Das BAG bejahte in 1 ABR 7/15 die Mitbestimmung bei der damaligen Funktion für Besucherbeiträge über Verhalten oder Leistung erkennbarer Beschäftigter. Eine Überwachungsabsicht war nicht nötig. Untersagt wurde diese Funktion bis zur Zustimmung oder zum ersetzenden Einigungsstellenspruch; der Antrag auf Löschung der ganzen Seite blieb erfolglos. Gewöhnliche Kommentare waren vom betreffenden Antrag nicht erfasst.
Muss der Betriebsrat bei Kundenposts auf Firmen-Facebook mitreden?
Eine Funktion für Besucherbeiträge über Verhalten oder Leistung erkennbarer Beschäftigter kann der Mitbestimmung unterliegen. Das BAG bejahte dies für die im Verfahren behandelte Facebook-Funktion. Dass Kunden die Angaben eingeben und die Firma nur Öffentlichkeitsarbeit betreiben möchte, schloss die Beteiligung nicht aus. Entscheidend war die technische Möglichkeit, solche Informationen zu speichern und verfügbar zu halten. (BAG, Beschluss vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15, Leitsatz und Randnummern 36–41; Original geprüft: 03.11.2026.)
Das ist kein pauschales Verbot jeder Firmenseite und kein Urteil über sämtliche heutigen Kommentar- oder Bewertungsfunktionen. Prüfen Sie die tatsächlich eingesetzte Funktion. Die Entscheidung beschreibt eine damalige technische Gestaltung; dieser Beitrag gibt keine Anleitung zu aktuellen Facebook-Menüs.
Warum können Beiträge von Kunden eine technische Überwachung sein?
§ 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG betrifft die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle. Nach dem BAG genügt deren objektive Eignung; eine Überwachungsabsicht ist nicht erforderlich. Ein Teil des Vorgangs darf technisch erfolgen, während Menschen die Ausgangsinformationen eingeben. (Randnummern 21–22 und 41; Norm und Original geprüft: 03.11.2026.)
Im entschiedenen Fall konnten Besucherbeiträge Beschäftigten durch Namen oder die geschilderte Situation zugeordnet werden. Die Software speicherte die Angaben und machte sie dauerhaft öffentlich zugänglich. Das BAG unterschied diese Gestaltung deshalb von einem bloßen Beschwerdebrief an den Arbeitgeber. Ob die Firma die Daten später tatsächlich für Maßnahmen verwenden wollte, war nicht ausschlaggebend. (Randnummern 39–41; geprüft: 03.11.2026.)
Welche Funktion liegt bei Ihnen konkret vor?
| Prüffrage | Was Sie festhalten sollten |
|---|---|
| Wer betreibt den Auftritt? | Firmenkonto, zuständiges Unternehmen und verantwortliche Stelle; nicht nur den Namen der Plattform. |
| Was können Besucher eingeben? | Eigene Beiträge, Antworten oder andere Rückmeldungen; jede Funktion getrennt beschreiben. |
| Wer ist erkennbar? | Namentliche Nennung oder Zuordnung durch Ort, Zeitpunkt, Aufgabe und weitere Umstände. |
| Was bleibt verfügbar? | Speicherung, öffentliche Sichtbarkeit, Zugriffe und tatsächliche Auswertungsmöglichkeiten. |
| Welche Regelung besteht? | Konkrete Betriebsvereinbarung, Zustimmung oder ersetzender Spruch; ihren sachlichen Umfang prüfen. |
Eigene fiktive Einordnung: Ein Besucher beschreibt auf der von der Firma betriebenen Seite eine bestimmte Schicht und eine konkrete Tätigkeit. Auch ohne Namensnennung kann damit ein Beschäftigter erkennbar sein. Die Prüffrage lautet dann, ob personenbezogene Leistungs- oder Verhaltensangaben technisch festgehalten werden. Dass der Vorwurf zutrifft, folgt daraus noch nicht. Die Tabelle überträgt die Prüffragen aus Randnummern 22, 39–42, ohne eine neue Plattform oder einen Einzelfall abschließend zu bewerten. (Original geprüft: 03.11.2026.)
Hat das BAG die Löschung der ganzen Facebookseite verlangt?
Nein. Der Antrag, den gesamten Auftritt abzumelden, blieb erfolglos. Erfolgreich war das engere Begehren: Die Arbeitgeberin durfte die Nutzung der Funktion für Besucherbeiträge nicht weiter ermöglichen, solange weder die Zustimmung des Konzernbetriebsrats noch ein ersetzender Einigungsstellenspruch vorlag. Die Sache wurde insoweit abschließend entschieden, nicht zurückverwiesen. (Tenor und Randnummern 11, 20, 31–36; geprüft: 03.11.2026.)
Besonders wichtig ist der Verfahrensumfang: Gewöhnliche Kommentare waren vom betreffenden Antrag ausdrücklich nicht erfasst. Die damaligen Auswertungsmöglichkeiten der Seite rechtfertigten für sich ebenfalls kein Gesamtverbot. Aus diesem Beschluss lässt sich deshalb weder die Mitbestimmungsfreiheit sämtlicher Kommentare noch eine Beteiligungspflicht für jede heutige Social-Media-Funktion ableiten. (Randnummern 23–25 und 33–34; geprüft: 03.11.2026.)
Prüfen Sie auch bestehende Vereinbarungen genau. Im Originalverfahren erfasste eine allgemeine EDV-Rahmenvereinbarung die betreffende webbasierte Anwendung gerade nicht. Ein Verweis auf „Internet“ genügte dort nicht, um die Beteiligung bereits als erledigt anzusehen. Das ist eine Auslegung jener Vereinbarung, kein allgemeines Unwirksamkeitsurteil über alle IT-Vereinbarungen. (Randnummer 42; geprüft: 03.11.2026.)
Welcher Betriebsrat ist zuständig und was passiert bei Streit?
Im Fall war der Konzernbetriebsrat zuständig, weil der Auftritt als einheitliche konzernweite Maßnahme ausgestaltet war und nicht durch einzelne Vertretungen geregelt werden konnte. Die Zuständigkeit richtet sich nach den Voraussetzungen des § 58 BetrVG; der Konzernbetriebsrat ist den anderen Vertretungen nicht einfach übergeordnet. Fragen Sie nach dem tatsächlich zuständigen Gremium. (Randnummern 12–14 und Norm geprüft: 03.11.2026.)
Bei einer Angelegenheit nach § 87 Absatz 1 ersetzt nach Absatz 2 der Spruch der Einigungsstelle eine fehlende Einigung. § 76 BetrVG regelt deren Verfahren. Nach Absatz 5 kann eine Überschreitung der Ermessensgrenzen nur binnen zwei Wochen nach Zuleitung des Beschlusses beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Diese besondere Frist ist keine pauschale Beschwerdefrist für Beschäftigte gegen einen Kundenpost. (Normen geprüft: 03.11.2026.)
Was können betroffene Beschäftigte selbst tun?
- Die konkrete Funktion, den zugänglichen Beitrag und dessen Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit bestimmen.
- URL, Datum, Wortlaut und den zur Einordnung nötigen Kontext auf zulässigem Weg sichern.
- Benennen, wodurch Sie erkennbar sind und welche Aussage bestritten wird; Behauptung und belegte Tatsache unterscheiden.
- Die zuständige betriebliche Stelle und den Betriebsrat sachlich um Prüfung und Abhilfe bitten.
- Nach der konkreten Regelung für Besucherbeiträge und nach dem Umgang mit personenbezogenen Vorwürfen fragen.
- Bei Abmahnung, Kündigung oder verlangter Unterschrift gesondert und rechtzeitig Beratung einholen.
§ 84 BetrVG eröffnet das betriebliche Beschwerderecht und erlaubt die Unterstützung durch ein Betriebsratsmitglied. Wegen der Beschwerde dürfen keine Nachteile entstehen. Nach § 85 BetrVG nimmt der Betriebsrat Beschwerden entgegen und wirkt bei für berechtigt gehaltenen Beschwerden auf Abhilfe hin. Dessen Einigungsstellenregel gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist. (Normen geprüft: 03.11.2026.)
Ein eigener Formulierungsvorschlag: „Auf der von der Firma betriebenen Seite steht der Beitrag unter [URL, Datum]. Durch [konkrete Umstände] bin ich erkennbar. Ich bitte um Prüfung der Aussage und um Mitteilung, welche Regelung für diese Funktion besteht und welche Abhilfe vorgesehen ist.“ Verbreiten Sie dabei keine unnötigen Kundendaten und verschaffen Sie sich keinen unbefugten Kontozugang.
Ersetzt Mitbestimmung die Prüfung einer Kündigung oder Löschforderung?
Nein. Der BAG-Beschluss entschied über das Beteiligungs- und Unterlassungsbegehren des Gremiums, nicht über einen individuellen Entschädigungsanspruch oder die Wirksamkeit einer Kündigung wegen einer Kundenbewertung. Solche Fragen müssen gesondert geprüft werden. Bei einer schriftlichen Kündigung gilt grundsätzlich die Dreiwochenfrist ab Zugang nach § 4 KSchG. Warten Sie deshalb nicht erst die Behandlung einer Beschwerde ab. (Verfahrensgegenstand und Norm geprüft: 03.11.2026.)
Für andere Fragen helfen Fotos auf der Firmenwebsite, Beteiligung bei einem Handyverbot und die Klagefrist nach einer Kündigung. Der Beitrag behandelt Betriebsverfassungsrecht; Fragen eines Personalrats im öffentlichen Dienst sind gesondert einzuordnen. Stand der tatsächlichen Originalprüfung: 03.11.2026.
Häufige Fragen
Genügt das Argument, die Seite diene nur der Werbung?
Nicht automatisch. Im BAG-Fall kam es auf die objektive Eignung der Besucherfunktion zur Speicherung von Leistungs- und Verhaltensangaben an. Eine Überwachungsabsicht des Arbeitgebers war nicht nötig.
Muss in einem Kundenpost mein Name stehen?
Nicht zwingend. Nach dem BAG konnten Angaben auch aufgrund der beschriebenen Situation einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden. Die tatsächliche Erkennbarkeit ist konkret zu prüfen.
Verlangte das BAG, die komplette Facebookseite zu löschen?
Nein. Der entsprechende Hauptantrag scheiterte. Erfolgreich war das engere Begehren zur Besucherbeitragsfunktion bis zur Zustimmung oder einem ersetzenden Einigungsstellenspruch.
Gilt der Beschluss automatisch für jeden heutigen Kommentar?
Nein. Gewöhnliche Kommentare waren vom betreffenden Antrag ausdrücklich nicht erfasst. Die Entscheidung beschreibt die damals geprüfte Technik. Heutige Funktionen und andere Plattformen brauchen eine eigene Prüfung.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- BAG, 13.12.2016 – 1 ABR 7/15: Mitbestimmung bei Facebook-BesucherbeiträgenRechtsprechung
- § 87 BetrVG – Mitbestimmung bei technischen Kontrolleinrichtungen und EinigungsstelleGesetz
- § 58 BetrVG – Zuständigkeit des KonzernbetriebsratsGesetz
- § 76 BetrVG – Verfahren und Spruch der EinigungsstelleGesetz
- § 84 BetrVG – BeschwerderechtGesetz
- § 85 BetrVG – Behandlung von Beschwerden durch den BetriebsratGesetz
- § 4 KSchG – Klagefrist nach Zugang einer schriftlichen KündigungGesetz
Quellenstand: 03.11.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.