Eine befristete Arbeitszeiterhöhung ist vom befristeten Ende des gesamten Arbeitsvertrags zu unterscheiden. Eine vorformulierte zeitliche Begrenzung kann nach § 307 BGB unwirksam sein; dann kann das vereinbarte höhere Volumen dauerhaft gelten. Entscheidend sind unter anderem Umfang, Arbeitgeberbelange und Vertragsgestaltung. Weder eine Verlängerung noch ein Wert unter 25 Prozent entscheidet den Fall allein.
Endet der ganze Vertrag oder nur das zusätzliche Stundenvolumen?
Sie haben einen unbefristeten Teilzeitvertrag und arbeiten aufgrund eines Zusatzes vorübergehend mehr. Lesen Sie zuerst, was genau befristet wurde: das gesamte Arbeitsverhältnis oder nur die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit? Diese Unterscheidung bestimmt den rechtlichen Prüfungsweg. Der Titel „neuer Vertrag“ beantwortet sie nicht allein. (BAG, 25.04.2018 – 7 AZR 520/16, Randnummern 14–21; amtliches Original geprüft: 20.10.2026.)
Bei der Befristung einer einzelnen Vertragsbedingung prüft das BAG vorformulierte Regelungen anhand der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Befristungskontrolle für den gesamten Vertrag nach §§ 14 ff. TzBfG greift dafür nicht unmittelbar oder entsprechend. Prüfen Sie deshalb nicht nur, wie oft verlängert wurde, sondern welchen Inhalt jede Vereinbarung tatsächlich hat. (Randnummern 20–28; Norm geprüft: 20.10.2026.)
Was blieb im BAG-Fall dauerhaft bestehen?
Die Beschäftigte arbeitete dauerhaft mit 50 Prozent der tariflichen Vollzeit. Durch Nachträge wurde ihre Arbeitszeit zunächst vorübergehend und dann nochmals bis Ende 2014 auf 74,67 Prozent erhöht. Sie verlangte die Feststellung, dass dieses höhere Volumen dauerhaft gelte. Das BAG bestätigte ihren Erfolg und wies die Revision der Arbeitgeber zurück. Die zeitliche Begrenzung hielt der Inhaltskontrolle nicht stand. (Tenor, Randnummern 5–12, 19 und 37–45; geprüft: 20.10.2026.)
Das war weder eine automatische Vollzeitübernahme noch eine allgemeine Zusage für jeden Zusatzvertrag. Im Streit ging es gerade um die vereinbarten 74,67 Prozent. Die Arbeitgeber hatten einen nur vorübergehenden Bedarf nicht ausreichend konkret dargelegt. Ein dauerhaft höheres Stundenvolumen muss anhand der jeweiligen Vereinbarung und ihrer Befristung geprüft werden. (Randnummern 38–45; geprüft: 20.10.2026.)
Wie wird der Umfang der Erhöhung berechnet?
Bei einer erheblichen Aufstockung verlangt das BAG besondere berechtigte Arbeitgeberbelange: Umstände, die einen gesonderten befristeten Vertrag über das zusätzliche Volumen nach § 14 Absatz 1 TzBfG tragen würden. Im erläuterten Urteil verwendet es regelmäßig mindestens 25 Prozent einer entsprechenden Vollzeit als Orientierung. Maßgeblich ist das zusätzliche Volumen im Verhältnis zur Vollzeit, nicht der prozentuale Zuwachs gegenüber Ihrer bisherigen Teilzeit. (Randnummern 34–39; geprüft: 20.10.2026.)
Eigene Rechenbeispiele: Unterstellt wird eine vergleichbare Vollzeit von 40 Wochenstunden. Die Rechnung ordnet nur das Volumen ein; sie entscheidet nicht allein über die Wirksamkeit.
| Nachtrag | Zusatz / Vollzeit |
|---|---|
| 20 auf 30 Wochenstunden. | 10 / 40 = 25 Prozent. |
| 20 auf 28 Wochenstunden. | 8 / 40 = 20 Prozent. |
| 30 auf 40 Wochenstunden. | 10 / 40 = 25 Prozent. |
Beim ersten Beispiel beträgt der Zuwachs gegenüber den bisherigen 20 Stunden zwar 50 Prozent. Die maßgebliche Vergleichsrechnung ergibt dennoch 25 Prozent der Vollzeit. Zugleich ist der Orientierungswert keine starre Freigrenze: Im BAG-Fall genügten ausnahmsweise 24,67 Prozent, weil die Arbeitgeber eine Dreiviertelstelle nur aus praktischen Rundungsgründen so zugeschnitten hatten. Auch kleinere Erhöhungen bleiben auf unangemessene Benachteiligung zu prüfen. (Randnummern 33–40; geprüft: 20.10.2026.)
Was muss ein vorübergehender Bedarf erklären?
Wird die Begrenzung mit einem nur vorübergehenden Arbeitsbedarf begründet, zählt die Prognose beim Vertragsschluss. Sie benötigt konkrete Tatsachen. Im BAG-Fall fehlten nachvollziehbare Angaben, in welchem Umfang Aufgaben künftig wegfallen sollten und wie sich eine behauptete Auslagerung auf den Beschäftigungsbedarf auswirkte. Schlagworte wie „Umstellung“ ersetzen diese Darlegung nicht. (Randnummern 41–45; geprüft: 20.10.2026.)
Sammeln Sie deshalb die Begründung aus dem Nachtrag, Mitteilungen zum erwarteten Ende des Zusatzbedarfs und Angaben zu Ihren Aufgaben. Dass nach dem Enddatum weiterhin ähnliche Arbeit anfällt, ist ein Prüfhinweis; es ersetzt nicht die vollständige Bewertung der damaligen Prognose und Vertragsgestaltung.
Schließt mein eigener Verlängerungswunsch die Kontrolle aus?
Nein, nicht automatisch. Im BAG-Fall hatte die Beschäftigte selbst um Verlängerung gebeten. Daraus folgte nicht, dass sie gerade die Befristung der Erhöhung wollte. Dafür hätten Umstände sprechen müssen, wonach sie auch bei einem unbefristeten Angebot nur eine zeitweilige Aufstockung gewählt hätte. (Randnummern 22–24; geprüft: 20.10.2026.)
§ 305 Absatz 1 BGB unterscheidet vorformulierte von tatsächlich ausgehandelten Bedingungen. Nach § 310 Absatz 3 Nummer 2 BGB kann die Kontrolle auch einmalig vorformulierte Bedingungen erfassen, wenn keine Einflussmöglichkeit bestand. Notieren Sie, wer die Enddatumsklausel vorgab und welche Änderungen tatsächlich verhandelt wurden. (Normen und BAG-Randnummern 22–24 geprüft: 20.10.2026.)
Gilt hier ebenfalls die Dreiwochenfrist?
Für die bloße Befristung der Arbeitszeiterhöhung ordnet das BAG die Klage als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Absatz 1 ZPO ein, nicht als besondere Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Verwechseln Sie das nicht mit einer Befristung des gesamten Arbeitsvertrags, für die grundsätzlich die dortige Dreiwochenfrist gilt. Bei unklarem Vertragstext müssen beide Möglichkeiten rechtzeitig geprüft werden. (Randnummern 14–18, 21; Normen geprüft: 20.10.2026.)
Warten Sie deshalb nicht allein wegen dieser Unterscheidung ab. Geldansprüche können eigene Ausschlussfristen haben. Die Folgen einer unwirksamen Formularklausel sind nach § 306 BGB gesondert einzuordnen; nicht jede beanstandete Klausel beseitigt den ganzen Vertrag. (Norm geprüft: 20.10.2026.)
Welche Unterlagen gehören zur Prüfung?
- Grundvertrag und sämtliche Stunden-Nachträge mit Abschluss-, Beginn- und Enddatum.
- Dauerhaftes Stundenvolumen, Zusatzstunden und vergleichbare Vollzeit getrennt notieren.
- Begründung der zeitlichen Grenze und damalige Bedarfsprognose sichern.
- Eigenen Antrag, Arbeitgeberentwurf und tatsächlich verhandelte Änderungen zuordnen.
- Arbeitszeiten, Abrechnungen und die Erklärung zur Rückkehr auf das frühere Volumen aufbewahren.
Die Frage nach einer bereits unwirksamen zeitlichen Begrenzung ist von einem neuen Verlängerungswunsch nach § 9 TzBfG zu unterscheiden. Für diesen enthält das aktuelle Gesetz eigene Voraussetzungen, beginnend mit der Anzeige in Textform. Nutzen Sie ergänzend die Ratgeber zu Teilzeit und Rückkehrwünschen sowie zur Zustimmung zu Vertragsänderungen. (Norm geprüft: 20.10.2026.)
Häufige Fragen
Sind 25 Prozent auf meine bisherige Teilzeit zu beziehen?
Nach dem erläuterten BAG-Urteil kommt es auf das zusätzliche Volumen im Verhältnis zu einer entsprechenden Vollzeit an. Zehn zusätzliche Stunden bei 40 Stunden Vollzeit ergeben 25 Prozent, auch wenn die bisherige Teilzeit nur 20 Stunden betrug.
Ist eine Erhöhung unter 25 Prozent immer wirksam befristet?
Nein. Auch kleinere Erhöhungen bleiben auf unangemessene Benachteiligung zu prüfen. Im BAG-Fall waren sogar 24,67 Prozent ausnahmsweise erheblich, weil eine Dreiviertelstelle nur aus praktischen Rundungsgründen so zugeschnitten wurde.
Habe ich die Befristung selbst gewollt, wenn ich um Verlängerung bat?
Ein Wunsch nach mehr Stunden oder längerer Aufstockung beweist das nicht allein. Im BAG-Fall fehlten Anhaltspunkte, dass die Beschäftigte auch bei einem unbefristeten Angebot nur eine zeitweilige Erhöhung gewählt hätte.
Kann ich die Dreiwochenfrist einfach ignorieren?
Nein. Zunächst muss feststehen, ob nur eine Vertragsbedingung oder das gesamte Arbeitsverhältnis befristet ist. Für die bloße Stunden-Teilbefristung nennt das BAG eine allgemeine Feststellungsklage; bei Befristung des ganzen Vertrags gilt grundsätzlich § 17 TzBfG. Weitere Forderungen können eigene Fristen haben.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- BAG, 25.04.2018 – 7 AZR 520/16 – Befristung einer ArbeitszeiterhöhungRechtsprechung
- § 305 BGB – Allgemeine GeschäftsbedingungenGesetz
- § 306 BGB – Folgen unwirksamer BedingungenGesetz
- § 307 BGB – InhaltskontrolleGesetz
- § 310 BGB – AnwendungsbereichGesetz
- § 14 TzBfG – Zulässigkeit der BefristungGesetz
- § 17 TzBfG – Anrufung des ArbeitsgerichtsGesetz
- § 9 TzBfG – Verlängerung der ArbeitszeitGesetz
- § 256 ZPO – FeststellungsklageGesetz
Quellenstand: 20.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.