Die weitere Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos braucht auch nach dem Jobende eine tragfähige Grundlage. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen. Fehlt danach eine andere Rechtsgrundlage, kommt die Löschung nach Art. 17 DSGVO unter dessen Voraussetzungen in Betracht. Benennen Sie konkrete Fundstellen und sichern Sie Erklärung und Antwort. Die einmonatige Antwortfrist ist keine allgemeine Erlaubnis, ein zu löschendes Foto so lange weiterzuverwenden.
Der Arbeitsvertrag ist beendet, Ihr Porträt steht noch auf der Teamseite der früheren Firma. Vielleicht erscheint es zusätzlich in einem älteren Beitrag oder Werbevideo. Sichern Sie zuerst die Fundstellen und prüfen Sie die erteilte Erklärung. Ob die weitere Veröffentlichung zulässig ist, hängt von Zweck, Rechtsgrundlage, Reichweite der Einwilligung und einem möglichen Widerruf ab.
Darf das Foto nach dem Jobende einfach online bleiben?
Das Jobende beantwortet nicht jeden Fall automatisch. Eine Verarbeitung braucht eine tragfähige Grundlage nach Art. 6 DSGVO. Entfällt der erforderliche Zweck oder wird die maßgebliche Einwilligung widerrufen und fehlt eine andere Grundlage, kommt die Löschung nach Art. 17 Absatz 1 Buchstaben a und b DSGVO in Betracht. Die Ausnahmen des Absatzes 3 müssen gegebenenfalls gesondert geprüft werden. (Amtliche Normen geprüft: 17.10.2026.)
Trennen Sie ein persönliches Ansprechpartnerporträt von einer allgemeinen Betriebsszene. Notieren Sie, ob Name, Funktion und Darstellung den Eindruck einer aktuellen Beschäftigung erzeugen. Prüfen Sie außerdem, ob die Erklärung nur die Beschäftigungszeit, bestimmte Medien oder einen bestimmten Aufnahmezweck erfasst. Eine Erlaubnis für einen internen Aushang beantwortet nicht schon die Frage nach öffentlicher Internetwerbung.
Kann ich eine frühere Einwilligung widerrufen?
Eine datenschutzrechtliche Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen. Art. 7 Absatz 3 DSGVO verlangt, dass dies so einfach wie die Erteilung möglich ist. Die bis dahin aufgrund der Einwilligung rechtmäßige Verarbeitung wird dadurch nicht rückwirkend rechtswidrig. Der LfDI Rheinland-Pfalz erläutert beim Recht am eigenen Bild, dass für diesen Widerruf keine Gründe genannt werden müssen. (Originalnorm und einschlägiger Behördenabschnitt geprüft: 17.10.2026.)
Benennen Sie trotzdem genau, welche Veröffentlichung betroffen ist. Stützt sich die Firma auf eine andere Rechtsgrundlage, verlangen Sie eine konkrete Erläuterung; der Widerruf allein entscheidet diese andere Grundlage nicht. Bei einer gesonderten entgeltlichen Model- oder Nutzungsvereinbarung ist die Vertragsgestaltung zusätzlich zu prüfen. Das ist etwas anderes als eine gewöhnliche Beschäftigteneinwilligung.
Welche Ausgangslage liegt bei Ihnen vor?
| Unterlagen oder Antwort | Nächster Prüfschritt |
|---|---|
| Erlaubnis ausdrücklich nur während der Beschäftigung | Vertragsende und begrenzte Reichweite benennen; weitere Rechtsgrundlage prüfen lassen. |
| Einwilligung ohne feste Laufzeit | Datenschutzrechtliche Einwilligung konkret für die Zukunft widerrufen. |
| Keine Erklärung auffindbar | Rechtsgrundlage und bei behaupteter Einwilligung deren Nachweis anfordern. |
| Firma nennt berechtigte Interessen | Konkreten Zweck und Abwägung prüfen; gegebenenfalls begründeten Widerspruch erklären. |
Nach Art. 7 Absatz 1 DSGVO muss der Verantwortliche eine behauptete Einwilligung nachweisen können. § 26 Absatz 2 BDSG verlangt bei Beschäftigten besondere Beachtung der Freiwilligkeit und grundsätzlich eine schriftliche oder elektronische Erklärung, soweit keine besonderen Umstände eine andere Form angemessen machen. Über Zweck und Widerrufsrecht ist in Textform aufzuklären. Nach Absatz 8 erfasst der Beschäftigtenbegriff auch ausgeschiedene Personen. (Aktuelle Normen geprüft: 17.10.2026.)
Warum beantwortet das BAG-Urteil von 2015 die heutige Frage nicht allein?
In BAG, Urteil vom 19.02.2015 – 8 AZR 1011/13, hatte ein Arbeitnehmer 2008 einer Filmnutzung zugestimmt; sein Job endete 2011. Das Gericht sah die dort unbefristete Einwilligung für kurze illustrative Betriebsszenen nicht allein durch das Jobende als erloschen an. Der Arbeitnehmer verlor seine Revision, auch mit dem damaligen Geldanspruch. (Rn. 1–8, 32–43; vollständiges Original geprüft: 17.10.2026.)
Das war ein Fall vor Anwendung der DSGVO. Deren Art. 99 Absatz 2 nennt den 25.05.2018 als Anwendungsbeginn. Die damaligen Aussagen zu Widerrufsgründen in Rn. 36–38 sind deshalb kein Maßstab, um einen heutigen Widerruf nach Art. 7 Absatz 3 pauschal abzulehnen. Auch die damalige Bewertung einer mehrmonatigen Reaktionszeit begründet keine heutige Wartefrist. Prüfen Sie heutige Datenverarbeitung nach den aktuell anwendbaren Regeln. (Originale geprüft: 17.10.2026.)
Was gilt bei einem Widerspruch oder einer behaupteten Ausnahme?
Widerruf und Widerspruch sind verschiedene Instrumente. Bei Verarbeitung nach Art. 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erlaubt Art. 21 Absatz 1 DSGVO einen Widerspruch aus Gründen Ihrer besonderen Situation. Danach darf grundsätzlich nicht weiterverarbeitet werden, sofern der Verantwortliche nicht die dort genannten überwiegenden zwingenden Gründe nachweist oder die Verarbeitung Rechtsansprüchen dient. Das ist keine pauschale Einwilligungsprüfung. (Norm geprüft: 17.10.2026.)
Daneben betrifft § 22 KunstUrhG die Verbreitung und öffentliche Schaustellung von Bildnissen; § 23 KunstUrhG nennt Ausnahmen mit einer Grenze für berechtigte Interessen der Abgebildeten. Ein Teamfoto ist nicht schon wegen mehrerer Personen automatisch eine erlaubte Versammlungsaufnahme. Lassen Sie bei einem Streit das Zusammenspiel von Datenschutz und Bildnisrecht konkret prüfen. Der Hinweis „Gruppenbild“ ersetzt diese Prüfung nicht. (Normen geprüft: 17.10.2026.)
Wie bereite ich eine konkrete Löschanfrage vor?
- Genaue Seitenadresse, Bildschirmaufnahme und Feststellungsdatum sichern.
- Teamseite, älteren Beitrag, Video und weitere bekannte Plattformen einzeln benennen.
- Einwilligung, Aufnahmevereinbarung und damalige Datenschutzhinweise beifügen, soweit vorhanden.
- Beschäftigungsende und irreführende aktuelle Funktionsangaben dokumentieren.
- Anfrage, Zugangsnachweis, Antwort und spätere Fundstellen geordnet aufbewahren.
Ein eigener Formulierungsvorschlag: „Mein Beschäftigungsverhältnis endete am … . Unter den beigefügten Adressen wird weiterhin mein Bild veröffentlicht. Soweit die Verarbeitung auf meiner Einwilligung beruht, widerrufe ich diese für die Zukunft. Ich verlange die Löschung nach Art. 17 DSGVO, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen. Bitte erläutern Sie eine gegebenenfalls behauptete andere Rechtsgrundlage sowie die veranlassten Maßnahmen.“ Ergänzen Sie echte Fundstellen und den tatsächlichen Inhalt Ihrer Erklärung.
Hat die Firma immer einen Monat Zeit, das Foto zu entfernen?
Nein. Art. 12 Absatz 3 DSGVO betrifft Informationen über die ergriffenen Maßnahmen: unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang. Eine erforderliche Verlängerung um weitere zwei Monate wegen Komplexität und Anzahl der Anträge ist innerhalb des ersten Monats mit Gründen mitzuteilen. Die Löschpflicht nach Art. 17 verlangt bei erfüllten Voraussetzungen unverzügliche Löschung; die Antwortfrist ist keine allgemeine Erlaubnis, das Foto einen Monat weiter öffentlich zu nutzen. (Normen geprüft: 17.10.2026.)
Fragen Sie bei weiteren Fundstellen nach. Art. 19 DSGVO regelt die Mitteilung einer Löschung an Empfänger mit den dortigen Ausnahmen. Bei öffentlich gemachten Daten sieht Art. 17 Absatz 2 unter seinen Voraussetzungen angemessene Maßnahmen gegenüber weiteren Verantwortlichen vor. Daraus folgt keine Garantie, dass jede fremde Kopie oder jeder Suchmaschinentreffer sofort verschwindet. (Normen geprüft: 17.10.2026.)
Was tun bei Ablehnung oder weiterer Veröffentlichung?
Bewahren Sie die Antwort und aktuelle Nachweise auf. Nach Art. 77 DSGVO können Sie sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren. Bei fortdauernder Veröffentlichung oder besonderer Dringlichkeit lassen Sie gerichtliche Schritte gesondert prüfen; eine bestimmte Geldzahlung ist damit nicht zugesagt. Ein Löschantrag ersetzt außerdem keine Fristsicherung in einem parallelen Kündigungsstreit.
Für gespeicherte Beschäftigtendaten hilft Personalakte, Datenkopie und Berichtigung. Die andere Frage einer heimlichen Beobachtung behandelt Überwachung während einer Krankschreibung. Bei einer noch streitigen Entlassung beachten Sie unabhängig davon die Dreiwochenfrist der Kündigungsschutzklage. (Rechtsgrundlage der Beschwerde geprüft: 17.10.2026.)
Häufige Fragen
Muss ich den Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung begründen?
Für den Widerruf nach Art. 7 Absatz 3 DSGVO müssen Sie keine Gründe nennen. Bezeichnen Sie die betroffene Verarbeitung trotzdem konkret. Eine behauptete andere Rechtsgrundlage ist gesondert zu prüfen.
Hat die Firma immer einen Monat Zeit, das Bild weiterzuverwenden?
Nein. Art. 12 regelt die Information über ergriffene Maßnahmen. Liegen die Voraussetzungen einer Löschpflicht nach Art. 17 vor, ist unverzüglich zu löschen. Die Antwortfrist ist keine allgemeine Nutzungsfreigabe.
Ist jedes ältere Teamfoto allein durch mein Ausscheiden unzulässig?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Zweck, Reichweite und Dauer einer Erklärung, aktuelle Rechtsgrundlage sowie Löschgründe und Ausnahmen müssen geprüft werden. Ein persönliches Ansprechpartnerporträt kann anders zu beurteilen sein als eine allgemeine Betriebsszene.
Gilt das BAG-Urteil von 2015 unverändert für einen heutigen DSGVO-Widerruf?
Die dortigen alten Aussagen zu notwendigen Widerrufsgründen dürfen nicht als pauschale Beschränkung des heutigen Rechts nach Art. 7 Absatz 3 DSGVO verwendet werden. Das damalige Verfahren betraf Vorgänge vor Anwendung der DSGVO.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- BAG, 19.02.2015 – 8 AZR 1011/13, vollständiges historisches UrteilRechtsprechung
- § 26 BDSG – Beschäftigtendaten und EinwilligungGesetz
- § 22 KunstUrhG – Veröffentlichung von BildnissenGesetz
- § 23 KunstUrhG – Ausnahmen und berechtigte InteressenGesetz
- DSGVO – insbesondere Art. 6, 7, 12, 17, 19, 21, 77 und 99Gesetz
- LfDI Rheinland-Pfalz – Recht am eigenen Bild, Widerruf und LöschungBehörde
Quellenstand: 17.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.