Ein Anspruch kann bestehen, wenn die nach Ihrer Jubiläumsregelung erforderliche Beschäftigungszeit mit Ablauf des letzten Vertragstags vollendet ist. Im BAG-Urteil vom 09.04.2014 – 10 AZR 635/13 musste der Vertrag am folgenden Fälligkeitstag nicht mehr bestehen. Zusätzliche Stichtagsbedingungen und die tatsächlich anrechenbaren Zeiten brauchen eine eigene Prüfung.
Kann Jubiläumsgeld noch nach dem Vertragsende fällig werden?
Ja, das kann nach der konkreten Jubiläumsregelung möglich sein. Verlangt sie die Vollendung einer bestimmten Beschäftigungszeit, ist dieser Zeitpunkt vom späteren Auszahlungstag zu unterscheiden. Das BAG sprach in seinem Urteil vom 09.04.2014 – 10 AZR 635/13 Jubiläumsgeld zu, obwohl das Arbeitsverhältnis genau mit Vollendung der erforderlichen Zeit endete. Ein Fortbestand am Folgetag war nach der geprüften Regelung nicht erforderlich. (Leitsatz und Randnummern 11–14; Original geprüft: 02.11.2026.)
Für Ihre Prüfung brauchen Sie deshalb drei Daten: den anrechenbaren Beginn, das rechtliche Vertragsende und den vorgesehenen Zahlungstag. Ein Abschied im Büro oder der letzte Tag tatsächlicher Arbeit beantwortet diese Fragen noch nicht.
Welche Zusage gilt überhaupt für mein Jubiläum?
Beschaffen Sie die vollständige Zahlungsregelung einschließlich Nachträgen und ihrer Geltungsfassung. Bei einer vertraglichen Vergütungszusage verpflichtet § 611a Absatz 2 BGB den Arbeitgeber zur vereinbarten Zahlung. Die Vorschrift legt aber selbst weder einen Jubiläumsbetrag noch eine bestimmte Zahl von Dienstjahren fest. Markieren Sie daher die vereinbarte Beschäftigungszeit, anrechenbare Vorzeiten, den Betrag und zusätzliche Voraussetzungen. (Aktuelle Norm geprüft: 02.11.2026.)
Steht im Vertrag ein Verweis auf einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsvertragsregeln, benötigen Sie auch diesen Text. Die bloße Bezeichnung „TVöD“ in einer Abrechnung genügt als Arbeitsgrundlage für die eigene Prüfung nicht. Wie Sie den konkreten Verweis einordnen, erklärt der Beitrag Tarifvertrag und Bezugnahmeklausel.
Notieren Sie gesondert, ob der Arbeitgeber zusätzlich einen bestimmten Stichtag, einen ungekündigten Vertrag oder eine Fortbeschäftigung verlangt. Solche zusätzlichen Bedingungen müssen anhand ihrer eigenen Rechtsgrundlage geprüft werden. Eine Entscheidung zu einem anderen Wortlaut ersetzt diese Prüfung nicht.
Wie rechne ich volle Beschäftigungsjahre?
Beginnt das Arbeitsverhältnis mit dem Anfang des vereinbarten Eintrittstags, zählt dieser Tag nach § 187 Absatz 2 BGB mit. Bei einer nach Jahren bemessenen Frist führt § 188 Absatz 2 BGB in diesem Fall zum Ablauf des Tages vor dem entsprechenden Jahrestag. Die Sonderregel bei einem fehlenden Monatstag steht in Absatz 3. (Aktuelle Einzelvorschriften geprüft: 02.11.2026.)
Fiktive Rechnung: Eintritt am 01.12.2001, durchgehend vollständig anrechenbare Zeit, vereinbart sind 25 volle Jahre. Diese Zeit ist mit Ablauf des 30.11.2026, also um 24:00 Uhr, vollendet. Am 29.11.2026 fehlt noch ein Tag. Der 01.12.2026 ist der darauffolgende Kalendertag. Das Beispiel berechnet nur die angenommene Zeitvoraussetzung; Betrag und weitere Bedingungen stammen aus Ihrer eigenen Vereinbarung.
Was bedeutet das für verschiedene Endtermine?
| Vertragsende im Beispiel | Zeitvoraussetzung von 25 Jahren |
|---|---|
| 29.11.2026 | Noch nicht vollständig erreicht. |
| 30.11.2026 | Mit Ablauf dieses Tages vollständig erreicht. |
| 31.12.2026 | Schon mit Ablauf des 30.11. erreicht. |
Vergleichen Sie die Daten anhand des Vertrags, nicht nur eines Dienstplans. Legen Sie für Unterbrechungen und angerechnete Vorzeiten eine eigene Liste an. Die einfache Rechnung oben setzt voraus, dass hierzu nichts abzuziehen oder zusätzlich anzurechnen ist. Verändern Sie Ihren Kündigungstermin erst, wenn sowohl die Kündigungsfrist als auch die Zahlungsregelung geklärt sind.
Was entschied das BAG tatsächlich?
Im entschiedenen Fall endete ein 40-jähriges Arbeitsverhältnis am 29.02.2012; die maßgebliche Zeit war mit dessen Ablauf vollendet. Das BAG verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von 1.000 Euro brutto nebst Zinsen. Grundlage war die damals vertraglich anwendbare KODA-Fassung des TVöD (VKA). Der Betrag ist keine allgemeine heutige Jubiläumszahlung. (Tenor und Randnummern 2–3, 7–14; geprüft: 02.11.2026.)
Das Gericht legte die konkrete Regelung als Belohnung der bereits zurückgelegten Beschäftigungszeit aus. Die Bezeichnung des Empfängers als Beschäftigter verlangte dort keine Weiterbeschäftigung am folgenden Fälligkeitstag. (Randnummern 15–21; geprüft: 02.11.2026.)
Entstehung, Fälligkeit und Auszahlung getrennt prüfen
§ 271 BGB unterscheidet zwischen Leistungen ohne bestimmte Leistungszeit und einer festgelegten Leistungszeit. Lesen Sie daher zusätzlich zur Dienstzeitregel auch die Bestimmung, wann gezahlt werden muss. Dass ein Anspruch besteht, bedeutet nicht in jeder Vereinbarung, dass er schon am letzten Arbeitstag auszuzahlen ist. (Aktuelle Norm geprüft: 02.11.2026.)
Ein jährliches Weihnachtsgeld oder eine Jahressonderzahlung hat außerdem eine eigene Regelung. Übertragen Sie deren Stichtag nicht ungeprüft auf ein Dienstjubiläum. Die gesonderten Fragen zu solchen Zahlungen behandelt Weihnachtsgeld bei Kündigung.
Welche Fristen muss ich sichern?
Prüfen Sie sofort, ob die maßgebliche Regelung eine Ausschlussfrist und eine bestimmte Form der Geltendmachung enthält. Dazu hilft die gesonderte Prüfung von Ausschlussfristen. Eine unverbindliche Nachfrage sollte eine erforderliche, eindeutig bezeichnete Zahlungsforderung nicht ersetzen.
Für die regelmäßige gesetzliche Verjährung nennt § 195 BGB drei Jahre. Der Beginn richtet sich grundsätzlich nach dem Jahresende und den Voraussetzungen von § 199 Absatz 1 BGB, insbesondere Anspruchsentstehung und Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis. Das ist keine pauschale Zusage, Sie könnten mit jeder Jubiläumsforderung drei Jahre warten. (Aktuelle Einzelvorschriften geprüft: 02.11.2026.)
Welche Unterlagen und Schritte helfen bei einer Ablehnung?
- Arbeitsvertrag, Nachträge und vollständige Jubiläumsregelung mit Geltungsdatum sichern.
- Beginn, Unterbrechungen, anerkannte Vorzeiten und rechtliches Vertragsende dokumentieren.
- Vollendungstag und vorgesehenen Fälligkeitstag getrennt aufschreiben.
- Betrag, Anspruchsgrundlage und bestrittene Voraussetzung genau benennen.
- Ablehnung und rechtzeitigen Zugang einer erforderlichen Forderung sichern.
- Bei nahendem Fristablauf die nötigen weiteren Schritte rechtzeitig klären.
Eigener Formulierungsvorschlag: „Ich mache Jubiläumsgeld in Höhe von [Betrag] Euro brutto aus [genaue Regelung] geltend. Meine anrechenbare Beschäftigungszeit beginnt am [Datum] und ist nach meiner Berechnung mit Ablauf des [Datum] vollendet. Mein Vertrag endet am [Datum]. Bitte erläutern Sie eine abweichende Berechnung und zahlen Sie den fälligen Betrag.“ Passen Sie Form und Inhalt an die tatsächlich geltende Fristregel an.
Wenn zugleich Ihr Rentenbeginn geplant ist, prüfen Sie das Vertragsende gesondert: Zum Renteneintritt kündigen? Der vorliegende Beitrag bestimmt weder Ihre Rentenhöhe noch einen allgemein gültigen Jubiläumsbetrag. Stand der Originalprüfung: 02.11.2026.
Häufige Fragen
Muss ich am Auszahlungstag noch beschäftigt sein?
Das hängt von Ihrer Regelung ab. Im BAG-Fall 10 AZR 635/13 genügte die Vollendung der erforderlichen Beschäftigungszeit bis zum Vertragsende; am folgenden Fälligkeitstag musste kein Vertrag mehr bestehen.
Reicht ein Tag vor Vollendung der Dienstjahre?
Bei der hier unterstellten Voraussetzung voller Beschäftigungsjahre fehlt dann ein Tag. Prüfen Sie aber anrechenbare Vorzeiten und die genaue Anspruchsregelung, statt eine Zahlung allein nach dem Kalender zu unterstellen.
Sind 1.000 Euro die allgemeine Jubiläumszahlung?
Nein. Das war der im entschiedenen Fall zugesprochene Betrag aus der damaligen KODA-Regelung. Ihre Höhe ergibt sich aus der für Sie geltenden Grundlage.
Soll ich mit der Forderung bis zur Schlussabrechnung warten?
Klären Sie die Fälligkeit und eine mögliche Ausschlussfrist vorher. Bezeichnen Sie eine erforderliche Forderung konkret und sichern Sie deren rechtzeitigen Zugang in der verlangten Form.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- BAG, 09.04.2014 – 10 AZR 635/13: Jubiläumsgeld bei VertragsendeRechtsprechung
- § 611a BGB – Vereinbarte VergütungGesetz
- § 187 BGB – FristbeginnGesetz
- § 188 BGB – FristendeGesetz
- § 271 BGB – LeistungszeitGesetz
- § 195 BGB – Regelmäßige VerjährungsfristGesetz
- § 199 BGB – Beginn der VerjährungGesetz
Quellenstand: 02.11.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.