Der Arbeitgeber darf eine ärztlich bescheinigte AU nicht allein aus Misstrauen durch Detektive überprüfen lassen. Nach dem BAG muss ihr Beweiswert erschüttert sein und der Medizinische Dienst darf nicht als geeignetes milderes Mittel zur Verfügung stehen. Auch dann bleiben Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Gesundheitsdaten und ein möglicher Schadenersatzanspruch verlangen eine gesonderte Bewertung.
Sie sind krankgeschrieben und erfahren, dass die Firma Ihre Bewegungen durch eine Detektei beobachten ließ. Für Ihre nächsten Schritte ist entscheidend, welche Zweifel schon vor dem Auftrag bestanden, was aufgezeichnet wurde und ob eine schonendere Klärung möglich war. Eine Beobachtung im privaten Umfeld kann geschützte Gesundheitsdaten betreffen.
Warum sind Beobachtungen Gesundheitsdaten?
Gesundheitsdaten sind nach Artikel 4 Nummer 15 DSGVO personenbezogene Informationen über die körperliche oder geistige Gesundheit. Dazu kann ein Bericht gehören, der den Gang, körperliche Belastbarkeit oder sichtbare Einschränkungen einer Person bewertet. Ein ärztlicher Befund ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Das BAG, Urteil vom 25.07.2024 – 8 AZR 225/23, ordnete die Dokumentation des sichtbaren Gesundheitszustands während einer Observation so ein. Auch Beobachtungen im öffentlichen oder frei einsehbaren Raum verlieren dadurch nicht ihren Datenschutzbezug. Im entschiedenen Fall betrafen sie zudem den Außenbereich des Wohnhauses. (Leitsatz, Rn. 7, 18 und 22; Original und Norm geprüft: 17.10.2026.)
Wann kommt eine Detektei überhaupt in Betracht?
Artikel 9 DSGVO verbietet grundsätzlich die Verarbeitung von Gesundheitsdaten und enthält begrenzte Ausnahmen. Für den arbeitsrechtlichen Zweck prüfte das BAG Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b mit § 26 Absatz 3 BDSG. Die Verarbeitung muss erforderlich sein; überwiegende Schutzinteressen und angemessene Sicherungen sind zu beachten. § 22 Absatz 2 BDSG nennt beispielsweise Zugangsbeschränkungen. Eine zulässige Ausnahme ersetzt nach dem BAG nicht die zusätzlichen allgemeinen Datenschutzanforderungen. (Rn. 19–22; geprüft: 17.10.2026.)
Für die Überprüfung einer ärztlich bescheinigten AU formuliert das Gericht zwei notwendige Voraussetzungen: Ihr Beweiswert muss durch begründete tatsächliche Zweifel erschüttert sein. Außerdem darf eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse nicht möglich sein oder objektiv keine Klärung erwarten lassen. Andernfalls ist die Observation hierfür nicht erforderlich. Auch bei erfüllten Voraussetzungen bleibt die konkrete Maßnahme auf Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen. (Rn. 21 und 23–25; geprüft: 17.10.2026.)
Welche Frage klärt den nächsten Schritt?
| Ausgangslage | Einordnung und Prüfpunkt |
|---|---|
| Die Firma misstraut der AU pauschal. | Welche tatsächlichen Umstände erschüttern ihren Beweiswert? Allgemeines Misstrauen ersetzt diese Prüfung nicht. |
| Konkrete Zweifel sind begründet. | Kann der Medizinische Dienst die Frage als milderes Mittel klären? Dann ist eine Observation hierfür nicht erforderlich. |
| Die betroffene Person ist privat versichert. | Die fehlende Möglichkeit dieses Krankenkassenverfahrens beseitigt nicht die notwendige Erschütterung des AU-Beweiswerts. |
| Ein Bericht bewertet Bewegungen und Belastbarkeit. | Gesundheitsdaten, Rechtsgrundlage, Anlass, Umfang und Schutzmaßnahmen prüfen; nicht erst nach einer Diagnose suchen. |
Nach § 275 Absatz 1a Satz 3 SGB V kann der Arbeitgeber von der gesetzlichen Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur AU-Überprüfung verlangen. Die Krankenkasse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen davon absehen. Die Beispielsfälle in Absatz 1a sind keine abschließende Liste sämtlicher arbeitsrechtlich relevanten Zweifel. (Norm und Rn. 23–27, geprüft: 17.10.2026.)
Was entschied das BAG zu den 1.500 Euro?
Der Beschäftigte war privat krankenversichert. Die Firma verwies auf einen länger bestehenden Arbeitskonflikt und Umstände rund um seine Krankschreibung. Nach der vom BAG bestätigten Gesamtwürdigung war der Beweiswert der beiden Bescheinigungen jedoch nicht erschüttert. Die Observation war daher nicht erforderlich. Das Gericht wies sowohl die Revision des Beschäftigten als auch die Anschlussrevision der Firma zurück: Es blieb bei 1.500 Euro immateriellem Schadenersatz nebst Prozesszinsen. (Tenor, Rn. 14–17 und 26–30; geprüft: 17.10.2026.)
Das ist weder ein fester Mindestbetrag noch eine Zusage für jede Überwachung. Artikel 82 DSGVO setzt nach dem BAG einen Verstoß, einen tatsächlich entstandenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang voraus. Ein bloßer Verstoß genügt nicht. Hier waren Kontrollverlust und der Verlust von Sicherheit vor Beobachtung im privaten Umfeld auf die mehrtägige heimliche Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit bezogen. (Rn. 31–34; geprüft: 17.10.2026.)
Der Anspruch dient dem Ausgleich des konkreten Schadens. Er ist keine Strafzahlung und richtet sich nicht einfach nach dem Monatsgehalt oder den Personalkosten, die die Firma möglicherweise sparen wollte. Für die Höhe waren die konkrete Beobachtung, Fotografien, Dauer und Gesundheitsdaten relevant. (Rn. 32 und 35–38; geprüft: 17.10.2026.)
Welche Unterlagen sollten Sie sichern und anfordern?
- AU-Zeiträume, eigene Meldungen und Schreiben der Firma zeitlich ordnen.
- Rechtmäßig verfügbare Berichte, Fotos und Hinweise auf Beobachtungen unverändert sichern.
- Datum, Ort, Dauer und eigene Wahrnehmungen dokumentieren; Vermutungen getrennt markieren.
- Konkrete Folgen für Ihre Privatsphäre und Ihr Sicherheitsgefühl wahrheitsgemäß festhalten.
- Vertrag und Tarifvertrag auf mögliche Anspruchsfristen prüfen lassen.
Nach Artikel 15 DSGVO können Sie Auskunft über verarbeitete eigene personenbezogene Daten und etwa Zwecke, Herkunft, Empfänger und Speicherdauer sowie eine Kopie dieser Daten verlangen. Rechte anderer Personen sind beim Kopienrecht zu beachten. Daraus folgt kein pauschaler Anspruch auf jede fremde oder interne Akte. (Norm geprüft: 17.10.2026.)
„Bitte teilen Sie mir mit, ob im Zusammenhang mit meiner Arbeitsunfähigkeit Beobachtungsdaten über mich verarbeitet werden. Ich bitte um Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten, Zwecke, verfügbare Angaben zur Herkunft, Empfänger und Speicherdauer sowie um eine Kopie meiner verarbeiteten Daten.“
Bei einem vermuteten Datenschutzverstoß kommt eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO in Betracht. Lassen Sie einen möglichen Geldanspruch mit den konkreten Belegen gesondert prüfen. Eine Beschwerde garantiert keine Auszahlung. (Norm geprüft: 17.10.2026.)
Was gilt bei Lohnstreit oder Kündigung zusätzlich?
Das Urteil betrifft den Datenschutz-Schadenersatz. Über die eigene Entgeltfortzahlung, eine Kündigung oder die Verwendbarkeit bestimmter Beweise ist jeweils gesondert zu entscheiden. Für einen Lohnstreit lesen Sie den Ratgeber zum Beweiswert der AU; für ein Anhörungsschreiben den Beitrag zur Verdachtskündigung.
Bei einer schriftlichen Kündigung läuft für die gerichtliche Anfechtung grundsätzlich eine Dreiwochenfrist ab Zugang nach § 4 KSchG. Ohne rechtzeitige Klage droht die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG, vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen. Warten Sie dafür nicht den Abschluss einer Datenschutzbeschwerde ab. Für weitere Unterlagen hilft die Einsicht in die Personalakte. (Normen geprüft: 17.10.2026.)
Häufige Fragen
Darf die Firma wegen meiner privaten Krankenversicherung sofort eine Detektei beauftragen?
Nein. Im besprochenen BAG-Fall war der Beschäftigte privat versichert. Die fehlende Möglichkeit einer Untersuchung durch den Medizinischen Dienst ersetzte nicht die notwendige Erschütterung des Beweiswerts der AU.
Sind nur Diagnosen und ärztliche Berichte Gesundheitsdaten?
Nein. Das BAG behandelte auch die gezielte Dokumentation des sichtbaren Gesundheitszustands, etwa des Gangs und körperlicher Leistungsfähigkeit, als Verarbeitung von Gesundheitsdaten.
Bekomme ich bei unzulässiger Observation immer 1.500 Euro?
Nein. Der Betrag betrifft den entschiedenen Einzelfall. Ein Anspruch nach Artikel 82 DSGVO setzt einen Verstoß, einen tatsächlich entstandenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang voraus. Die Höhe gleicht den konkreten Schaden aus.
Kann ich erst die Datenschutzbeschwerde abwarten und dann gegen die Kündigung klagen?
Sichern Sie die Kündigungsfrist unabhängig von der Beschwerde. Für die Anfechtung einer schriftlichen Kündigung gilt grundsätzlich die Dreiwochenfrist ab Zugang nach § 4 KSchG. Die gesetzlichen Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- BAG, 25.07.2024 – 8 AZR 225/23: Observation und GesundheitsdatenRechtsprechung
- DSGVO – Artikel 4 Nr. 15, 9, 15, 77 und 82, Gesetzestext in der BfDI-Ausgabe März 2026 (S. 146, 152–154, 161–162, 226–227, 229–230)Gesetz
- § 26 BDSG – BeschäftigtendatenGesetz
- § 22 BDSG – SchutzmaßnahmenGesetz
- § 275 SGB V – Medizinischer DienstGesetz
- § 4 KSchG – KlagefristGesetz
- § 7 KSchG – WirksamkeitsfiktionGesetz
Quellenstand: 17.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.