Eine gefährliche private Spielerei unter Kollegen kann persönliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auslösen. Fehlt bereits die betriebliche Tätigkeit des Verursachers, greift der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII nicht; dann kann auch eine fahrlässige Verletzung genügen. Eine bloß unvorsichtige Ausführung eines Arbeitsauftrags bleibt dagegen nicht automatisch privat.
Kann ein verletzender Kollegenscherz persönliche Haftung auslösen?
Ja. Wer einen Kollegen verletzt, ist nicht allein deshalb vor einer persönlichen Forderung geschützt, weil der Vorfall während der Arbeit geschah. Entscheidend ist insbesondere, ob die schädigende Handlung selbst eine betriebliche Tätigkeit war. Gefährliche Spielereien oder Neckereien neben der Arbeit können dem privaten Bereich zuzuordnen sein. Dann scheitert der Haftungsausschluss bereits an dieser Voraussetzung. (BAG, 19.03.2015 – 8 AZR 67/14, Randnummern 18–24; amtliches Original geprüft: 20.10.2026.)
Die Anspruchsgrundlagen sind getrennt zu prüfen: § 823 Absatz 1 BGB erfasst unter anderem vorsätzliche oder fahrlässige widerrechtliche Körper- und Gesundheitsverletzungen. § 253 Absatz 2 BGB ermöglicht bei den dort genannten Verletzungen auch Schmerzensgeld. Ursache, Verschulden und Folgen müssen im konkreten Fall festgestellt werden. (Normen geprüft: 20.10.2026.)
Was entschied das BAG beim geworfenen Werkstattgewicht?
Ein Auszubildender hatte ein Wuchtgewicht mit Kraft und abgewandtem Körper nach hinten durch den Arbeitsraum geworfen. Es traf einen anderen Auszubildenden am Auge und verursachte bleibende Beeinträchtigungen. Das Landesarbeitsgericht sprach 25.000 Euro Schmerzensgeld zu und bestätigte die Ersatzpflicht für weitere Schäden, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen waren. Das BAG wies die Revision des Verursachers zurück. (Tatbestand, Tenor und Randnummern 6–10; geprüft: 20.10.2026.)
Die Summe ist keine Pauschale für einen Kollegenscherz. Die Revision griff die Höhe des Schmerzensgeldes und den Umfang der Feststellung nicht an. Außerdem musste das BAG das konkrete Motiv des Wurfs nicht abschließend bestimmen: Eine gefährliche Spielerei lag nahe; ausschlaggebend war die fehlende Betriebsbezogenheit der Handlung. (Randnummern 10 und 24; geprüft: 20.10.2026.)
Warum zählen weder Arbeitszeit noch Firmenwerkzeug allein?
§ 105 Absatz 1 SGB VII beschränkt unter seinen Voraussetzungen die Haftung für Personenschäden gegenüber Versicherten desselben Betriebs. Dazu gehört die Verursachung durch eine betriebliche Tätigkeit. Der Arbeitsort, die Betriebszugehörigkeit und die Benutzung eines Betriebsmittels ersetzen diese Prüfung nicht. Fragen Sie nach dem Zweck genau der Handlung, die die Verletzung ausgelöst hat. (Randnummern 20–24; Norm geprüft: 20.10.2026.)
Eigene Orientierung anhand des Urteils: Die folgenden Gegenüberstellungen entscheiden keinen unbekannten Einzelfall. Sie zeigen, welche Tatsachen auseinanderzuhalten sind.
| Situation | Prüfpunkt |
|---|---|
| Ein Arbeitsauftrag wird unvorsichtig ausgeführt. | Fehlerhafte Ausführung bleibt nicht automatisch privat. |
| Ein Firmengegenstand wird für eine gefährliche Neckerei benutzt. | Der private Handlungszweck kann den Haftungsausschluss ausschließen. |
| Der Verletzte erhält Leistungen der Berufsgenossenschaft. | Damit ist die persönliche Haftung des Verursachers noch nicht beantwortet. |
Das BAG grenzte ausdrücklich ab: Auch eine unsachgemäße oder leichtsinnige Entsorgung von Gewichten könnte noch betrieblich sein. Beim kraftvollen Schleudern nach hinten endete oder unterbrach sich dagegen der betriebliche Zusammenhang. Nicht jeder Sicherheitsverstoß macht eine Arbeitshandlung zur Privatsache. (Randnummern 20, 23–24; geprüft: 20.10.2026.)
Muss der Kollege die Verletzung absichtlich verursacht haben?
Nicht, wenn der Haftungsausschluss mangels betrieblicher Tätigkeit überhaupt nicht greift. Im BAG-Fall wurde eine vorsätzliche Verletzung verneint; die fahrlässige Verletzung genügte für die bejahten Ansprüche. Fahrlässigkeit bedeutet nach § 276 Absatz 2 BGB, die erforderliche Sorgfalt außer Acht zu lassen. (Randnummern 8, 13–16 und 24; geprüft: 20.10.2026.)
Anders ist die Prüfung bei einer tatsächlich betrieblichen Tätigkeit: § 105 Absatz 1 SGB VII nennt als Ausnahmen insbesondere die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls und bestimmte versicherte Wege. Verwechseln Sie deshalb einen bewusst ausgeführten Wurf nicht mit einer vorsätzlichen Verletzung. Ebenso wenig genügt grobe Fahrlässigkeit allein, um einen ansonsten greifenden Ausschluss zu überwinden. (Norm und BAG-Randnummern 13–16 geprüft: 20.10.2026.)
Haben Auszubildende einen besonderen Freibrief?
Nein. Das BAG übertrug besondere Maßstäbe für schulische Spielereien gerade nicht auf Auszubildende im Betrieb. § 10 Absatz 2 BBiG verweist grundsätzlich auf arbeitsvertragliche Regeln; § 13 BBiG verlangt unter anderem sorgfältige Aufgabenerfüllung und pfleglichen Werkzeuggebrauch. Bei Minderjährigen bleibt die gesetzliche Verantwortlichkeit nach § 828 BGB gesondert zu prüfen. Der Verursacher im BAG-Fall war bereits volljährig. (Randnummern 2, 17 und 25–31; Normen geprüft: 20.10.2026.)
Welche Tatsachen und Unterlagen sollten Sie sichern?
- Arbeitsauftrag und Ablauf unmittelbar vor der verletzenden Handlung getrennt schildern.
- Bewegung, Blickrichtung, verwendeten Gegenstand und Zweck möglichst genau dokumentieren.
- Zeugen benennen und zeitnahe eigene Erinnerungsnotizen aufbewahren.
- Ärztliche Befunde, Behandlung, Beschwerden und mögliche Folgeschäden festhalten.
- Unfallanzeige, Bescheide, Forderungsschreiben und Versicherungsunterlagen sammeln.
Im BAG-Fall zahlte die Berufsgenossenschaft bereits eine Rente; trotzdem bestand der persönliche Anspruch. Versicherungsschutz des Verletzten und Betriebsbezogenheit der Handlung des Verursachers dürfen deshalb nicht gleichgesetzt werden. Für Versorgung und Meldung hilft der Ratgeber zum Arbeitsunfall. Forderungen des Arbeitgebers wegen beschädigter Sachen behandelt dagegen Arbeitnehmerhaftung. (Randnummern 2 und 18–24; geprüft: 20.10.2026.)
Welche Fristen und nächsten Schritte sind wichtig?
Die regelmäßige Verjährung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Ihr Beginn hängt nach § 199 Absatz 1 BGB grundsätzlich vom Jahresende, der Anspruchsentstehung und Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis ab. Bei vorsätzlichen Körper- oder Gesundheitsverletzungen sieht § 197 Absatz 1 Nummer 1 BGB dagegen grundsätzlich 30 Jahre vor. Das ersetzt keine Prüfung von Sonderregeln, möglichen Ausschlussfristen und verjährungshemmenden Schritten. (Normen geprüft: 20.10.2026.)
Lassen Sie Anspruchsgegner, verbleibende Schadenspositionen und Fristen zeitnah anhand der Unterlagen prüfen. Als in Anspruch genommene Person sollten Sie den Ablauf ebenfalls sichern und eine Forderung konkret aufschlüsseln lassen. Unterschreiben Sie keine abschließende Abfindungs- oder Haftungserklärung, solange insbesondere mögliche Spätfolgen und der Umfang der Erklärung ungeklärt sind.
Häufige Fragen
Muss ich eine absichtliche Verletzung nachweisen?
Nicht stets. Fehlt schon eine betriebliche Tätigkeit des Verursachers, greift § 105 SGB VII nicht. Im erläuterten BAG-Fall reichte die fahrlässige Verletzung. Bei einer betrieblichen Tätigkeit sind die Voraussetzungen und Ausnahmen des Haftungsausschlusses dagegen gesondert zu prüfen.
Macht jeder Sicherheitsverstoß eine Handlung privat?
Nein. Auch unvorsichtige oder leichtsinnige Ausführung kann betrieblich bleiben. Nach dem BAG zählt der Zweck der konkret verletzenden Handlung. Arbeitszeit, Betriebsgelände und Firmenwerkzeug entscheiden die Einordnung nicht allein.
Schließt eine BG-Rente Schmerzensgeld gegen den Kollegen aus?
Nicht automatisch. Im BAG-Fall erhielt der Verletzte bereits eine Rente der Berufsgenossenschaft. Trotzdem blieb der persönliche Anspruch bestehen, weil der Verursacher die Verletzung nicht durch eine betriebliche Tätigkeit herbeigeführt hatte.
Bekomme ich für einen Kollegenscherz ebenfalls 25.000 Euro?
Diese Summe war der konkrete, bestätigte Schmerzensgeldbetrag des erläuterten Falls. Sie ist keine Pauschale. Anspruch, Verletzungsfolgen und Höhe müssen gesondert geprüft werden; die Revision griff die Höhe dort nicht an.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- BAG, 19.03.2015 – 8 AZR 67/14 – Schmerzensgeld im AusbildungsverhältnisRechtsprechung
- § 105 SGB VII – HaftungsbeschränkungGesetz
- § 823 BGB – SchadensersatzpflichtGesetz
- § 253 BGB – Immaterieller SchadenGesetz
- § 276 BGB – FahrlässigkeitGesetz
- § 10 BBiG – BerufsausbildungsvertragGesetz
- § 13 BBiG – Verhalten während der BerufsausbildungGesetz
- § 828 BGB – MinderjährigeGesetz
- § 195 BGB – Regelmäßige VerjährungGesetz
- § 199 BGB – Fristbeginn und HöchstfristenGesetz
- § 197 BGB – Dreißigjährige VerjährungGesetz
Quellenstand: 20.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.