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses darf grundsätzlich das Datum der tatsächlichen Ausfertigung auf dem Zeugnis stehen. So entschied das LAG Köln, Urteil vom 05.12.2024 – 6 SLa 25/24, Leitsatz und Randnummern 15–18. Die verbreitete Praxis, den letzten Vertragstag zu verwenden, begründet danach für sich genommen keinen allgemeinen Anspruch auf Rückdatierung. (Amtliches Original vollständig geprüft: 20.10.2026.)
Nach § 109 Absatz 1 GewO besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnisanspruch. Auf Verlangen erstreckt er sich auch auf Leistung und Verhalten. Die Vorschrift schreibt nicht ausdrücklich ein bestimmtes Ausstellungsdatum vor. Entscheidend sind deshalb auch die konkrete Vereinbarung, die bisherige Zeugniserteilung und der Ablauf der Anforderung. (Norm und Randnummern 3 und 17 geprüft: 20.10.2026.)
Welche Daten dürfen Sie nicht verwechseln?
- Beschäftigungszeit: Der im Text genannte Zeitraum muss die tatsächliche rechtliche Beschäftigungsdauer richtig wiedergeben.
- Zeugnisdatum: Die Datumszeile am Ende kann Gegenstand einer eigenen Vereinbarung oder Streitfrage sein.
- Erhalt: Wann Ihnen das Dokument tatsächlich übergeben oder zugeschickt wurde, ist ein weiterer Zeitpunkt.
Ein späteres Zeugnisdatum verlängert das Arbeitsverhältnis nicht. Umgekehrt beseitigt ein auf das Vertragsende datiertes Dokument eine tatsächlich verspätete Übergabe nicht. Ordnen Sie die Unterlagen getrennt; falsche Angaben über Art und Dauer der Tätigkeit sind anhand von § 109 Absatz 1 GewO zu prüfen. Für die übrigen Inhaltsfragen hilft Arbeitszeugnis: Note und Berichtigung. (Norm geprüft: 20.10.2026.)
Warum war das Ergebnis im älteren Kölner Fall anders?
Das LAG Köln, Beschluss vom 27.03.2020 – 7 Ta 200/19, bestätigte ein Zwangsgeld gegen den Arbeitgeber. In diesem Verfahren hatte die Beschäftigte nach einem gerichtlichen Vergleich ein Entwurfsrecht; der Arbeitgeber durfte nur aus wichtigem Grund abweichen. Ihr Entwurf enthielt das rechtliche Beendigungsdatum. Einen Verstoß gegen die Zeugniswahrheit sah das Gericht darin nicht. (Tenor und Randnummern 4–8 und 13–17; vollständig geprüft: 20.10.2026.)
Der Beschluss begründete die Datierung außerdem mit der üblichen Praxis, dem Beurteilungszeitpunkt und der Vermeidung von Spekulationen über einen Zeugnisstreit. Die Zeugnisanforderung im damaligen laufenden Kündigungsschutzprozess sah das Gericht als zeitnah an. Die dort besprochenen knapp fünf Wochen sind keine allgemeine gesetzliche Antragsfrist. (Randnummern 15–19; geprüft: 20.10.2026.)
Das Urteil von 2024 grenzt gerade solche Vereinbarungen und Berichtigungsfälle ab. Es erklärt den Beschluss von 2020 nicht für aufgehoben. Auch ein bereits gerichtlich zugesagtes gutes Zeugnis enthält noch nicht zwingend eine Zusage zum Datum. Im neueren Fall fehlten ein vereinbartes Datum und ein Entwurfsrecht. Für die Durchsetzung eines solchen Entwurfsrechts lesen Sie Zeugnisentwurf und Zwangsgeld. (Leitsatz und Randnummern 3 und 15; geprüft: 20.10.2026.)
Welche Ausgangslage müssen Sie prüfen?
| Ausgangslage | Prüfpunkt |
|---|---|
| Erstes Zeugnis, keine Datumszusage | Ausfertigungstag und Anforderung prüfen; Vertragsende nicht automatisch durchsetzbar. |
| Vergleich oder konkrete Zusage | Genauen Wortlaut, Entwurfsrecht und vereinbartes Datum sichern. |
| Neufassung nach einer Korrektur | Frühere Fassung und deren Datum beilegen; gesonderter Berichtigungsfall. |
| Falscher Zeitraum im Text | Beschäftigungsbeginn und rechtliches Ende unabhängig von der Datumszeile berichtigen lassen. |
Diese eigene Prüfhilfe ist keine Ergebnisgarantie. Insbesondere behandelt das Urteil von 2024 die inhaltliche Berichtigung eines schon erteilten Zeugnisses ausdrücklich als andere Konstellation. Daraus folgt keine Erlaubnis, das Datum einer früheren Fassung eigenmächtig in ein neues Dokument einzusetzen. (Leitsatz und Randnummer 15; geprüft: 20.10.2026.)
Beispiel: Ende im August, Zeugnis im Oktober
Fiktive Zeitachse: Der Vertrag endet am 31.08.2026. Am 10.09.2026 wird erstmals ausdrücklich ein qualifiziertes Zeugnis verlangt. Die erste Ausfertigung trägt den 05.10.2026. Zwischen Vertragsende und Ausfertigung liegen 35 Kalendertage. Allein diese Differenz beweist weder einen Rechtsstreit noch einen Anspruch auf Änderung der Datumszeile.
Prüfen Sie zusätzlich: Gab es schon vorher ein Zeugnis? Wurde ein bestimmtes Datum verbindlich zugesagt? Enthält ein Vergleich ein Entwurfsrecht? Weshalb erfolgte die Ausstellung später? Im Fall von 2024 genügte ein Abstand von vier bis acht Wochen unter den dortigen Umständen nicht, um das Zeugnis zu entwerten. Das Gericht ließ offen, ab welcher längeren Zeitspanne negative Rückschlüsse möglich wären. Daraus entsteht keine allgemeine achtwöchige Erlaubnis zum Verzögern. (Randnummern 3 und 17–18; geprüft: 20.10.2026.)
Was sollten Sie jetzt sichern und anfragen?
- Arbeitsvertrag, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung und das rechtliche Enddatum abgleichen.
- Erste Anforderung mit der gewünschten Zeugnisart und Zugangsnachweis sichern.
- Alle Zeugnisfassungen und tatsächliche Empfangsdaten chronologisch ordnen.
- Einen Vergleich vollständig lesen; Datumszusage und Entwurfsrecht genau markieren.
- Den konkreten Änderungsgrund sachlich benennen und eine Antwort erbitten.
Eine eigene Anfrage lautet: „Mein Arbeitsverhältnis endete am … . Das Zeugnis trägt das Datum … . Bitte prüfen Sie die Datierung unter Berücksichtigung unserer Vereinbarung vom … beziehungsweise der früheren Fassung vom … . Meine erste Anforderung eines qualifizierten Zeugnisses erfolgte am … .“ Nennen Sie nur tatsächlich vorhandene Unterlagen. Eine selbst gesetzte Antwortfrist ist keine allgemeine gesetzliche Spezialfrist.
In dem neueren Verfahren war gerade nicht vorgetragen, wann erstmals ein Zeugnis verlangt worden war. Das LAG berücksichtigte die Wahl zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis bei der Fälligkeit. Eine nachweisbare, eindeutige Anforderung hilft deshalb, spätere Unklarheiten über den Ablauf zu vermeiden. (Randnummer 17; geprüft: 20.10.2026.)
Gelten die älteren Aussagen auch für elektronische Zeugnisse?
Die Entscheidungen von 2020 und 2024 ersetzen keine Prüfung der heutigen Form. Nach dem aktuellen § 109 Absatz 3 GewO ist mit Ihrer Einwilligung die elektronische Form möglich. § 126a Absatz 1 BGB verlangt den Namen des Ausstellers und eine qualifizierte elektronische Signatur. Eine Scan-PDF ist damit nicht gleichzusetzen. Ändern Sie weder Papier noch signierte Datei selbst; eine nötige neue Ausfertigung muss vom Aussteller kommen. (Aktuelle Normen geprüft: 20.10.2026.)
Warten Sie mit einer Beanstandung nicht unnötig. Die regelmäßige Verjährung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; ihr Beginn folgt insbesondere § 199 Absatz 1 BGB. Mögliche Ausschlussfristen und Verwirkung sind gesondert zu prüfen. Das aufgedruckte Zeugnisdatum beantwortet diese Fristenfragen nicht allein. (Normen geprüft: 20.10.2026.)
Die Berufung im Fall von 2024 blieb erfolglos, der Kläger trug deren Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen. Das LAG verwies auf § 97 Absatz 1 ZPO. Davon zu trennen ist § 12a Absatz 1 ArbGG: Im erstinstanzlichen Urteilsverfahren werden eigene Anwaltskosten grundsätzlich nicht vom Gegner erstattet. Klären Sie den konkreten Weg und die Kosten, bevor Sie nur wegen der Datumszeile klagen. (Tenor und Randnummer 18; Normen geprüft: 20.10.2026.)
Häufige Fragen
Beweist ein späteres Zeugnisdatum einen Rechtsstreit?
Nein. Im Fall von 2024 genügte der Abstand von vier bis acht Wochen dafür nicht. Das Gericht ließ offen, ab welchem längeren Zeitraum negative Rückschlüsse möglich wären. Weder ein bestimmter Verdacht noch ein Anspruch auf Rückdatierung entsteht allein aus zwei verschiedenen Daten.
Hat das LAG 2024 den Beschluss von 2020 aufgehoben?
Nein. Das Urteil unterscheidet den Fall einer ersten Ausfertigung ohne besondere Zusage von einer bindenden Entwurfsregelung im Vergleich und von Berichtigungsfällen. Die konkreten Vereinbarungen und der Verlauf bleiben entscheidend.
Darf der Arbeitgeber mit jedem Zeugnis acht Wochen warten?
Eine solche allgemeine Erlaubnis folgt aus dem Urteil nicht. Die vier bis acht Wochen betrafen die Bewertung der Datumszeile in einem konkreten Fall. Anforderung, Fälligkeit, Zusagen und die Verantwortlichkeit für eine Verzögerung müssen gesondert geprüft werden.
Kann ich das Datum auf einer PDF selbst ändern?
Ändern Sie das ausgestellte Dokument nicht selbst. Verlangen Sie eine nötige Korrektur vom Aussteller. Bei elektronischer Form sind außerdem Einwilligung und qualifizierte elektronische Signatur nach den aktuellen Vorschriften zu beachten.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- LAG Köln, 05.12.2024 – 6 SLa 25/24: Datum der ersten AusfertigungRechtsprechung
- LAG Köln, 27.03.2020 – 7 Ta 200/19: vereinbartes Entwurfsrecht und DatumRechtsprechung
- § 109 GewO – ZeugnisGesetz
- § 126a BGB – elektronische FormGesetz
- § 195 BGB – regelmäßige VerjährungGesetz
- § 199 BGB – VerjährungsbeginnGesetz
- § 12a ArbGG – Kosten erster InstanzGesetz
- § 97 ZPO – RechtsmittelkostenGesetz
Quellenstand: 20.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.