Wer gehört als Beklagter in die Klageschrift?

Prüfen Sie zuerst, wer Ihr Arbeitgeber ist und in wessen Namen das Kündigungsschreiben abgegeben wurde. Eine GmbH kann Arbeitgeberin sein, während ihre Geschäftsführung sie nur vertritt. Auch eine Filiale, eine Marke oder die Personalabteilung im Briefkopf kann auf denselben Vertragspartner verweisen. Schreiben Sie vollständigen Namen, Rechtsform, zustellfähige Anschrift und gegebenenfalls die Vertretung getrennt auf. Die Parteibezeichnung gehört in die Klageschrift. Für das Arbeitsgericht ergeben sich die Anforderungen aus § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG (geprüft am 07.11.2026).

Vergleichen Sie den Arbeitsvertrag samt Nachträgen mit der Kündigung. Bei mehreren ähnlich benannten Gesellschaften helfen aktuelle Registerangaben und Unterlagen zum Arbeitgeberwechsel. Eine Lohnabrechnung kann einen Hinweis geben. Fragen Sie bei Widersprüchen zusätzlich, ob eine Gesellschaft lediglich umfirmiert wurde oder das Arbeitsverhältnis auf einen anderen Inhaber überging. Bei einem Betriebsübergang können Zeitpunkt und ein etwaiger Widerspruch für die Zuordnung wichtig sein. Siehe § 613a Abs. 1 und 6 BGB und den Ratgeber zum Betriebsübergang (geprüft am 07.11.2026). Die Vollmacht der Person, die unterschrieben hat, ist eine eigene Frage.

Wann lässt sich der Name berichtigen?

Das Gericht liest die Parteibezeichnung zusammen mit der Klagebegründung und den beigefügten Anlagen. Ergibt sich daraus eindeutig, welche Partei von Anfang an gemeint war, kann es die Bezeichnung im Kopf des Verfahrens berichtigen. Diese Korrektur heißt Rubrumsberichtigung. Dafür muss dieselbe Partei gemeint bleiben. Auch der versehentlich eingetragene Name einer anderen existierenden Person oder Firma kann ein Bezeichnungsfehler sein, wenn aus den eingereichten Unterlagen zweifelsfrei hervorgeht, wer gemeint war. Siehe BAG, 20.02.2014, 2 AZR 248/13, Rn. 12–15 (geprüft am 07.11.2026).

Wenn die Klage nach ihrem objektiven Inhalt tatsächlich eine andere Gesellschaft betraf, kommt eine Änderung der beklagten Partei in Betracht. Die ursprüngliche Einreichung wahrt in diesem Fall die Frist gegenüber der richtigen Partei grundsätzlich nicht. Lassen Sie sofort klären, wie Sie die richtige Partei fristgerecht in Anspruch nehmen. Die Überschrift eines späteren Schreibens entscheidet nicht darüber, ob es sich um eine Berichtigung oder einen Parteiwechsel handelt. Maßgeblich ist der Inhalt der ursprünglichen Einreichung. Siehe BAG, 07.05.2026, 2 AZR 191/25, Rn. 30–36 und § 4 KSchG (geprüft am 07.11.2026).

Was steht in Klage und Anlagen?Was kommt in Betracht?
Ein Schreibfehler im Firmennamen. Kündigung und Vertrag bezeichnen den gleichen Arbeitgeber eindeutig.Berichtigung der Bezeichnung dieser Partei.
Der Name eines Geschäftsführers oder einer Konzerngesellschaft steht im Kopf. Die Anlagen lassen klar erkennen, wer als Arbeitgeber verklagt werden sollte.Auslegung anhand aller Unterlagen. Eine Berichtigung kann möglich sein.
Klage und Anlagen richten sich inhaltlich gegen eine andere Gesellschaft. Der Arbeitgeber soll erst jetzt hinzukommen.Aufnahme einer anderen Partei. Die Klagefrist gegenüber dieser Partei sofort prüfen.
Das Gericht gleicht Klageschrift, Anlagen und die Identität der beklagten Partei ab.
Die Klage und ihre Anlagen zeigen, welche Partei bei Einreichung erkennbar gemeint war.

Was zeigt das Urteil zum Briefkopf einer Behörde?

Das BAG prüfte 2026 eine Kündigungsschutzklage, in der zunächst der Deutsche Wetterdienst (DWD) als Beklagter stand. Der beigefügte Arbeitsvertrag zeigte, dass der Bund Vertragspartner war und der DWD ihn vertrat. Auch die Kündigung und die übrigen Angaben stützten diese Lesart. Für die zuletzt streitige Kündigung hielt das BAG die Klagefrist für gewahrt. Die Klageerweiterung war dem DWD als Vertreter rechtzeitig zugestellt worden. Die Kündigung war nach der anschließenden Prüfung trotzdem wirksam. Siehe BAG, 07.05.2026, 2 AZR 191/25, Tenor und Rn. 29–37 (geprüft am 07.11.2026).

Bei einem eröffneten Insolvenzverfahren können andere Anforderungen gelten. Kündigt ein bestellter Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Befugnisse, ist die Kündigungsschutzklage grundsätzlich gegen ihn in seiner Amtsstellung zu richten. Das BAG ließ in einem solchen Fall die ursprünglich auf die Schuldnerin lautende Bezeichnung korrigieren. Die Klage benannte den Verwalter und enthielt das von ihm verfasste und unterschriebene Kündigungsschreiben. Eine bloße Meldung über einen Insolvenzantrag klärt diese Zuständigkeit noch nicht. Prüfen Sie den Eröffnungsbeschluss und den Stand des Verfahrens. Siehe § 80 Abs. 1 InsO, BAG, 18.10.2012, 6 AZR 41/11, Rn. 16–20 und den Ratgeber zur Arbeitgeberinsolvenz (geprüft am 07.11.2026).

Wie prüfen Sie Eingang und Zustellung?

Die reguläre Klagefrist läuft drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Eine Klage wird durch Zustellung erhoben. Geht sie rechtzeitig beim Gericht ein, kann die spätere Zustellung nach § 167 ZPO auf den Eingang zurückwirken, sofern sie demnächst erfolgt. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen ab. Verzögerungen im Gerichtsbetrieb gehen grundsätzlich nicht zu Ihren Lasten. Eine von Ihnen verursachte Verzögerung bei der Adressklärung kann die Rückwirkung dagegen gefährden. Im Fall aus 2014 hielt das BAG die Berichtigung für möglich. Es verwies den Rechtsstreit zurück, damit das Arbeitsgericht nach der Zustellung unter anderem die Fristwahrung prüft. Siehe § 4 KSchG, § 253 Abs. 1 ZPO, § 167 ZPO und BAG, 2 AZR 248/13, Tenor und Rn. 32–37 (geprüft am 07.11.2026).

Fiktives Beispiel: Die Kündigung geht am Mittwoch, dem 23.09.2026, zu. Die reguläre Dreiwochenfrist endet am Mittwoch, dem 14.10.2026. Geht die Klage am 12.10. ein und wird sie am 16.10. der von Anfang an gemeinten Partei demnächst zugestellt, kann der Eingang am 12.10. genügen. War dagegen nur eine andere Gesellschaft verklagt, hilft dieser Eingangsbeleg gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht. Für die Berechnung gelten § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 BGB und § 222 ZPO (geprüft am 07.11.2026). Sonderfälle erklärt der Beitrag zur Dreiwochenfrist.

Beispiel mit Zugang der Kündigung am 23. September, Klageeingang am 12. Oktober, Fristende am 14. Oktober und Zustellung am 16. Oktober.
Der rechtzeitige Eingang kann bei demnächst erfolgender Zustellung genügen.

Was tun, wenn Sie den Fehler bemerken?

  1. Halten Sie den Zugangstag der Kündigung, den Eingang der Klage und das Aktenzeichen fest. Sichern Sie die eingereichte Fassung mit genau den Anlagen, die das Gericht erhalten hat.
  2. Legen Sie Kündigung, Vertrag, Nachträge und gegebenenfalls Registerauszug, Unterrichtung über die Übernahme oder Insolvenzeröffnungsbeschluss nebeneinander.
  3. Teilen Sie den Fehler unverzüglich unter Angabe des Aktenzeichens Ihrer Vertretung oder dem Gericht mit. Benennen Sie die richtige Partei und die Unterlagen, aus denen sie hervorgeht. Klären Sie auch die Zustellanschrift.
  4. Lassen Sie bei Zweifeln sofort prüfen, ob eine Berichtigung genügt oder ein fristwahrender Schriftsatz gegen eine andere Partei nötig ist. Warten Sie damit nicht bis zum Gütetermin.

Ist die Frist bereits abgelaufen, muss zuerst geklärt werden, welche Partei ursprünglich gemeint war und wann die Zustellung wirkte. Ohne rechtzeitigen Angriff greift grundsätzlich die Wirkung des § 7 KSchG. Für eine nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG müssen Sie trotz zumutbarer Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert gewesen sein. Der Antrag ist grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Sechs Monate nach Ende der versäumten Frist ist er ausgeschlossen. Lassen Sie diese Ausnahme sofort prüfen. (geprüft am 07.11.2026.)

Häufige Fragen

Kann ich den Namen des Arbeitgebers in der Klage korrigieren?

Ja, wenn erkennbar dieselbe Partei gemeint war. Das Gericht berücksichtigt auch die Klagebegründung und die bei Einreichung beigefügten Unterlagen.

Muss der Geschäftsführer als Beklagter genannt werden?

Ist eine GmbH Arbeitgeberin, ist regelmäßig die GmbH die beklagte Partei. Die Geschäftsführung kann sie vertreten. Prüfen Sie Arbeitsvertrag, Kündigung und die genaue Rechtsform.

Genügt ein rechtzeitiger Eingang der Klage beim Gericht?

Der Eingang kann die Frist wahren, wenn die Zustellung demnächst an die gemeinte richtige Partei erfolgt. Lassen Sie eine Adress- oder Parteifrage unverzüglich klären.

Gilt ein Parteiwechsel automatisch rückwirkend?

Nein. Wird tatsächlich eine andere Partei in Anspruch genommen, wahrt die erste Klage die Frist ihr gegenüber grundsätzlich nicht. Klären Sie frühzeitig, welcher Schriftsatz erforderlich ist.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 07.11.2026