Nicht bestanden: Was müssen Sie jetzt unterscheiden?

Wenn Sie die Abschlussprüfung einer BBiG-Ausbildung nicht bestanden haben, kann das bestehende Ausbildungsverhältnis auf Ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung weiterlaufen, höchstens um ein Jahr. Das ergibt sich aus § 21 Absatz 3 BBiG. Das Nichtbestehen allein ersetzt Ihr Verlangen nicht. Informieren Sie den Betrieb zeitnah und sichern Sie Bescheid, Erklärung und nächsten Prüfungstermin. (Quelle geprüft: 12.10.2026.)

Prüfungswiederholung, Fortsetzung im Betrieb und eine spätere Übernahme sind drei verschiedene Fragen. Dieser Beitrag betrifft Berufsausbildung nach dem BBiG. Für schulische oder besonders gesetzlich geregelte Ausbildungen müssen Sie zuerst das anwendbare Ausbildungsrecht bestimmen. Die Bezeichnung „duale Ausbildung“ allein beantwortet diese Frage nicht.

Nichtbestehen, Nichtzulassung oder noch kein Termin?

SituationNächster Prüfschritt
Abschlussprüfung nicht bestandenErgebnis sichern und Verlängerung gegenüber dem Betrieb nach § 21 Absatz 3 verlangen.
Zur Prüfung nicht zugelassenZulassungsentscheidung und Ausbildungsdefizite prüfen; eine Verlängerung durch die zuständige Stelle nach § 8 Absatz 2 klären.
Prüfung noch nicht abgelegtVertragsende und Prüfungstermin getrennt prüfen; nicht allein vom späten Termin auf Nichtbestehen schließen.
Prüfung bestanden, danach weitergearbeitetAndere Regeln zum Ausbildungsende und zur Anschlussbeschäftigung prüfen.

§ 8 Absatz 2 BBiG erlaubt der zuständigen Stelle in Ausnahmefällen eine Verlängerung auf Antrag Auszubildender, wenn sie zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist; der Betrieb ist vorher anzuhören. Dieser Weg ist vom Verlängerungsverlangen nach einer tatsächlich nicht bestandenen Abschlussprüfung zu unterscheiden. Er ist kein pauschaler Anspruch auf jedes gewünschte Zusatzhalbjahr. (Quelle geprüft: 12.10.2026.)

Für die erfolgreiche Prüfung mit anschließendem Einsatz lesen Sie Weiterarbeiten nach Ausbildungsende. Eine Verlängerung der Ausbildung ist keine Übernahme als Fachkraft.

Wie erklären Sie den Wunsch nach Verlängerung?

Richten Sie eine eindeutige Erklärung an den Ausbildenden, also Ihren Vertragspartner, und behalten Sie eine nachweisbare Kopie. Praktisch sinnvoll sind Ausbildungsberuf, Vertragsdatum, Ergebnisbescheid und der Wunsch nach Fortsetzung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Fragen Sie zugleich die zuständige Kammer nach Prüfungsanmeldung, Formular und Eintragung. Ein Antrag allein auf Teilnahme an der Prüfung dokumentiert noch nicht eindeutig den Fortsetzungswunsch gegenüber dem Betrieb.

Die gesetzliche Folge nach § 21 Absatz 3 BBiG hängt nicht von einem frei ausgehandelten neuen Arbeitsvertrag ab. Ein organisatorisches Kammerformular und die Erklärung gegenüber dem Betrieb haben unterschiedliche Zwecke. Eine nachteilige Abweichung von den Schutzregeln dieses Gesetzesteils ist nach § 25 BBiG nichtig. Unterschreiben Sie deshalb keinen vermeintlich notwendigen Entwurf, der Ihre bisherigen Ansprüche pauschal streicht. (Quellen geprüft: 12.10.2026.)

Erklären Sie das Verlangen möglichst vor dem bisherigen Ausbildungsende, sobald das Nichtbestehen feststeht. Das ist eine Handlungsempfehlung, keine erfundene gesetzliche Drei- oder Vierwochenfrist. Ist das Vertragsende bereits vorbei, lassen Sie Zeitpunkt und Zugang Ihres Verlangens sofort mit der Ausbildungsberatung oder arbeitsrechtlicher Beratung prüfen; warten Sie nicht auf das nächste Zeugnis.

Ein eigenes Muster für die Erklärung

Ersetzen Sie die Platzhalter und verwenden Sie nur bestätigte Angaben. Falls der Termin noch offen ist, benennen Sie den nächstmöglichen Wiederholungstermin ohne ein geratenes Datum.

Ich habe die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf [Beruf] nach dem Ergebnisbescheid vom [Datum] nicht bestanden. Den Bescheid füge ich bei.

Hiermit verlange ich nach § 21 Absatz 3 BBiG die Verlängerung meines Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenze. Das bisher vereinbarte Ausbildungsende ist [Datum].

Bitte bestätigen Sie den Eingang. Ich möchte mit Ihnen und der zuständigen Stelle die Prüfungsanmeldung, den weiteren Ausbildungsplan, die Ausbildungsvergütung und die Dokumentation der Verlängerung klären.

Bewahren Sie die tatsächlich versandte Fassung samt Anlagen und Eingangsbestätigung auf. Das Muster kündigt den Vertrag nicht und enthält keinen Verzicht auf offene Ansprüche. Bei Minderjährigkeit stimmen Sie die Erklärung zusätzlich mit Ihren gesetzlichen Vertretern und der Ausbildungsberatung ab.

Fiktiver Zeitplan mit regulärem Ende am 31. Januar 2027, Wiederholung am 15. Juni 2027 und äußerer Jahresgrenze am 31. Januar 2028.
Frei erfunden. Ein Jahr ist die äußere Grenze, kein automatisch vollständig zugesagter Verlängerungszeitraum. Weitere Wiederholung und Verlangen gesondert klären.

Wie rechnen Sie mit Prüfungstermin und Jahresgrenze?

Die nächste Wiederholungsprüfung ist der Bezugspunkt der Verlängerung; ein Jahr ist die äußere Grenze, kein automatisch vollständig zugesagter Zeitraum. Nach § 37 Absatz 1 BBiG kann eine nicht bestandene Abschlussprüfung zweimal wiederholt werden. Zwei Wiederholungsmöglichkeiten bedeuten jedoch nicht zwei zusätzliche Ausbildungsjahre. Bei einer gestreckten Abschlussprüfung ist Teil 1 nicht eigenständig wiederholbar. (Quellen geprüft: 12.10.2026.)

Frei erfundener Zeitplan: Das reguläre Ausbildungsende ist der 31. Januar 2027. Die Prüfung wurde nicht bestanden und die Verlängerung rechtzeitig verlangt. Die zuständige Stelle nennt den 15. Juni 2027 als nächstmöglichen Wiederholungstermin. Die äußere Jahresgrenze liegt am 31. Januar 2028. Bestehen Sie am 15. Juni und gibt der Prüfungsausschuss das Ergebnis an diesem Tag verbindlich bekannt, endet die Ausbildung unter diesen Annahmen am 15. Juni nach § 21 Absatz 2 BBiG.

Bei erneutem Nichtbestehen klären Sie sofort mit Betrieb und Kammer das weitere Verlängerungsverlangen und den nächsten Termin innerhalb der noch verbleibenden Jahresgrenze. Ein weiterer Versuch eröffnet keinen neuen vollen Jahresrahmen. Lassen Sie einen Termin außerhalb der Grenze oder eine bereits abgelaufene Verlängerung gesondert prüfen; die Grafik ist kein Anspruchsbescheid für diese Sonderfälle.

Welche Ausbildungsvergütung läuft weiter?

Das verlängerte Ausbildungsverhältnis bleibt Ausbildung. Die Pflicht zur angemessenen Ausbildungsvergütung folgt aus § 17 BBiG. Die IHK Hannover erläutert für die Wiederholungsphase, dass die Vergütung grundsätzlich auf dem zuletzt gezahlten Niveau bleibt. Prüfen Sie zusätzlich anwendbare Tarifänderungen und günstigere Vertragsregelungen. Aus einer Wiederholung folgt keine pauschale Fachkräftevergütung. (Quellen geprüft: 12.10.2026.)

Nach § 18 Absatz 2 BBiG ist die laufende Monatsvergütung spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Für gesetzliche Freistellungen nach § 15 läuft die Vergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 BBiG weiter. Trennen Sie diese Zahlungen von einem freiwilligen Vorbereitungskurs, dessen Kostenübernahme Sie gesondert klären müssen. (Quellen geprüft: 12.10.2026.)

Fiktive Teilmonatsrechnung: 1200 Euro monatlich geteilt durch 30 ergibt 40 Euro pro Tag; für 15 Tage 600 Euro brutto.
Beispiel unter angenommenem rechtmäßigem Monatsbetrag und Ausbildungsende am 15. Juni. Kein allgemeiner Mindest- oder Tarifbetrag.

Rechenbeispiel für den letzten Teilmonat

Angenommen, der rechtlich zutreffende Monatsbetrag beträgt 1.200 Euro brutto und die Ausbildung endet im Beispiel mit verbindlicher Bestehensbekanntgabe am 15. Juni. Für einzelne Tage rechnet § 18 Absatz 1 BBiG den Monat mit 30 Tagen. Für 15 vergütete Tage lautet die vereinfachte Rechnung: 1.200 ÷ 30 × 15 = 600 Euro brutto. (Quelle geprüft: 12.10.2026.)

Die 1.200 Euro sind frei erfunden, kein allgemeiner Mindest- oder Tarifbetrag. Prüfen Sie tatsächliches Enddatum, Monatsbetrag, bereits geleistete Zahlungen und weitere Abrechnungspositionen. Ein späterer Arbeitsvertrag wird getrennt abgerechnet; netto lässt sich der Beispielbetrag ohne individuelle Abzugsdaten nicht bestimmen.

BAG: Eine Sonderzahlung braucht ihre eigene Grundlage

Im BAG-Urteil vom 18. Mai 2011 – 10 AZR 360/10 erhielt ein Auszubildender die streitige Jahressonderzahlung nicht: Die konkrete damalige Regelung des Manteltarifvertrags für das Gaststätten- und Hotelgewerbe Nordrhein-Westfalens erfasste ihn nicht als anspruchsberechtigten Arbeitnehmer. Entscheidend waren Wortlaut und Zusammenhang der einzelnen Tarifnorm, nicht allein der allgemeine Geltungsbereich des Tarifvertrags. (Randnummern 10–19; Original geprüft: 12.10.2026.)

Das Urteil schließt Weihnachtsgeld für Auszubildende nicht allgemein aus und legt keinen aktuellen Tarifbetrag fest. Prüfen Sie bei jeder Sonderzahlung die heute anwendbare Anspruchsgrundlage, die Einbeziehung von Auszubildenden und die Stichtage. Die reguläre Ausbildungsvergütung und eine zusätzliche Sonderzahlung sind getrennte Positionen.

Die Wiederholungsphase braucht einen Ausbildungsplan

Besprechen Sie die fehlenden Prüfungsinhalte und geeignete Übungen. Nach § 14 BBiG muss die Ausbildung planmäßig erfolgen; übertragene Aufgaben müssen dem Ausbildungszweck dienen. Eine Verlängerung sollte deshalb nicht lediglich als zusätzliche Einsatzzeit ohne Lernplan organisiert werden. Für Berufsschule, Prüfungen und bestimmte weitere Ausbildungsmaßnahmen enthält § 15 BBiG Freistellungsregeln. Klären Sie die konkret anstehenden Termine frühzeitig. (Quellen geprüft: 12.10.2026.)

  • Welche Inhalte müssen Sie bis zur Wiederholung üben?
  • Wer betreut diese Inhalte und kontrolliert den Fortschritt?
  • Welche Prüfungsbereiche müssen Sie wiederholen?
  • Welche Anmeldefrist nennt die zuständige Stelle?
  • Wie passen Berufsschule, Betrieb und Vorbereitung zusammen?

Wenn der Betrieb Fortsetzung oder Zahlung ablehnt

Sammeln Sie Vertrag, Ergebnisbescheid, Zugangsnachweis des Verlangens, Terminbestätigung, Abrechnungen und die konkrete Ablehnung. Klären Sie sofort den richtigen Verfahrensweg. Bei einem bestehenden BBiG-Ausbildungsverhältnis kann ein zuständiger Schlichtungsausschuss vor der Klage erforderlich sein. § 111 Absatz 2 ArbGG nennt unter anderem eine Woche für die Anerkennung des Spruchs und zwei Wochen für eine anschließende Klage. Prüfen Sie den jeweiligen Fristbeginn mit fachkundiger Hilfe. (Quelle geprüft: 12.10.2026.)

Das BAG, Urteil vom 29. April 2025 – 9 AZR 122/24, grenzt die Schlichtungspflicht ab: Sie betrifft BBiG-Verhältnisse; bei bereits beendetem Ausbildungsverhältnis ist ein vorgeschalteter Ausschuss nicht erforderlich. Der entschiedene Vergütungsfall betraf eine Psychotherapeutenausbildung nach anderem Recht. Dessen Vergütung und Stundenmaß werden hier nicht auf BBiG-Ausbildungen übertragen. (Randnummern 12–14; Original einschließlich Berichtigungshinweis geprüft: 12.10.2026.)

Bestreitet der Betrieb gerade den Fortbestand, dürfen Sie die Zuständigkeitsfrage nicht allein aus seiner Aussage „Vertrag vorbei“ ableiten. Liegt zusätzlich eine Kündigung vor, sichern Sie deren Zugang und lassen Sie die besonderen Kündigungs- und Verfahrensfristen sofort prüfen. Zur Abgrenzung hilft Kündigung in der Ausbildung; offene Vergütung behandeln Sie mit dem Ratgeber ausbleibende Zahlungen.

Häufige Fragen

Verlängert sich die Ausbildung automatisch, wenn ich durchfalle?

§21 Absatz3 BBiG verlangt Ihr Verlängerungsverlangen. Teilen Sie dem Vertragspartner den Fortsetzungswunsch nachweisbar mit und klären Sie die Kammerunterlagen.

Kann ich die Abschlussprüfung zweimal wiederholen?

§37 Absatz1 BBiG erlaubt bei Nichtbestehen zwei Wiederholungen. Das bedeutet nicht zwei zusätzliche Jahre Ausbildung; Vertragsfortsetzung und Jahresgrenze sind getrennt zu klären.

Bekomme ich während der Verlängerung Fachkräftegehalt?

Die Fortsetzung bleibt Ausbildung mit Ausbildungsvergütung. Ein Arbeitsverhältnis als Fachkraft und dessen Entgelt benötigen eine eigene Grundlage. Prüfen Sie aktuellen Tarif und Vertrag.

Ist Nichtzulassung dasselbe wie Nichtbestehen?

Nein. Bei Nichtzulassung müssen die Zulassungsentscheidung und gegebenenfalls eine Ausnahmeverlängerung nach §8 Absatz2 BBiG durch die zuständige Stelle gesondert geprüft werden.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 12.10.2026