Wird Freizeitausgleich zurückgenommen, prüfen Sie, wie viele Stunden Sie gearbeitet haben und wie viel genehmigte Freizeit übrig blieb. Ein Abzug für entfallene Freizeit muss sich an der maßgeblichen Kontoregelung messen lassen. Für die Zulässigkeit des Rückrufs zählen die Zusage, die anwendbaren Regeln und die Interessen beider Seiten.
Was passiert mit den Stunden, wenn ich doch arbeiten muss?
Vergleichen Sie den geplanten Abzug mit der Freizeit, die Sie nach dem Rückruf tatsächlich erhalten haben. Werden Sie am Ausgleichstag wieder eingesetzt, darf das Konto die geleistete Arbeit und den Abbau des Zeitguthabens nur so verbuchen, wie es die Kontoregelung vorsieht. Ist der ganze freie Tag entfallen, prüfen Sie besonders, ob noch ein Abzug für den ursprünglich geplanten Ausgleich stehen geblieben ist. § 362 Abs. 1 BGB und BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 5 AZR 676/11, Rn. 19–22 (geprüft am 04.11.2026).
Darf der Arbeitgeber den Freizeitausgleich zurücknehmen?
Das Bundesarbeitsgericht behandelt den Freizeitausgleich zum Abbau eines Arbeitszeitguthabens regelmäßig als widerrufliche Verteilung der Arbeitszeit. Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag können den Widerruf jedoch ausschließen oder begrenzen. Prüfen Sie außerdem, ob die konkrete Zusage als verbindliche, unwiderrufliche Freistellung erteilt wurde. Bei gewährtem gesetzlichem Erholungsurlaub gelten andere Regeln. BAG, Urteil vom 19.01.2010 – 9 AZR 425/09, Rn. 14 und § 106 GewO (geprüft am 04.11.2026).
Auch wenn ein Rückruf grundsätzlich möglich ist, muss der Arbeitgeber bei der neuen Weisung die betrieblichen Gründe und Ihr Interesse an planbarer Freizeit berücksichtigen. Je kurzfristiger die Änderung, desto wichtiger sind konkrete Umstände wie organisierte Betreuung, verbindliche Termine oder die Möglichkeit, den Einsatz anders zu besetzen. Der BAG-Beschluss zur Arbeitszeitregelung eines Entsorgungsbetriebs enthält keine allgemeine Rückruffrist. Die dort geprüfte Vorlauffrist betraf die Gewährung des Ausgleichs in diesem Betrieb. BAG, Beschluss vom 09.11.2010 – 1 ABR 75/09, Rn. 46–49 und § 315 BGB (geprüft am 04.11.2026).
Wie lässt sich der Eintrag auf dem Zeitkonto prüfen?
Ein Eintrag für genehmigten Freizeitausgleich kann schon im Dienstplan stehen, bevor Sie die Freizeit erhalten. Entscheidend für die Schlussbuchung sind die tatsächlich gewährte Freistellung und die Regeln für das Konto. Lassen Sie sich erklären, wie der Betrieb eine bereits erfasste Abbuchung nach einem Rückruf berichtigt und wie er die Arbeit erfasst. Das BAG-Urteil 5 AZR 676/11 betraf eine Verrechnung mit Minusstunden. Es verlangt eine Grundlage in der Kontovereinbarung und einen sachlichen Grund für das Streichen gutgeschriebener Stunden. Es legt kein Buchungsverfahren für einen Rückruf fest. BAG 5 AZR 676/11, Rn. 19–22 (geprüft am 04.11.2026).
| Was am Ausgleichstag passiert | Was Sie prüfen sollten |
|---|---|
| Sie bleiben wie genehmigt frei. | Vergleichen Sie den Abzug mit der vereinbarten Bewertung der Freistellung. |
| Sie arbeiten nach dem Rückruf einen Teil der geplanten Sollzeit. | Trennen Sie tatsächliche Arbeit und verbliebene Freizeit. Fragen Sie, ob der ursprüngliche Abzug entsprechend angepasst wurde. |
| Sie leisten die gesamte Sollzeit. | Prüfen Sie, ob der Abzug für den entfallenen Ausgleich rückgängig gemacht und der Arbeitstag korrekt erfasst wurde. |
Beispiel mit 14 Stunden Guthaben
Angenommen, Sie haben 14 Plusstunden und für einen Tag mit acht Sollstunden wurde ein Ausgleich von acht Stunden vorgemerkt. Nach einem teilweisen Rückruf arbeiten Sie drei Stunden. Die übrigen fünf Stunden bleiben vereinbarungsgemäß frei. Rechnet das Konto Freizeit und Arbeitszeit jeweils im Verhältnis eins zu eins an, sinkt Ihr Guthaben um fünf Stunden auf neun Stunden. Waren zuvor acht Stunden abgezogen worden, muss der Saldo im Beispiel um drei Stunden steigen. Zählen Sie diese drei Stunden bei der Saldokorrektur nur einmal. Bei Zuschlägen, abweichender Bewertung oder einer Verschiebung des Ausgleichs auf einen anderen Tag brauchen Sie die konkrete Kontoregelung.
Welche Unterlagen helfen bei der Korrektur?
- Sichern Sie die Zusage, den ursprünglichen Dienstplan und den Kontostand vor dem Ausgleich.
- Halten Sie fest, wann der Rückruf kam und ob er die gesamte oder nur einen Teil der Freistellung betraf.
- Vergleichen Sie Sollzeit, geleistete Arbeitszeit, Pausen und verbleibende Freizeit mit dem nächsten Kontoauszug.
- Bitten Sie bei einer Abweichung um die Grundlage der Buchung und um eine Korrektur für den konkreten Tag. Prüfen Sie dabei mögliche Ausschlussfristen.
Für die Frage, ob die neue Weisung verbindlich war, hilft der Ratgeber zur kurzfristigen Dienstplanänderung. Wie sich andere Abbuchungen und Minusstunden prüfen lassen, erklärt der Beitrag zum Arbeitszeitkonto.
Häufige Fragen
Ist ein freier Tag im Plan immer Freizeitausgleich?
Prüfen Sie, ob die Freistellung ausdrücklich zum Abbau eines Zeitguthabens gewährt wurde und welche Buchung für den Tag vorgesehen ist.
Gibt es eine feste Frist für den Rückruf?
Der BAG-Beschluss nennt keine allgemeine Rückruffrist. Konkrete Fristen können sich aus den Regeln Ihres Betriebs oder Vertrags ergeben. Bei der Weisung muss der Arbeitgeber auch die Planbarkeit Ihrer Freizeit berücksichtigen.
Wie prüfe ich den Saldo nach einem Einsatz von wenigen Stunden?
Halten Sie Arbeit und verbleibende Freizeit getrennt fest. Vergleichen Sie beide mit der geplanten Abbuchung und der Bewertung laut Kontoregelung.
Was tun, wenn der Ausgleich weiterhin voll abgezogen ist?
Legen Sie den alten Plan, den Rückruf, den Nachweis der Arbeit und den Kontoauszug vor. Bitten Sie um eine Aufschlüsselung und die Korrektur einer unberechtigten Buchung.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- BAG, 09.11.2010 – 1 ABR 75/09, Arbeitszeitregelung und Widerruf des FreizeitausgleichsRechtsprechung
- BAG, 19.01.2010 – 9 AZR 425/09, Erholungsurlaub und widerruflicher FreizeitausgleichRechtsprechung
- BAG, 21.03.2012 – 5 AZR 676/11, Eingriff in ein ArbeitszeitkontoRechtsprechung
- § 106 GewO – Weisungsrecht des ArbeitgebersGesetz
- § 315 BGB – Bestimmung der Leistung durch eine ParteiGesetz
- § 362 BGB – Erlöschen durch LeistungGesetz
Quellenstand: 04.11.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.