In der BBiG-Ausbildung beträgt die anfängliche Probezeit ein bis vier Monate. Krankheit verlängert sie nicht kraft Gesetzes. Eine wirksame Klausel kann bei erheblicher Unterbrechung die Ausfallzeit hinzurechnen; das BAG bestätigte eine konkrete Klausel mit mehr als einem Drittel Unterbrechung. Prüfen Sie Vertragswortlaut, tatsächliche Ausbildungsausfälle und Zugangstag. Eine Kündigung verlangt sofortige Prüfung des Verfahrens und der Fristen.
Nach längerer Krankheit sagt der Ausbildungsbetrieb: „Ihre Probezeit läuft länger.“ Prüfen Sie dafür drei Dinge gemeinsam: die vereinbarte Klausel, den tatsächlich ausgefallenen Ausbildungszeitraum und das daraus berechnete Ende. Eine Krankmeldung allein beantwortet diese Fragen nicht. Auch die Verlängerung der gesamten Ausbildung ist ein anderer Vorgang.
Welche Probezeit gilt in der Berufsausbildung?
Für ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG bestimmt § 20 BBiG eine anfängliche Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten. Eine pauschal vereinbarte sechsmonatige Anfangsprobezeit passt nicht dazu. Der Beitrag behandelt dieses Ausbildungsverhältnis, einschließlich der einschlägigen Regeln im Handwerk. Schulische Ausbildung und öffentlich-rechtliche Ausbildung sind anhand ihrer eigenen Grundlagen zu prüfen; den Anwendungsbereich erläutert § 3 BBiG. (Normen geprüft: 15.10.2026.)
Schreiben Sie Ausbildungsbeginn und vereinbarte Dauer zuerst aus dem vollständigen Vertrag ab. Eine spätere Nachricht kann auf eine schon vereinbarte Klausel verweisen oder eine neue Vereinbarung vorschlagen. Ordnen Sie das Schreiben deshalb ein, bevor Sie es unterschreiben. Für einen gewöhnlichen Arbeitsvertrag hilft der separate Ratgeber zur Kündigung in der Probezeit.
Verlängert jede Erkrankung die Probezeit automatisch?
Eine gesetzliche Automatik besteht nicht. Entscheidend ist eine wirksame Vereinbarung. Im BAG-Urteil vom 09.06.2016 – 6 AZR 396/15 war eine Verlängerung um die tatsächliche Unterbrechung vereinbart, wenn diese mehr als ein Drittel der Probezeit ausmachte. Das Gericht bestätigte diese konkrete Klausel; die Drittelschwelle ist keine zusätzliche allgemeine Regel im Gesetz. (Rn. 16, 26–30; Original geprüft: 15.10.2026.)
Die Klausel muss an § 25 BBiG gemessen werden: Nachteilige Abweichungen sind nichtig. Bei vorformulierten Bedingungen ist außerdem § 307 BGB mit seiner Verständlichkeits- und Inhaltskontrolle wichtig. „Der Betrieb kann jederzeit beliebig verlängern“ ist deshalb keine ausreichende rechtliche Erklärung. (Normen geprüft: 15.10.2026.)
Lassen Sie sich die genaue Vertragsstelle nennen. Vergleichen Sie die Schwelle mit der ursprünglich vereinbarten Probezeit. Ermitteln Sie dann gesondert, welche Ausbildung tatsächlich unterbrochen war. Eine Liste betrieblicher Fehltage, weiterhin besuchte Berufsschule und ein durchgehender Ausfall können unterschiedliche Tatsachen beschreiben. Legen Sie diese Unterlagen offen nebeneinander, statt aus einer bloßen Anzahl von Krankmeldungen ein Enddatum abzuleiten.
Was wurde im BAG-Fall tatsächlich entschieden?
Der Vertrag sah vier Monate vor; innerhalb dieser Zeit fielen sieben Wochen wegen Krankheit aus. Die Kündigung ging nach dem ursprünglichen Ende, aber während der vertraglich verlängerten Probezeit zu. Das BAG hielt die Kündigung für wirksam und wies die Klage ab. Die tatsächliche Erprobung wurde durch die Verlängerung um die Unterbrechung nicht ausgedehnt. Ein kalendarisches Ende nach vier Monaten war deshalb hier möglich. Bei einer vom Betrieb selbst vertragswidrig verursachten Unterbrechung kann er sich hingegen nicht auf die Verlängerung berufen. (Tenor und Rn. 26, 32–34; geprüft: 15.10.2026.)
Bewahren Sie daher auch Unterlagen über den Anlass des Ausfalls auf. Entscheidend sind konkrete Daten und Abläufe. Eine fremde Gerichtsentscheidung ersetzt die Prüfung Ihrer eigenen Vertragsfassung nicht; eine nachträglich behauptete Verlängerung sollte nachvollziehbar erklärt werden.
Rechenbeispiel: vier Monate plus 42 Tage
Wir nehmen einen erfundenen Vertrag mit Beginn am Anfang des 01.09.2026 und vier Monaten Probezeit an. Das ursprüngliche Ende ist der 31.12.2026. Diese Monatsberechnung folgt § 187 Absatz 2 BGB und § 188 Absatz 2 BGB. Vier Monate sind hier 122 Kalendertage, nicht pauschal 120. (Normen geprüft: 15.10.2026.)
Für das Beispiel setzen wir eine wirksame entsprechende Klausel mit der genannten Drittelschwelle und eine vollständige Unterbrechung vom 01.10. bis einschließlich 11.11.2026 voraus. Beide Grenzen zählen hier zum Ausfall: 42 Kalendertage. Das Beispiel unterstellt ausdrücklich, dass diese Tage nach der Klausel anzurechnen sind; es entscheidet nicht über einzelne Berufsschul- oder Krankheitszeiten.
| Prüfschritt | Eigene Rechnung |
|---|---|
| Ursprüngliche Probezeit | 30 + 31 + 30 + 31 = 122 Tage |
| Mehr als ein Drittel? | 3 × 42 = 126; 126 ist größer als 122. |
| Verlängerungsumfang | Volle 42 Tage, nicht nur der Anteil oberhalb der Schwelle. |
| Enddatum im Beispiel | 31.12.2026 + 42 Tage = 11.02.2027. |
Bei einer unterstellten Unterbrechung von nur 40 Tagen wäre die gleiche Schwelle nicht erreicht: 3 × 40 = 120, also weniger als 122. Das Ergebnis betrifft ausschließlich diese angenommene Klausel. Bei mehreren Zeiträumen, Überschneidungen oder einer anders formulierten Vereinbarung müssen Sie die Ausgangsdaten und den Rechenweg erneut prüfen.
Probezeit und gesamte Ausbildungsdauer unterscheiden
Ein späteres Probezeitende verschiebt nicht allein deshalb automatisch den Abschluss Ihrer Ausbildung. Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 8 Absatz 2 BBiG betrifft eine Entscheidung der zuständigen Stelle auf Antrag Auszubildender, wenn sie ausnahmsweise zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Im Handwerk ist stattdessen § 27c Absatz 2 HwO mit der Entscheidung der Handwerkskammer maßgeblich; die Abgrenzung enthält § 3 Absatz 3 BBiG. (Normen geprüft: 15.10.2026.)
Führen Sie deshalb getrennte Notizen für Probezeit, vertragliches Ausbildungsende und geplanten Prüfungstermin. Fragen Sie bei einer Nachricht „Ihre Ausbildung wird verlängert“ ausdrücklich nach, welcher dieser Punkte gemeint ist und wer darüber entschieden hat.
Welche Unterlagen und Fragen helfen?
- Vollständiger Ausbildungsvertrag mit Anlagen und vereinbarter Probezeit.
- Alle späteren Ergänzungen und die Nachricht zur Verlängerung.
- Datierte Übersicht der Unterbrechungen, Nachweise und tatsächlich besuchten Ausbildungsabschnitte.
- Rechnung des Betriebs mit ursprünglichem Ende, Schwelle, angerechneten Tagen und neuem Ende.
- Bei Kündigung: Original, Umschlag oder Übergabenachweis und tatsächlicher Zugangstag.
Ein eigener Formulierungsvorschlag lautet: „Bitte nennen Sie die vereinbarte Grundlage der Probezeitverlängerung, die konkret angerechneten Unterbrechungszeiträume und den Rechenweg zum neuen Enddatum. Bitte erläutern Sie gesondert, ob auch eine Änderung der Ausbildungsdauer beantragt oder entschieden wurde.“ Bewahren Sie Anfrage und Antwort gemeinsam auf. Eine solche Bitte klärt Tatsachen; sie ersetzt keine fristgerechte Reaktion auf eine Kündigung.
Was gilt, wenn eine Kündigung schon da ist?
Nach § 22 BBiG unterscheiden sich die Kündigungsmöglichkeiten während und nach der Probezeit erheblich. Schriftform bleibt erforderlich; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Lassen Sie deswegen Zugangstag, wirksames Probezeitende und sonstige Schutzrechte gemeinsam prüfen. Die Wege zum Ausbildungswechsel erklärt der Ratgeber Ausbildung kündigen oder Betrieb wechseln. (Norm geprüft: 15.10.2026.)
Klären Sie unverzüglich mit der zuständigen Kammer und fachkundiger Beratung, ob ein vorgeschalteter Schlichtungsausschuss nach § 111 Absatz 2 ArbGG zuständig ist. Dort gelten eigene Abläufe und Fristen nach dem Spruch. Ohne erforderliches Ausschussverfahren ist insbesondere die Dreiwochenfrist aus § 4 KSchG zu prüfen. Warten Sie bei bereits zugegangener Kündigung nicht erst auf eine ausführliche Berechnung des Betriebs. (Normen geprüft: 15.10.2026.)
Häufige Fragen
Verlängert jeder Krankheitstag meine Probezeit?
Nein. Es gibt keine gesetzliche Automatik. Prüfen Sie eine wirksame Vereinbarung und die tatsächlich anrechenbare Unterbrechung.
Steht die Drittelschwelle im BBiG?
Nein. Mehr als ein Drittel war die Schwelle der konkret vom BAG bestätigten Vertragsklausel. Übertragen Sie diese Formulierung nicht ohne Prüfung auf einen anderen Vertrag.
Können nach vier Kalendermonaten noch Probezeitregeln gelten?
Im BAG-Fall war das aufgrund einer wirksamen Verlängerung um erhebliche tatsächliche Unterbrechungen möglich. Eine pauschale sechsmonatige Anfangsprobezeit folgt daraus nicht.
Endet die gesamte Ausbildung dann auch später?
Die Probezeitverlängerung und eine Verlängerung der Ausbildungsdauer sind getrennt zu prüfen. Für die Ausbildungsdauer sehen § 8 BBiG beziehungsweise § 27c HwO ein eigenes Verfahren vor.
Werden im Beispiel nur die Tage oberhalb eines Drittels ergänzt?
Nein. Unter der ausdrücklich angenommenen entsprechenden Klausel werden die gesamten 42 anrechenbaren Tage ergänzt. Der spätere Termin lautet im Beispiel 11.02.2027.
Kann ich erst die Antwort auf meine Berechnung abwarten?
Bei bereits zugegangener Kündigung sollten Sie Verfahrensweg und Fristen sofort klären. Die Rückfrage beim Betrieb ersetzt keine rechtzeitige Schlichtung oder Klage.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- § 3 BBiG – Anwendungsbereich und HandwerkGesetz
- § 8 BBiG – gesamte AusbildungsdauerGesetz
- § 20 BBiG – anfängliche ProbezeitGesetz
- § 22 BBiG – Kündigung und FormGesetz
- § 25 BBiG – UnabdingbarkeitGesetz
- § 187 BGB – FristbeginnGesetz
- § 188 BGB – FristendeGesetz
- § 307 BGB – InhaltskontrolleGesetz
- § 111 ArbGG – SchlichtungsausschussGesetz
- § 4 KSchG – KlagefristGesetz
- BAG, 09.06.2016 – 6 AZR 396/15: Unterbrechung und ProbezeitklauselRechtsprechung
- § 27c HwO – Ausbildungsdauer im HandwerkGesetz
Quellenstand: 15.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.