In einer konkreten Kündigungsauseinandersetzung können Betriebsratsmitglieder wegen ihres besonderen Kündigungsschutzes bessere Abfindungsbedingungen aushandeln. Nach BAG 7 AZR 590/16 ist das regelmäßig keine verbotene Begünstigung; eine Angemessenheitskontrolle des Pakets war dafür nicht entscheidend. Ein bestimmter Aufschlag oder die Zulässigkeit jeder Zuwendung folgt daraus nicht.
Darf ein Betriebsratsmitglied eine besonders hohe Abfindung vereinbaren?
Ja, eine günstigere Vereinbarung ist nicht allein wegen des Betriebsratsamts verboten. Wird in einer konkreten Kündigungsauseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhandelt, kann der besondere Kündigungsschutz bessere Konditionen rechtfertigen. Das BAG sah darin regelmäßig keine unzulässige Begünstigung. Es verlangte für diese Prüfung auch keine nachträgliche Angemessenheitskontrolle des vereinbarten Pakets. (BAG, Urteil vom 21.03.2018 – 7 AZR 590/16, Leitsatz und Randnummern 17–21; Original geprüft: 03.11.2026.)
Das Urteil schafft weder einen Anspruch auf einen bestimmten Aufschlag noch eine Freigabe für jede Zahlung an Mandatsträger. Entscheidend sind Anlass und Zusammenhang der Vereinbarung. Trennen Sie den Ausgleich für den Verlust des geschützten Arbeitsplatzes von Vorteilen für die laufende Amtsausübung.
Was verbietet § 78 BetrVG weiterhin?
§ 78 Satz 2 BetrVG verbietet Benachteiligung und Begünstigung wegen der Betriebsratstätigkeit. Nach dem BAG ist eine Besserstellung ohne sachlichen Grund, die allein auf der Amtstätigkeit beruht, unzulässig. Dafür muss die Zahlung nicht einmal ein bestimmtes Abstimmungsverhalten erkaufen. Eine tatsächlich verbotswidrige Vereinbarung kann nach § 134 BGB nichtig sein. (Normen und Randnummern 15–16 geprüft: 03.11.2026.)
Im Kündigungsstreit ist die geschützte Rechtsposition dagegen selbst ein sachlicher Unterschied. Ein bloßer Vergleich mit der Abfindung eines Kollegen ohne entsprechenden Schutz beantwortet die Verbotsfrage deshalb nicht. Die Entscheidung behandelt den ausgehandelten Ausstieg aus einem Arbeitsverhältnis, keine allgemeine Vergütung für Betriebsratsarbeit. (Randnummern 18–21; geprüft: 03.11.2026.)
Warum verändert der Sonderkündigungsschutz die Verhandlung?
§ 15 Absatz 1 KSchG schließt die ordentliche Kündigung während eines regulären Betriebsratsmandats grundsätzlich aus. Für die außerordentliche Kündigung sind ein wichtiger Grund sowie die erforderliche Zustimmung oder deren gerichtliche Ersetzung zu prüfen. § 103 Absätze 1 und 2 BetrVG regelt dieses besondere Zustimmungsverfahren. Das erschwert die einseitige Beendigung und kann sich auf die Verhandlungsposition auswirken. (Normen und Randnummer 19 geprüft: 03.11.2026.)
Absolute Unkündbarkeit folgt daraus nicht. Insbesondere enthalten § 15 Absätze 4 und 5 KSchG Ausnahmen für Betriebs- oder Abteilungsstilllegungen. Bei Ersatzmitgliedern müssen Vertretungsstatus und Schutzzeit erst eingeordnet werden. Diese Statusfragen erläutert Kündigungsschutz als Betriebsrats- und Ersatzmitglied. (Norm geprüft: 03.11.2026.)
Welche Unterschiede sollten Sie im Angebot festhalten?
| Umstand | Bedeutung für die Prüfung |
|---|---|
| Konkrete beabsichtigte außerordentliche Kündigung | Passt die Verhandlung zur vom BAG behandelten Kündigungsauseinandersetzung? |
| Ausgleich für Arbeitsplatzverlust | Abfindung, Vergütungsfortzahlung und Freistellung zusammen betrachten. |
| Kollege erhält weniger | Unterschiedlicher Bestandsschutz kann bessere Konditionen erklären; kein automatischer Verstoß. |
| Vorteil nur wegen laufender Amtstätigkeit | Gesonderte Prüfung nach § 78 BetrVG; das Abfindungsurteil ist keine pauschale Freigabe. |
Die Tabelle ist eine eigene Prüfhilfe. Für die im Urteil beschriebene Konstellation stellte das BAG die Vertragsfreiheit in den Vordergrund. Es widersprach der Vorinstanz insoweit, als diese die Angemessenheit der Leistungen zum entscheidenden Maßstab machen wollte. Prozessrisiken und mögliche Verfahrensdauer erklären die Verhandlungslage; eine gerichtliche Standardformel für die richtige Abfindung legte das BAG nicht fest. (Randnummern 18–20; geprüft: 03.11.2026.)
Wie vergleichen Sie Abfindung und bezahlte Freistellung?
Erfundenes Rechenmodell: Angeboten werden 40.000 Euro brutto Abfindung und sechs weitere Monate Vergütung zu jeweils 4.200 Euro brutto bei vollständiger Freistellung. Die Vergütungsposition beträgt 6 × 4.200 = 25.200 Euro brutto. Zusammen ergeben sich 65.200 Euro brutto als nominale Summe dieser beiden Positionen.
Diese Addition zeigt weder einen gesetzlichen Anspruch noch einen zulässigen Höchstbetrag oder eine Nettoauszahlung. Sie bewertet auch nicht den wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einer Weiterbeschäftigung: Vergütung und Abfindung erfüllen unterschiedliche Zwecke. Prüfen Sie zusätzlich Zahlungsdaten, vorzeitigen Ausstieg, Anrechnungen und offene Ansprüche. Das BAG betrachtete im konkreten Vertrag neben der Abfindung gerade auch die längere Freistellung unter Vergütungsfortzahlung. (Randnummern 4 und 21; geprüft: 03.11.2026.)
Blieb der Vertrag im BAG-Fall wirksam?
Ja. Der Arbeitnehmer wollte nach dem vereinbarten Ausscheiden den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen lassen und berief sich selbst auf eine angeblich verbotene Begünstigung. Damit scheiterte er: Das BAG wies seine Revision zurück; das Arbeitsverhältnis war zum vereinbarten Termin beendet. Die Kosten der Revision trug der Kläger. Es gab keine Zurückverweisung und keinen neu zugesprochenen Abfindungsbetrag. (Tenor und Randnummern 10–14, 21–22; geprüft: 03.11.2026.)
Im Fall hatte der Arbeitnehmer sein Mandat unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vertrag aufgegeben. Das schloss nach dem BAG eine Beeinflussung seiner künftigen Amtsführung zusätzlich aus. Daraus folgt keine pauschale Bestätigung jeder Rücktritts- oder Nichtkandidaturklausel. Das Urteil entschied die geltend gemachte Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags wegen Begünstigung, nicht jede denkbare Einzelfrage solcher Nebenabreden. (Randnummern 14 und 21; geprüft: 03.11.2026.)
Welche Form und Fristen bleiben wichtig?
Ein Aufhebungsvertrag benötigt nach § 623 BGB Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Prüfen Sie vor der Unterschrift das gesamte Dokument und seine Anlagen. Der Sonderkündigungsschutz hindert Sie nach dem BAG nicht daran, eine wirksame Beendigungsvereinbarung auszuhandeln. (Norm und Randnummer 18 geprüft: 03.11.2026.)
Andere Einwände bleiben eine eigene Prüfung. Bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung kommt § 123 BGB in Betracht. § 124 BGB sieht grundsätzlich eine Jahresfrist vor: bei Täuschung ab Entdeckung, bei Drohung ab Ende der Zwangslage; nach zehn Jahren ab Erklärung ist diese Anfechtung ausgeschlossen. Das ist keine allgemeine Wartefrist für sämtliche Ansprüche. (Normen geprüft: 03.11.2026.)
Liegt zusätzlich eine Kündigung vor, lassen Sie deren eigene Klagefrist sofort prüfen. Die Einzelheiten erläutert die Fristübersicht zur Kündigungsschutzklage. Das hier besprochene Urteil ersetzt auch nicht die Prüfung von Arbeitslosengeld oder unfairen Verhandlungsbedingungen.
Welche Unterlagen und Schritte helfen vor der Entscheidung?
- Vollständiges Angebot mit Anlagen, Zahlungsdaten und sämtlichen Fassungen sichern.
- Eigenes Mandat, mögliche Ersatzvertretung und Schutzzeit anhand vorhandener Nachweise bestimmen.
- Konkreten Beendigungsanlass und bisherige Kündigungs- oder Zustimmungsverfahren dokumentieren.
- Abfindung, laufende Vergütung und andere Ansprüche getrennt auflisten; Brutto und Netto nicht vermischen.
- Rücktritts-, Ausgleichs- und vorzeitige Ausstiegsklauseln einzeln prüfen lassen.
- Vor Bindung die Folgen für Arbeitsplatz, Fristen und Arbeitslosengeld klären; keine Amtsentscheidungen als Verhandlungsleistung anbieten.
Für weitere Vertragsfragen helfen Abfindung: Anspruch und Vertragsbestandteile, Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld sowie sofort unterschreiben und faires Verhandeln. Stand der tatsächlichen Originalprüfung: 03.11.2026.
Häufige Fragen
Ist eine höhere Abfindung als bei Kollegen automatisch verboten?
Nein. Im konkreten Kündigungsstreit kann der besondere Kündigungsschutz bessere Verhandlungsbedingungen erklären. Das BAG sah darin regelmäßig keine unzulässige Begünstigung nach § 78 Satz 2 BetrVG.
Gibt es einen festen Abfindungsaufschlag für Betriebsratsmitglieder?
Das besprochene Urteil legt weder einen Anspruch noch einen festen Aufschlag fest. Es beurteilt die Zulässigkeit einer ausgehandelten Beendigungsvereinbarung in einer Kündigungsauseinandersetzung.
Kann ein Betriebsratsmitglied einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Der Sonderkündigungsschutz hindert eine einvernehmliche Beendigung nicht. Schriftform, Vertragsinhalt, Verhandlungsbedingungen und die Folgen des Ausscheidens müssen gesondert geprüft werden.
Hat das BAG den Arbeitnehmer wieder eingestellt?
Nein. Seine Revision gegen die Abweisung der Fortbestandsklage blieb erfolglos. Das Arbeitsverhältnis endete zum vereinbarten Zeitpunkt; der Kläger trug die Revisionskosten.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- BAG, 21.03.2018 – 7 AZR 590/16: Aufhebungsvertrag und BegünstigungsverbotRechtsprechung
- § 78 BetrVG – Benachteiligungs- und BegünstigungsverbotGesetz
- § 15 KSchG – Besonderer Kündigungsschutz und AusnahmenGesetz
- § 103 BetrVG – Außerordentliche Kündigung und ZustimmungGesetz
- § 134 BGB – Gesetzliches VerbotGesetz
- § 623 BGB – Schriftform der BeendigungGesetz
- § 123 BGB – Täuschung und DrohungGesetz
- § 124 BGB – Frist der AnfechtungGesetz
Quellenstand: 03.11.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.