Überstunden sind nicht allein deshalb zu bezahlen, weil sie tatsächlich geleistet wurden. Arbeitnehmer müssen regelmäßig darlegen können, wann sie über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben und dass der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der Arbeit erforderlich gemacht hat. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und mögliche Ausschlussfristen sind zusätzlich zu prüfen.
Überstunden geleistet – aber kein Geld?
In der Praxis entstehen Überstunden auf unterschiedliche Weise: Eine Führungskraft ordnet sie ausdrücklich an, ein Projekt kann erkennbar nicht innerhalb der Normalarbeitszeit erledigt werden oder der Arbeitgeber sieht regelmäßig, dass Beschäftigte länger bleiben. Für einen Vergütungsanspruch reicht die bloße Anwesenheit im Betrieb jedoch nicht in jedem Fall aus.
Zuerst ist zu klären, welche Arbeitszeit vereinbart wurde und ob Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung den Ausgleich von Mehrarbeit regeln. Manche Regelungen sehen Bezahlung vor, andere Freizeitausgleich. Pauschale Abgeltungsklauseln müssen transparent erkennen lassen, in welchem Umfang Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sein sollen.
Rechtslage nach § 612 BGB
Fehlt eine ausdrückliche Vergütungsabrede, kann sich ein Anspruch aus § 612 Abs. 1 BGB ergeben. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ob diese Erwartung besteht, hängt unter anderem von Tätigkeit, Vergütungshöhe, Branchenüblichkeit und Vertragsgestaltung ab.
Daneben gelten mögliche tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen. Sie können verlangen, dass Ansprüche innerhalb kurzer Zeit in einer bestimmten Form geltend gemacht werden. Solche Fristen sind von der allgemeinen Verjährung zu unterscheiden und sollten früh geprüft werden.
Arbeitszeitrecht ist nicht automatisch Vergütungsrecht
§ 3 ArbZG begrenzt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf acht Stunden. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums durchschnittlich acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Diese Schutzvorschrift beantwortet aber nicht automatisch, ob jede dokumentierte Mehrstunde zu bezahlen ist.
Arbeitszeitaufzeichnung und Überstundenvergütung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Eine Zeiterfassung kann wichtiges Beweismaterial liefern. Sie ersetzt dennoch nicht ohne Weiteres den Vortrag dazu, dass die Mehrarbeit vom Arbeitgeber veranlasst war.

Wann ist die Mehrarbeit dem Arbeitgeber zuzurechnen?
- Anordnung: Eine Führungskraft verlangt ausdrücklich, länger zu arbeiten oder eine zusätzliche Schicht zu übernehmen.
- Billigung: Der Arbeitgeber kennt die bereits geleisteten Überstunden und akzeptiert sie als gewollte Arbeitsleistung.
- Duldung: Der Arbeitgeber weiß von wiederkehrender Mehrarbeit, verhindert sie nicht und nimmt die Leistung weiter entgegen.
- Erforderlichkeit: Die zugewiesene Arbeit oder ein vorgegebener Zeitrahmen lässt sich objektiv nur mit Mehrarbeit bewältigen. Auch dies muss konkret beschrieben werden.
Freiwilliges längeres Verbleiben ohne Arbeitsleistung oder ohne erkennbaren Bezug zu einer Arbeitgeberanforderung begründet regelmäßig keinen Vergütungsanspruch.
BAG zur Darlegungs- und Beweislast
Wer Überstundenvergütung verlangt, muss darlegen, an welchen Tagen von wann bis wann über die Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet wurde. Zusätzlich muss die arbeitgeberseitige Veranlassung vorgetragen werden. Die unionsrechtlich begründete Pflicht zur Arbeitszeiterfassung verändert diese Darlegungs- und Beweislast im Vergütungsprozess nach der Entscheidung nicht.
Das Urteil verlangt keinen unmöglichen Vollbeweis im ersten Schritt. Konkrete eigene Aufzeichnungen zu Datum, Beginn, Ende, Pause, Tätigkeit und Anordnung sind aber wesentlich. Auf hinreichend konkreten Vortrag muss der Arbeitgeber substantiiert reagieren.
Beispiele
Ausdrücklich angeordnete Zusatzschicht
Eine Teamleitung bittet per E-Mail um eine zusätzliche Samstagsschicht. Die Nachricht und die Zeiterfassung sprechen deutlich für eine arbeitgeberseitige Veranlassung. Ob Bezahlung oder Freizeitausgleich geschuldet ist, richtet sich zusätzlich nach den anwendbaren Regelungen.
Regelmäßig spätes Arbeitsende
Ein Arbeitnehmer bleibt über Monate täglich länger. Der Arbeitgeber erhält zwar Ergebnisberichte, kennt aber die konkreten Arbeitszeiten nicht. Für eine Duldung muss näher erklärt werden, wann und wie der Arbeitgeber Kenntnis von der Mehrarbeit erlangte.
Unrealistische Zeitvorgabe
Eine Tour oder Aufgabenmenge wird so vorgegeben, dass sie innerhalb der Normalarbeitszeit objektiv nicht erledigt werden kann. Der Arbeitnehmer sollte Aufgabenmenge, Zeitvorgabe und tatsächliche Zeiten nachvollziehbar dokumentieren.

Was sollten Arbeitnehmer tun?
- Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Pausen und konkrete Tätigkeit täglich dokumentieren.
- Anordnungen, Dienstpläne, E-Mails und Nachrichten sichern.
- Vertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung auf Ausgleichs- und Ausschlussfristen prüfen.
- Offene Stunden zeitnah und nachweisbar gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
- Bei erheblichen Beträgen oder Streit über die Veranlassung individuelle Beratung einholen.
Fazit
Für Überstundenvergütung sind zwei Ebenen entscheidend: die über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit und ihre Veranlassung durch den Arbeitgeber. Gute eigene Aufzeichnungen sind deshalb mehr als eine reine Stundenliste. Sie sollten auch zeigen, welche Aufgabe, Anordnung oder betriebliche Situation die Mehrarbeit ausgelöst hat.
Häufige Fragen
Muss jede erfasste Überstunde bezahlt werden?
Nein. Die Erfassung belegt zunächst die Arbeitszeit. Zusätzlich sind Anspruchsgrundlage, Arbeitgeberveranlassung und mögliche Ausgleichsregelungen zu prüfen.
Reicht eine Excel-Liste als Nachweis?
Eine zeitnahe Liste kann wichtig sein. Sie sollte Datum, Beginn, Ende, Pausen, Tätigkeit und den Bezug zur Anordnung oder Kenntnis des Arbeitgebers enthalten.
Darf der Vertrag alle Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgelten?
Pauschalklauseln müssen transparent sein. Eine unbegrenzte oder völlig unbestimmte Abgeltung kann unwirksam sein; die konkrete Klausel ist zu prüfen.
Kann statt Geld Freizeitausgleich verlangt werden?
Das hängt von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einer konkreten Vereinbarung ab. Ein allgemeiner automatischer Vorrang besteht nicht in jedem Fall.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- § 612 BGB – VergütungGesetz
- § 3 ArbZG – Arbeitszeit der ArbeitnehmerGesetz
- BAG, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21Rechtsprechung
Quellenstand: 02.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.