Vom Arbeitgeber vorgeschriebene berufliche Fortbildung kann auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit und bei einem externen Anbieter Arbeitszeit sein. Das bestätigt der EuGH in C-909/19. Für die in § 111 GewO erfassten Pflichtfortbildungen gelten zusätzlich Kostenfreiheit und Anrechnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Tagesgrenzen, Pausen und anschließende Ruhezeit müssen mitgeplant werden. Ein bestimmter Überstundenzuschlag folgt daraus nicht automatisch.
Der Dienstplan zeigt Feierabend oder einen freien Tag, die Einladung erklärt den Kurs aber zur Pflichtveranstaltung. Dann müssen Sie Teilnahme, Arbeitszeitschutz und Vergütung getrennt klären. Ein anderer Schulungsort oder der Titel „Weiterbildung“ macht eine angeordnete Veranstaltung nicht automatisch zu Ihrer Freizeit. Für die nächste Schicht kann das Kursende entscheidend sein.
Wann zählt eine angeordnete Fortbildung als Arbeitszeit?
Im Urteil vom 28.10.2021 – C-909/19 entschied der EuGH: Eine vom Arbeitgeber vorgeschriebene berufliche Fortbildung ist Arbeitszeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2003/88/EG, auch wenn sie beim externen Bildungsanbieter stattfindet und Beschäftigte dort andere Tätigkeiten als gewöhnlich ausüben. Dass der Kurs ganz oder teilweise außerhalb der normalen Arbeitszeit liegt, ändert diese Einordnung nicht. (Tenor und Rn. 42–49; amtliches Original geprüft: 17.10.2026.)
Der Ausgangsfall betraf eine angeordnete Fortbildung für eine bereits ausgeübte Tätigkeit. Der Arbeitgeber hatte den Fortbildungsvertrag mit dem Anbieter geschlossen. Es ging um 160 Kursstunden, davon 124 außerhalb der üblichen Arbeitszeit. Der EuGH sprach selbst keinen bestimmten Geldbetrag zu: Er beantwortete die unionsrechtliche Arbeitszeitfrage; die Prüfung des Ausgangsfalls blieb dem nationalen Gericht. (Rn. 17–21, 31–33 und 48; geprüft: 17.10.2026.)
Was regelt § 111 GewO für Pflichtfortbildungen?
§ 111 Absatz 1 GewO erfasst Fortbildungen, die für die Arbeitsleistung erforderlich sind und die der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarung anbieten muss. Deren Kosten dürfen Beschäftigten nicht auferlegt werden. Nach Absatz 2 sollen solche Fortbildungen während der regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden; müssen sie außerhalb stattfinden, gelten sie als Arbeitszeit. (Aktuelle Norm geprüft: 17.10.2026.)
Die Voraussetzungen müssen tatsächlich vorliegen. Nicht jeder selbst gewählte Kurs wird schon deshalb zur Pflichtfortbildung, weil er beruflich nützlich ist. Umgekehrt sollten Sie eine verbindliche Arbeitgeberanweisung nicht als Privatkurs behandeln, nur weil die Einladung den Abend nennt. Fordern Sie eine eindeutige Aussage an: Ist die Teilnahme vorgeschrieben, für welche Aufgabe und aufgrund welcher Regelung? Die heutige deutsche Norm ist von den im EuGH-Fall wiedergegebenen rumänischen Vergütungsregeln zu unterscheiden.
Darf ein Kurs deshalb immer auf einen freien Tag gelegt werden?
Aus der Einordnung als Arbeitszeit folgt keine unbegrenzte Befugnis, jeden Termin anzuordnen. Nach § 106 GewO bleiben Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz und billiges Ermessen maßgeblich. Bei einem Betriebsrat sind insbesondere die Mitbestimmungsrechte zur Arbeitszeitverteilung und zu vorübergehender Verlängerung nach § 87 Absatz 1 Nummern 2 und 3 BetrVG innerhalb ihrer Voraussetzungen zu prüfen. (Normen geprüft: 17.10.2026.)
Sichern Sie daher den ursprünglichen Dienstplan und die spätere Einladung. Fragen Sie, ob der Kurs andere Arbeit ersetzt oder zusätzlich verlangt wird. Ein Eintrag „frei“ und eine neue Pflichtanweisung müssen nachvollziehbar miteinander abgeglichen werden. Bleiben Teilnahme oder Termin streitig, lassen Sie diese Frage vor dem Kurs klären; ein eigenmächtiges Fernbleiben ersetzt die Prüfung nicht.
Wie rechnen Sie Arbeit, Kurs und Ruhezeit zusammen?
§ 3 ArbZG begrenzt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf acht Stunden. Bis zu zehn Stunden sind nur mit dem dort vorgesehenen Ausgleich möglich. Arbeitszeitrechtlich einzuordnende Kursstunden werden nicht neben dieser Rechnung unsichtbar. Echte Ruhepausen sind getrennt zu erfassen; die Grundregeln dafür stehen in § 4 ArbZG. (Normen und EuGH Rn. 44–49 geprüft: 17.10.2026.)
Eigenes vereinfachtes Beispiel: Sie leisten tagsüber sechs Arbeitsstunden ohne Pausenanteile. Hinzu kommt ein verpflichtender Kurs von 18:00 bis 20:00 Uhr ohne weitere Arbeit danach. Sechs plus zwei ergeben acht Arbeitsstunden. Nach der Grundregel des § 5 Absatz 1 ArbZG beginnt die anschließende elfstündige ununterbrochene Ruhezeit um 20:00 Uhr. Sie endet am Folgetag um 07:00 Uhr. Ein Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr ließe nur zehn Stunden. (Norm geprüft: 17.10.2026.)
Das Beispiel unterstellt, dass keine Sonderregel eingreift. § 5 Absatz 2 ArbZG und § 7 ArbZG enthalten an Voraussetzungen und Ausgleich gebundene Abweichungen. Eine betriebliche Behauptung „Bei Schulungen zählt das nicht“ genügt dafür nicht. Klären Sie außerdem Pausen im gesamten Tagesablauf und weitere Arbeit, etwa nach dem Kurs erledigte dienstliche Aufgaben. (Normen geprüft: 17.10.2026.)
Welche Konstellation müssen Sie unterscheiden?
| Situation | Prüfung |
|---|---|
| Arbeitgeber schreibt beruflichen Kurs vor. | Weisung, Bindung und tatsächliche Kurszeit prüfen; EuGH-Grundsätze beachten. |
| Voraussetzungen des § 111 GewO sind erfüllt. | Kostenfreiheit, reguläre Arbeitszeit und Anrechnung außerhalb prüfen. |
| Kurs wird unabhängig privat gewählt. | Keine automatische Gleichstellung mit der angeordneten Fortbildung. |
| An- und Abreise zum Schulungsort. | Gesonderte Reisezeitprüfung; nicht ungeprüft jede Fahrt als Kurszeit verbuchen. |
Zur letzten Zeile finden Sie die Abgrenzungen im Ratgeber Dienstreise und Reisezeit. Der EuGH-Tenor behandelt die Teilnahme am Kurs, nicht pauschal sämtliche Wege und privaten Unterbrechungen rundherum.
Gibt es automatisch einen Überstundenzuschlag?
Nein. Der EuGH stellt klar, dass die Arbeitszeitrichtlinie grundsätzlich nicht die Vergütung regelt. Aus der arbeitszeitrechtlichen Einstufung folgt deshalb kein europaweit einheitlicher Zuschlag. (Rn. 31–33; geprüft: 17.10.2026.) Nach § 611a Absatz 2 BGB schuldet der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung. § 612 BGB betrifft die stillschweigende Vergütungsvereinbarung und unter seinen Voraussetzungen die übliche Vergütung. (Normen geprüft: 17.10.2026.)
Lesen Sie Vertrag, Tarif und Zeitkontoregel: Wird die reguläre Arbeit reduziert, erfolgt eine Zeitgutschrift oder ist zusätzliche Vergütung geschuldet? Eine Kursgebührenübernahme beantwortet diese Frage nicht. Eine mögliche Rückzahlung bei späterem Ausscheiden ist nochmals ein anderes Thema; dazu führt der Beitrag Fortbildungskosten und Rückzahlungsklauseln.
Welche Unterlagen und Klärungen brauchen Sie?
- Einladung und verpflichtende Anweisung mit Datum sichern.
- Arbeitsplan davor und danach, Kursbeginn, Kursende und echte Pausen festhalten.
- Teilnahmebestätigung sowie Änderungen oder zusätzliche Aufgaben dokumentieren.
- Reisezeit, Kurszeit, Kosten und Vergütung getrennt prüfen.
- Eine erforderliche Anpassung der nächsten Schicht und offene Zahlungsansprüche zeitnah ansprechen.
Ein eigener Formulierungsvorschlag: „Bitte bestätigen Sie die Verpflichtung zur Teilnahme am [Kurs] und die Erfassung der tatsächlichen Kurszeit. Wie werden reguläre Aufgaben und die Schicht am Folgetag angepasst, damit Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeit eingehalten werden? Welche Vergütungs- oder Zeitkontoregel gilt?“ Erfassen Sie die tatsächlichen Zeiten nachvollziehbar; Hinweise dazu bietet die Arbeitszeiterfassung. Für offene Zahlungsforderungen sollten Sie außerdem anwendbare Ausschlussfristen gesondert prüfen.
Häufige Fragen
Ist jede beruflich nützliche Weiterbildung automatisch Arbeitszeit?
Nein. Der EuGH-Fall betraf eine vom Arbeitgeber vorgeschriebene Fortbildung für die bereits ausgeübte Tätigkeit. Einen unabhängig gewählten Privatkurs müssen Sie davon unterscheiden. Auch § 111 GewO hat konkrete Voraussetzungen.
Darf Pflichtfortbildung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit einfach unberücksichtigt bleiben?
Nein. Ein Abendtermin oder externer Schulungsort schließt die arbeitszeitrechtliche Einordnung nach den EuGH-Grundsätzen nicht aus. § 111 Absatz 2 GewO ordnet für die dort erfassten Fortbildungen ausdrücklich die Anrechnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an.
Gibt das EuGH-Urteil automatisch einen Überstundenzuschlag?
Nein. Die Arbeitszeitrichtlinie regelt grundsätzlich nicht die Vergütung. Vertrag, Tarifvertrag und einschlägige nationale Vergütungsregeln sind gesondert zu prüfen; der EuGH sprach keinen bestimmten Geldbetrag zu.
Wann beginnt die Ruhezeit nach einem abendlichen Pflichtkurs?
Im dargestellten Beispiel ohne Sonderregel und ohne weitere Arbeit beginnt sie mit dem Kursende um 20 Uhr. Die elf Stunden nach § 5 Absatz 1 ArbZG enden am Folgetag um 7 Uhr. Gesetzlich zulässige Abweichungen und zusätzliche Arbeit sind gesondert zu prüfen.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- EuGH, 28.10.2021 – C-909/19, amtlicher deutscher VolltextRechtsprechung
- § 111 GewO – PflichtfortbildungenGesetz
- § 106 GewO – WeisungsrechtGesetz
- § 3 ArbZG – Tägliche ArbeitszeitGesetz
- § 4 ArbZG – RuhepausenGesetz
- § 5 ArbZG – RuhezeitGesetz
- § 7 ArbZG – Abweichende RegelungenGesetz
- § 87 BetrVG – MitbestimmungGesetz
- § 611a BGB – Arbeitsvertrag und VergütungGesetz
- § 612 BGB – VergütungGesetz
Quellenstand: 17.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.