Kann ich nach eigener Kündigung Schadensersatz verlangen?

Sie kündigen, weil die Firma eine Zahlung verweigert. Neben einem bereits entstandenen Vergütungsanspruch kann ein Anspruch wegen des durch die Vertragsauflösung entstandenen Schadens zu prüfen sein.

Die besondere Grundlage ist § 628 Absatz 2 BGB. Dafür genügt nicht jede Vertragsverletzung. Nach BAG, Urteil vom 14.12.2011 – 5 AZR 439/10, Randnummer 31, muss das Verhalten der anderen Seite das Gewicht eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB haben. Es muss die Kündigung veranlasst haben. Das wird als Auflösungsverschulden bezeichnet. (Original und Normen geprüft: 21.10.2026.)

Hier geht es um diesen zusätzlichen Anspruch des Beschäftigten nach der eigenen Kündigung. Die Durchsetzung bereits fälliger Vergütung erläutert Lohn nicht gezahlt. Eine besonders vereinbarte oder gesetzlich geregelte Abfindung müssen Sie davon unterscheiden.

Warum scheiterte die Arbeitnehmerin beim BAG?

Die Arbeitnehmerin stritt mit ihrer Arbeitgeberin über die Höhe eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Sie setzte eine Zahlungsfrist und kündigte für den Fall der Nichtzahlung. Danach erklärte sie eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist und verlangte zusätzlich Schadensersatz in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern. (BAG, Randnummern 1–9; geprüft: 21.10.2026.)

Das BAG wies ihre Revision zurück; sie trug deren Kosten. Sie erhielt weder den verlangten höheren Zuschuss noch den zusätzlichen Schadensersatz. Die Sache wurde nicht zurückverwiesen. Für den Schadensersatz war entscheidend: Selbst bei einer unterstellten Fehlberechnung hätte sie nach Auffassung des Gerichts die ordentliche Kündigungsfrist einhalten können. (Tenor und Randnummern 30–33; geprüft: 21.10.2026.)

Die Firma hatte einen erheblichen Zuschuss gezahlt. Der Streit betraf einen abgeschlossenen Sachverhalt ohne erkennbare Wiederholungsgefahr; ein klärendes Verfahren lief bereits. Die Rechtslage war noch nicht abschließend geklärt, und die Firma vertrat ihre Position vertretbar. Das BAG sah deshalb trotz der Abmahnung kein willkürliches oder hartnäckiges Verhalten. (BAG, Randnummer 32; geprüft: 21.10.2026.)

Das Urteil betrifft Leistungen und damalige Mutterschutzregeln aus einem älteren Zeitraum. Seine dortigen Berechnungen und Paragraphen werden hier nicht als Anleitung zur aktuellen Zuschussberechnung übernommen. Für diese Frage geht es ausschließlich um die Voraussetzungen des zusätzlichen Auflösungsschadens.

Welche Punkte muss ich vor einer Forderung trennen?

Prüfen Sie nicht nur, ob die Firma einen Betrag schuldet. Entscheidend ist zusätzlich, warum eine Fortsetzung bis zum regulären Ende unzumutbar gewesen sein soll. § 626 Absatz 1 BGB verlangt eine Betrachtung aller Umstände und eine Abwägung beider Interessen. Der BAG-Fall zeigt: Eine Zahlungsaufforderung und ein erfolgloser Fristablauf ersetzen diese Prüfung nicht. (Norm und BAG-Randnummern 31–32 geprüft: 21.10.2026.)

PrüffrageUnterlagen und Bedeutung
Welche Pflicht wurde verletzt?Vertrag, Abrechnung und konkrete Forderung zusammenführen.
Warum war Abwarten unzumutbar?Ausmaß, Verlauf, Reaktion und mögliche Wiederholung dokumentieren.
Hat dies die Kündigung veranlasst?Zeitlichen Ablauf und tatsächlichen Kündigungsanlass festhalten.
Welcher Schaden entstand durch das Ende?Jeden zusätzlichen Posten mit Zeitraum und Beleg getrennt erklären.

Eine ernsthafte, wiederholte Nichtzahlung kann anders zu bewerten sein als ein vertretbarer Streit über eine einzelne Berechnung. Das Urteil legt aber weder eine feste Zahl offener Monatsgehälter als allgemeine Eintrittskarte fest noch eine automatische Entschädigung von sechs Gehältern. Eine frei gewählte Summe wird durch das Wort Schadensersatz nicht zum Anspruch.

Drei getrennte Fragen: Bereits erarbeiteter Lohn, Schwere und Unzumutbarkeit als Kündigungsanlass sowie nachgewiesener zusätzlicher Schaden durch das Ende.
Ein offener Vergütungsposten beantwortet die Voraussetzungen eines Auflösungsschadens noch nicht.

Was unterscheidet offenen Lohn vom Auflösungsschaden?

Nach § 611a Absatz 2 BGB schuldet der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung. Ein bereits erarbeiteter, fälliger Betrag und ein zusätzlicher Schaden durch die Vertragsauflösung sind getrennte Positionen. Der zweite Anspruch setzt die besonderen Voraussetzungen des § 628 Absatz 2 BGB voraus. (Normen geprüft: 21.10.2026.)

Fiktives Rechenbeispiel: Zehn nachgewiesene, nach Vertrag mit je 20 Euro brutto zu vergütende Arbeitsstunden fehlen vollständig in der Abrechnung. Der rechnerische offene Vergütungsposten beträgt 10 × 20 = 200 Euro brutto. Daraus folgt noch kein zusätzlicher Ersatz mehrerer Monatsgehälter nach einer Eigenkündigung. Kündigungsanlass, Unzumutbarkeit und ein durch das Ende verursachter Schaden bleiben gesondert zu prüfen. Steuern, Sozialabgaben und andere Abrechnungsposten sind in dieser vereinfachten Rechnung nicht berechnet.

Fiktives Beispiel zehn fehlende Stunden zu zwanzig Euro ergeben zweihundert Euro brutto als Lohnposten. Zusätzlicher Schadensersatz ist gesondert zu prüfen.
Die Stundenrechnung beziffert nur einen offenen Lohnposten; sie ist keine Abfindungs- oder Schadensersatzformel.

Welche Form und Fristen darf ich nicht übersehen?

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten § 623 BGB und § 126 BGB: Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Planen Sie eine formgerechte Erklärung und deren nachweisbaren Zugang. Eine E-Mail und eine Empfangsbestätigung sollten Sie nicht als Ersatz für die erforderliche Form behandeln. Einzelheiten erläutert Kündigung per Nachricht, PDF und Fax. (Normen geprüft: 21.10.2026.)

Eine außerordentliche Kündigung ist nach § 626 Absatz 2 BGB grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen zu erklären. Wann diese Frist bei fortdauernden Zahlungsproblemen beginnt, ist sorgfältig zu prüfen. Eine selbst gesetzte Zahlungsfrist garantiert keinen beliebig neuen Fristbeginn. Die Frist zur Kündigung ist außerdem nicht mit der Frist zur Geltendmachung einer Geldforderung gleichzusetzen.

Prüfen Sie für Geldansprüche sofort anwendbare Ausschlussfristen. Die regelmäßige Verjährung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; ihr Beginn richtet sich insbesondere nach Anspruchsentstehung und Kenntnis gemäß § 199 Absatz 1 BGB. Das ist kein Grund, die Anspruchsanmeldung aufzuschieben. (Normen geprüft: 21.10.2026.)

Welche Unterlagen sollte ich jetzt vorbereiten?

  1. Vertrag, Nachträge, Abrechnungen und Nachweise über bereits geleistete Zahlungen sichern.
  2. Offene Vergütung nach Zeitraum und Grundlage auflisten; Brutto und Netto nicht vermischen.
  3. Zahlungsaufforderung, Abmahnung, Zugang und Antworten der Firma in eine Zeitleiste eintragen.
  4. Den tatsächlichen Kündigungsanlass und die Gründe gegen weiteres Abwarten konkret beschreiben.
  5. Zusätzliche Schadenspositionen mit Belegen von offenen Altansprüchen trennen.
  6. Vor einer Kündigung Grund, Form, Fristen und finanzielle Folgen individuell prüfen lassen; nach bereits erklärter Kündigung zeitnah handeln.

Für den organisatorischen Übergang helfen Eigenkündigung und Schlussabrechnung sowie Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung. Die arbeitsrechtliche Schadensersatzprüfung ersetzt keine Entscheidung der Agentur für Arbeit über Leistungsfolgen.

Häufige Fragen

Reicht eine Abmahnung für Schadensersatz nach meiner Kündigung?

Nein. Das Verhalten muss zusätzlich die Schwere eines wichtigen Grundes haben und die Kündigung veranlasst haben. Im BAG-Fall 5 AZR 439/10 scheiterte der Anspruch trotz Abmahnung und Zahlungsfrist.

Hat das BAG sechs Monatsgehälter zugesprochen?

Nein. Diese Höhe verlangte die Arbeitnehmerin. Ihre Revision wurde zurückgewiesen; sie erhielt den zusätzlichen Schadensersatz nicht und trug die Revisionskosten.

Sind offene 200 Euro automatisch mein Auflösungsschaden?

Nein. Ein bereits erarbeiteter, noch offener Vergütungsbetrag ist vom zusätzlichen Schaden durch die Vertragsauflösung zu unterscheiden. Die besondere Anspruchsgrundlage verlangt eine gesonderte Prüfung.

Kann ich die Kündigung einfach per E-Mail erklären?

Für ein Arbeitsverhältnis unter § 623 BGB ist die elektronische Form ausgeschlossen. Lassen Sie Grund, Form, Zugang und Fristen prüfen, bevor Sie eine außerordentliche Eigenkündigung erklären.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 21.10.2026