Bei Dienstreisen müssen drei Fragen getrennt werden: Gilt die Reise als Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz, muss sie vergütet werden und welche Kosten trägt der Arbeitgeber? Wer selbst fährt oder unterwegs arbeitet, leistet regelmäßig arbeitszeitrechtliche Arbeitszeit. Reines Mitfahren oder eine Zug- beziehungsweise Flugreise ohne Arbeit kann je nach Bindung und Nutzungsmöglichkeit anders einzuordnen sein. Vergütungsrechtlich sind erforderliche, ausschließlich im Arbeitgeberinteresse liegende Reisen grundsätzlich fremdnützige Arbeit. Das BAG verlangt bei einer vorübergehenden Auslandsentsendung die Bezahlung der erforderlichen Hin- und Rückreise, erlaubt aber transparente abweichende Vergütungsregeln unter Beachtung des Mindestlohns.
Zählt eine Dienstreise immer als Arbeitszeit?
Nein, jedenfalls nicht in jeder rechtlichen Hinsicht gleich. Bei Reisezeiten müssen drei Ebenen getrennt werden:
- Arbeitszeitschutz: Zählt die Zeit für Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit nach dem Arbeitszeitgesetz?
- Vergütung: Muss der Arbeitgeber die aufgewendete Reisezeit bezahlen und in welcher Höhe?
- Reisekosten: Wer trägt Fahrkarte, Hotel, Verpflegungsmehraufwand und andere notwendige Auslagen?
Eine Reise kann vergütungspflichtige Arbeit sein, obwohl sie nicht in jedem Fall als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG behandelt wird. Umgekehrt folgt aus der arbeitsschutzrechtlichen Einordnung nicht automatisch ein bestimmter Vergütungssatz. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Reiserichtlinie sind deshalb zusammen mit Gesetz und Rechtsprechung zu prüfen.
KurzantwortSelbst fahren, dienstlich telefonieren, Berichte schreiben oder an einer Besprechung teilnehmen ist Arbeitszeit. Bei angeordneter Reise ohne eigene Arbeitsleistung ist die arbeitszeitrechtliche Bewertung von den konkreten Bindungen abhängig. Vergütungsrechtlich sind notwendige Reisen zu auswärtigen Einsatzorten regelmäßig fremdnützige Arbeit. Für Auslandsentsendungen hat das BAG entschieden, dass die erforderliche Hin- und Rückreise zu vergüten ist. Der tägliche Weg zur festen ersten Arbeitsstätte bleibt grundsätzlich Privatsache.
Was ist eine Dienstreise?
Eine Dienstreise liegt arbeitsrechtlich typischerweise vor, wenn Beschäftigte auf Weisung oder mit Zustimmung des Arbeitgebers vorübergehend außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig werden. Beispiele sind Kundentermine, Montageeinsätze, Fortbildungen, Messen, Gerichts- oder Behördenbesuche und vorübergehende Arbeit an einem ausländischen Standort.
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Kalender, sondern Anlass und Organisation. Wer im Auftrag des Arbeitgebers einen anderen Ort aufsuchen muss, reist fremdnützig. Fahrten, die zur gewöhnlichen Tätigkeit selbst gehören – etwa zwischen Kunden, Baustellen oder Filialen –, sind ebenfalls keine privaten Arbeitswege.
Warum ist der normale Arbeitsweg meist keine Arbeitszeit?
Der tägliche Weg von der Wohnung zur vertraglich bestimmten festen Arbeitsstätte und zurück gehört grundsätzlich zur privaten Lebensführung. Beschäftigte entscheiden regelmäßig selbst über Wohnort, Verkehrsmittel und Strecke. Die dafür benötigte Zeit ist daher normalerweise weder zu vergüten noch Arbeitszeit nach dem ArbZG.
Anders kann es sein, wenn der Arbeitgeber zunächst das Erscheinen im Betrieb verlangt und von dort die Weiterfahrt zu einem auswärtigen Einsatz anordnet. Die Fahrt vom Betrieb zum Kunden oder zur Baustelle dient dann unmittelbar dem Arbeitgeber. Auch tarifliche oder vertragliche Regeln können bestimmte An- und Abfahrten einbeziehen.
Arbeitszeit, vergütungspflichtige Zeit und Dienstplanzeit
„Arbeitszeit“ wird im Alltag für verschiedene Dinge verwendet. Das ArbZG schützt Gesundheit und Erholung. Das Vergütungsrecht fragt dagegen, ob eine Tätigkeit zu den versprochenen Diensten gehört und wie sie bezahlt wird. Ein Arbeitszeitkonto wiederum richtet sich häufig nach Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.
Deshalb kann ein Arbeitgeber Reisezeit bezahlen, ohne sie vollständig als arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit zu behandeln. Ebenso kann eine Zeit arbeitsschutzrechtlich relevant sein, während ein Tarifvertrag für ihre Vergütung einen besonderen Satz vorsieht. Wer Ansprüche prüft, sollte jede Ebene ausdrücklich benennen.

Aktive und passive Reisezeit: Was ist der Unterschied?
Aktive Reisezeit liegt vor, wenn der Beschäftigte selbst ein Fahrzeug führt oder unterwegs Arbeitsaufgaben erledigt. Autofahren auf Weisung, dienstliche Telefonate, E-Mails, Aktenbearbeitung oder ein Online-Meeting sind regelmäßig Arbeit. Diese Zeiten sind für das ArbZG in die tägliche Arbeitszeit einzubeziehen.
Passive Reisezeit meint das reine Mitfahren im Auto, Sitzen im Zug oder Fliegen, ohne dass der Arbeitgeber gleichzeitig Arbeit verlangt. Arbeitszeitrechtlich kann eine solche Zeit als Ruhezeit behandelt werden, wenn der Beschäftigte tatsächlich frei über sie verfügen und sich erholen kann. Das ist keine automatische Regel für jeden Sitzplatz: Enge Vorgaben, ständige Dienstbereitschaft oder tatsächliche Arbeitsaufträge können die Bewertung ändern.
Vergütungsrechtlich kann auch passive Reisezeit Arbeit sein, weil die Reise allein dem Arbeitgeber dient. Das BAG trennt diese Ebene ausdrücklich vom öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutz.
Wenn der Arbeitnehmer selbst Auto fährt
Muss der Arbeitnehmer auf Weisung selbst fahren, erbringt er eine aktive Leistung und kann seine Zeit nicht frei nutzen. Die Fahrt ist grundsätzlich Arbeitszeit nach dem ArbZG und vergütungspflichtige Arbeit. Das gilt auch außerhalb der üblichen Bürozeit.
Der Arbeitgeber muss die Reise so planen, dass tägliche Höchstarbeitszeit, Pausen und anschließende Ruhezeit eingehalten werden. Acht Stunden reguläre Arbeit plus eine mehrstündige Autofahrt können die zulässige Tagesgrenze überschreiten. Eine Hotelübernachtung oder ein anderer Fahrer kann erforderlich sein.
Wählt der Beschäftigte aus eigenem Wunsch das Auto, obwohl der Arbeitgeber eine zumutbare Bahnreise freigegeben hat, ist die aktive Fahrzeit nicht automatisch in jeder Hinsicht angeordnet. Reisemittel, Genehmigung und Kosten sollten vorab geklärt werden.
Zug- und Flugreise ohne Arbeitsauftrag
Bei einer reinen Zug- oder Flugreise darf der Beschäftigte häufig lesen, schlafen oder privaten Dingen nachgehen. In solchen Konstellationen wird passive Reisezeit arbeitszeitrechtlich oft nicht als Arbeitszeit behandelt. Ob sie eine ununterbrochene Ruhezeit darstellt, hängt aber davon ab, ob echte Erholung möglich und keine dienstliche Verfügbarkeit verlangt ist.
Für die Vergütung ist entscheidend, ob die Reise notwendig und vom Arbeitgeber veranlasst ist. Eine angeordnete Fahrt zu einem auswärtigen Einsatz befriedigt ein fremdes Bedürfnis. Fehlt eine wirksame Sonderregel, kann sie deshalb auch dann zu bezahlen sein, wenn der Beschäftigte während der Fahrt nicht am Laptop arbeitet.
Was gilt, wenn im Zug oder Flugzeug gearbeitet wird?
Sobald der Arbeitgeber Arbeit anordnet oder der Beschäftigte mit erkennbarem Einverständnis notwendige Aufgaben erledigt, liegt aktive Arbeitszeit vor. E-Mails, Präsentationen, Telefongespräche und Videokonferenzen zählen dann zur täglichen Arbeitszeit. Sicherheits- und Datenschutzfragen können bestimmte Tätigkeiten in öffentlichen Verkehrsmitteln ausschließen.
Beschäftigte sollten nicht eigenmächtig jede Reise durch freiwillige Laptoparbeit in Überstunden verwandeln. Arbeitsauftrag, Notwendigkeit oder betriebliche Duldung müssen erkennbar sein. Der Arbeitgeber sollte klar regeln, ob Reisezeit zur Erholung dienen soll oder welche Aufgaben unterwegs erwartet werden.
Wann muss Reisezeit bezahlt werden?
Nach § 611a Abs. 2 BGB ist die vereinbarte Vergütung für die geschuldete Arbeit zu zahlen. Arbeit ist nach der BAG-Rechtsprechung jede vom Arbeitgeber verlangte Tätigkeit oder Maßnahme, die unmittelbar mit der eigentlichen Leistung zusammenhängt und ein fremdes Bedürfnis erfüllt. Erforderliche Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen können darunter fallen.
Findet die Reise innerhalb der regulären Arbeitszeit statt, darf das Monatsentgelt grundsätzlich nicht gekürzt werden, nur weil der Beschäftigte im Zug sitzt. Fällt sie außerhalb des Dienstplans an, hängt ein zusätzlicher Zahlungs- oder Zeitgutschriftanspruch von Vertragslage, Tarifrecht, Arbeitszeitkonto und wirksamen Sonderregeln ab. Die pauschale Aussage „Reisezeit wird nie bezahlt“ ist ebenso falsch wie „Jede Minute bringt automatisch einen Überstundenzuschlag“.
BAG: Erforderliche Reisezeit bei Auslandsentsendung
Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die erforderlichen Zeiten der Hin- und Rückreise wie Arbeit zu vergüten. Die Reise gehört zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, wenn sie ausschließlich im Arbeitgeberinteresse erfolgt und untrennbar mit dem Auslandseinsatz verbunden ist.
Vergütungspflichtig ist nur die erforderliche Reisezeit. Gibt der Arbeitgeber Verkehrsmittel und Route vor, ist die dafür benötigte Zeit maßgeblich. Überlässt er die Wahl dem Beschäftigten, muss dieser im Rahmen des Zumutbaren ein kostengünstiges und vernünftiges Verkehrsmittel beziehungsweise eine entsprechende Route wählen.
Im entschiedenen Fall war ein auf Wunsch des Arbeitnehmers gebuchter Business-Class-Flug mit Umstieg zeitaufwendiger als ein zumutbarer Direktflug in der Economy-Class. Der zusätzliche Umweg war nicht ohne Weiteres erforderlich. Komfortwünsche dürfen die vergütungspflichtige Zeit also nicht beliebig verlängern.
Welcher Vergütungssatz gilt?
Fehlt eine abweichende Vereinbarung, ist erforderliche Reisezeit grundsätzlich mit der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung zu bezahlen. Arbeits- oder Tarifvertrag können für Reisen jedoch einen anderen Satz, eine Pauschale oder Freizeitausgleich vorsehen.
Eine Sonderregel muss transparent sein. Eine vorformulierte Klausel wie „Alle Reisezeiten sind mit dem Gehalt abgegolten“ kann unwirksam sein, wenn weder Umfang noch Abgrenzung erkennbar sind. Zudem darf der gesetzliche Mindestlohn für sämtliche mindestlohnpflichtigen Arbeitsstunden im maßgeblichen Abrechnungszeitraum nicht unterschritten werden.
BAG, Urteil vom 20.04.2011 – 5 AZR 200/10Eine pauschale Abgeltungsklausel für Reisezeiten war intransparent, weil sie Inhalt und möglichen Umfang der ohne zusätzliche Vergütung verlangten Reisezeit nicht erkennen ließ.
Ist Reisezeit automatisch Überstundenarbeit?
Nein. Eine vergütungspflichtige Reise außerhalb der normalen Lage der Arbeitszeit ist nicht automatisch zuschlagspflichtige Überstunde. Zu prüfen sind vereinbarte Wochen- oder Monatsarbeitszeit, Arbeitszeitkonto, Anordnung oder Duldung, Tarifregeln und wirksame Abgeltungsklauseln.
Ein Anspruch auf Grundvergütung kann bestehen, ohne dass zusätzlich ein Überstundenzuschlag geschuldet wird. Zuschläge entstehen nur aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung. Grundlagen zur Darlegung und Bezahlung erklärt der Beitrag zu Überstunden und Freizeitausgleich.
Gibt es statt Geld automatisch Freizeitausgleich?
Auch Freizeitausgleich braucht eine Rechtsgrundlage oder Vereinbarung. Ein Arbeitgeber kann bereits entstandene Vergütungsansprüche nicht ohne Weiteres durch Freizeit ersetzen. Umgekehrt kann ein Arbeitszeitkonto wirksam vorsehen, dass Reisezeiten gutgeschrieben und später ausgeglichen werden.
Die Höhe der Gutschrift muss sich aus der Regelung ergeben. Manche Tarifverträge unterscheiden nach Reise innerhalb oder außerhalb der Sollzeit, aktiver und passiver Reise oder mehrtägiger Abwesenheit. Solche Kollektivregelungen gehen allgemeinen Annahmen vor.
Welche Route und welches Verkehrsmittel sind erforderlich?
Der Arbeitgeber darf im Rahmen seines Weisungsrechts Reisezeit, Ziel und grundsätzlich auch Verkehrsmittel festlegen, soweit Vertrag, Tarifrecht und Gesetze keine Grenze setzen. Er muss sein Ermessen billig ausüben und berechtigte Interessen des Beschäftigten berücksichtigen, etwa Gesundheit, Behinderung, Betreuungspflichten, Sicherheit und Zumutbarkeit.
Darf der Beschäftigte selbst wählen, schuldet der Arbeitgeber nicht jede beliebige Verlängerung. Maßgeblich ist eine vernünftige, kostengünstige und zumutbare Verbindung. Die schnellste Verbindung ist nicht in jedem Fall die billigste; die Gesamtbetrachtung umfasst Zeit, Kosten, Erreichbarkeit und Belastung.
Wartezeiten, Umstieg und Verspätung
Notwendige Check-in-, Sicherheits-, Umstiegs- und Wartezeiten können vergütungsrechtlich zur erforderlichen Reise gehören. Das gilt besonders, wenn der Arbeitgeber Verbindung und Reiseablauf vorgegeben hat. Bei erheblichen Verspätungen ist zu prüfen, ob der Beschäftigte weiterhin reisen muss, seine Zeit frei nutzen kann oder dienstliche Aufgaben übernimmt.
Arbeitszeitrechtlich ist nicht jede Wartezeit automatisch Arbeit. Wer am Flughafen frei über mehrere Stunden verfügen kann, befindet sich in einer anderen Situation als jemand, der Gepäck bewachen, ständig erreichbar bleiben oder kurzfristig eine Aufgabe übernehmen muss. Zeiten und konkrete Bindungen sollten dokumentiert werden.
Außendienst ohne feste Arbeitsstätte
Für Beschäftigte ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort können bereits die Fahrten von zu Hause zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit sein. Der Europäische Gerichtshof hat dies für mobile Techniker entschieden, deren regionale Büros geschlossen worden waren und deren tägliche Kundenroute der Arbeitgeber festlegte.
EuGH, Urteil vom 10.09.2015 – C-266/14 (Tyco)Bei Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort gehörten die vom Arbeitgeber bestimmten Fahrten zwischen Wohnung und erstem beziehungsweise letztem Kunden zur Arbeitszeit nach der Arbeitszeitrichtlinie.
Vergütung und Umfang richten sich zusätzlich nach deutschem Vertrags- und Tarifrecht. Das BAG hat bestätigt, dass tarifliche Regeln zu Fahrtzeiten von Außendienstmitarbeitern nicht durch eine tarifwidrige Betriebsvereinbarung verkürzt werden dürfen.
Welche Höchstarbeitszeit gilt am Reisetag?
Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Bis zu zehn Stunden sind möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen durchschnittlich acht Stunden werktäglich eingehalten werden. Als Werktage zählen grundsätzlich Montag bis Samstag.
Aktive Reisezeit ist einzurechnen. Wer acht Stunden beim Kunden arbeitet und danach drei Stunden selbst zurückfährt, überschreitet regelmäßig die Zehnstundengrenze. Reiseplanung muss deshalb vorab berücksichtigen, ob Arbeit gekürzt, ein Hotel gebucht oder ein anderer Fahrer eingesetzt werden muss.
Vergütungspflichtige passive Reisezeit ist nicht allein wegen der Zahlung automatisch ArbZG-Arbeitszeit. Dennoch bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, Gefährdung und Erholungsmöglichkeiten realistisch zu beurteilen.
Pausen während der Dienstreise
Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden arbeitsschutzrechtlicher Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten Ruhepause erforderlich. Eine Pause muss im Voraus feststehen und echte freie Verfügung ermöglichen. Autofahren oder angeordnete Arbeit im Zug ist keine Pause.
Eine reine Wartephase kann nur dann Pause sein, wenn der Beschäftigte weiß, wie lange sie dauert, und frei über die Zeit verfügen kann. Sicherheitskontrolle, Umsteigen unter Zeitdruck oder dienstliche Bereitschaft erfüllen diese Anforderungen häufig nicht. Einzelheiten stehen im Ratgeber zu Pausen und Ruhezeiten.

Wann beginnt die elfstündige Ruhezeit?
Nach § 5 ArbZG müssen Beschäftigte nach Ende der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit erhalten. Nach aktiver Reise – etwa selbst gefahrenem Auto oder Arbeit im Zug – beginnt sie erst nach Ende dieser Tätigkeit.
Bei rein passiver Reise kann die Fahrt unter bestimmten Voraussetzungen selbst Ruhezeit sein, wenn keinerlei Arbeit oder Dienstbereitschaft verlangt wird und ausreichende freie Nutzung möglich ist. Ob ein enger Nachtflug oder eine belastende Reise tatsächlich den notwendigen Erholungswert bietet, ist im Einzelfall umstritten. Arbeitgeber sollten lange Nachtfahrten nicht schematisch als vollwertige Erholung behandeln und am Folgetag sichere Einsatzzeiten planen.
Dienstreise in der Nacht
Eine Reise zwischen 23 und 6 Uhr ist nicht automatisch zuschlagspflichtige Nachtarbeit. Der gesetzliche Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG setzt Nachtarbeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn und weitere Voraussetzungen voraus. Tarif- und Arbeitsverträge können günstigere Zuschläge oder Pauschalen enthalten.
Wer nachts selbst fährt oder arbeitet, verbraucht Arbeitszeit und benötigt danach Ruhe. Bei Zeitzonenwechsel und Jetlag kommen zusätzlich Fürsorge- und Gesundheitsschutzpflichten in Betracht. Ein Termin unmittelbar nach einem Langstreckenflug kann unzumutbar oder sicherheitswidrig sein.
Reisen am Sonntag oder Feiertag
§ 9 ArbZG verbietet grundsätzlich Beschäftigung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr, soweit keine Ausnahme greift. Aktives Fahren oder Arbeiten während einer Reise kann Beschäftigung sein. Für bestimmte Tätigkeiten und Verkehrsvorgänge bestehen gesetzliche Ausnahmen; erforderlichenfalls ist behördliche Zulassung zu prüfen.
Reines passives Reisen ohne Arbeitsleistung wird nicht in jedem Fall als Beschäftigung eingeordnet. Ein Anspruch auf Sonntags- oder Feiertagszuschlag folgt ohnehin nicht automatisch aus dem ArbZG. Er braucht eine tarifliche, betriebliche oder arbeitsvertragliche Grundlage. Ersatzruhetage nach § 11 ArbZG sind zu gewähren, wenn tatsächlich zulässige Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet wird.
Was gilt für Teilzeitbeschäftigte?
Teilzeitkräfte dürfen wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden, sofern kein sachlicher Grund besteht. Eine Dienstreise, die über die individuelle tägliche Sollzeit hinausgeht, kann zusätzliche vergütungspflichtige Zeit auslösen. Ob bereits ein Mehrarbeitszuschlag entsteht, hängt von der konkreten Zuschlagsregel und der Rechtsprechung zu Teilzeit ab.
Der Arbeitgeber muss Reisezeiten so planen, dass das vereinbarte Teilzeitmodell nicht dauerhaft unterlaufen wird. Betreuungspflichten und vereinbarte Verfügbarkeit sind bei der Weisung nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Eine einmalige notwendige Reise ist anders zu bewerten als regelmäßige ganztägige Einsätze trotz kurzer Vertragszeit.
Darf der Arbeitgeber eine Dienstreise einfach anordnen?
Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Ort, Inhalt und Zeit der Arbeit näher bestimmen, soweit Vertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz die Bedingungen nicht bereits festlegen. Eine Versetzungsklausel oder Reisetätigkeit im Berufsbild erweitert den Spielraum. Eine ungewöhnliche Auslandsreise ist bei einem ausdrücklich ortsfesten Arbeitsplatz nicht automatisch umfasst.
Die Weisung muss billigem Ermessen entsprechen. Reisezweck, Dauer, Vorlauf, Kosten, Gesundheit, Behinderung, familiäre Pflichten und Sicherheitslage sind abzuwägen. Beschäftigte sollten eine zweifelhafte Weisung nicht vorschnell verweigern, sondern schriftlich Einwände erheben und rechtliche Klärung suchen.
Wer trägt Fahrt, Hotel und notwendige Auslagen?
Notwendige Aufwendungen einer angeordneten Dienstreise trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, häufig gestützt auf § 670 BGB in entsprechender Anwendung sowie auf Vertrag oder Reiserichtlinie. Dazu können Fahrkarten, erforderliche Übernachtung, dienstlich notwendige Beförderung vor Ort und Nebenkosten gehören.
Der Arbeitgeber darf Buchungswege, Kostenklassen und Belegpflichten vorgeben, solange die Reise zumutbar bleibt. Beschäftigte sollten Freigabe, Vorschuss, Stornoregeln und Belege klären. Private Upgrades, Minibar oder zusätzliche Urlaubstage sind ohne Zusage nicht erstattungsfähig.
Sind Verpflegungspauschalen ein automatischer Zahlungsanspruch?
Nein. Die Pauschalen des § 9 Abs. 4a EStG bestimmen vor allem, in welcher Höhe Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich berücksichtigt oder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können. Aus dem Steuerrecht allein entsteht nicht automatisch ein arbeitsvertraglicher Anspruch gegen den Arbeitgeber.
Ein Zahlungsanspruch kann sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Reiserichtlinie oder Aufwendungsersatz ergeben. Gestellte Mahlzeiten führen steuerlich zu Kürzungen. Bei Auslandsreisen gelten länderspezifische Pauschalen, die das Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Für die konkrete Abrechnung ist die jeweils aktuelle Reisekostenregel maßgeblich.
Was ist bei Auslandsdienstreisen zusätzlich zu beachten?
Neben Reisezeit und Vergütung können Visum, Arbeitserlaubnis, A1-Bescheinigung, Sozialversicherung, Meldepflichten, Entsenderecht, Steuern und Krankenversicherung relevant sein. Schon kurze Einsätze können in einzelnen Staaten Vorabmeldungen auslösen. Die Buchung eines Fluges ersetzt diese Prüfung nicht.
Arbeitszeitgrenzen des Einsatzstaats und zwingende lokale Arbeitsbedingungen können gelten. Der Arbeitgeber muss Sicherheits-, Gesundheits- und Rückreiserisiken bewerten. Reisehinweise, Notfallkontakt, Versicherungsschutz und Umgang mit Erkrankung oder Flugausfall gehören in eine belastbare Reiseplanung.
Unfall auf der Dienstreise
Dienstlich veranlasste Wege und Tätigkeiten können unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Private Unterbrechungen oder eigenwirtschaftliche Umwege können den sachlichen Zusammenhang vorübergehend lösen. Hotelaufenthalt und Freizeit am Zielort sind nicht lückenlos versichert.
Ein Unfall sollte unverzüglich dem Arbeitgeber gemeldet und bei Arbeitsunfähigkeit ärztlich dokumentiert werden. Bei schweren Unfällen oder mehr als drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit kommt eine Unfallanzeige in Betracht. Einzelheiten erklärt der Beitrag zum Arbeitsunfall und zur Berufsgenossenschaft.
Wie wird Reisezeit dokumentiert?
Beschäftigte sollten Beginn und Ende der Reise, Verkehrsmittel, Route, Wartezeiten, aktive Arbeitsphasen, Pausen, Ankunft und tatsächlichen Arbeitseinsatz dokumentieren. Bei Verspätungen helfen Ticket, Buchungsbestätigung und Mitteilungen des Verkehrsunternehmens.
Der Arbeitgeber muss ein Arbeitszeiterfassungssystem bereitstellen, das dienstliche Fahrten und mobile Arbeit abbilden kann. Sinnvoll sind getrennte Kategorien für aktive Arbeitszeit, passive Reisezeit, Pause und erstattungsfähige Kosten. Die gesetzlichen Grundlagen erläutert der Beitrag zur Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
Wie mache ich unbezahlte Reisezeit geltend?
Ansprüche sollten zeitnah schriftlich und nachvollziehbar geltend gemacht werden. Nennen Sie Datum, Reisezweck, Start, Ziel, Verkehrsmittel, Abfahrt, Ankunft, aktive Arbeiten, erhaltene Zeitgutschrift und verlangten Betrag. Arbeits- und Tarifverträge enthalten oft kurze Ausschlussfristen.
Im Streitfall muss der Beschäftigte die erforderliche Reise und ihre Dauer darlegen. Arbeitgebervorgaben, Reisebuchungen, Kalender, Tickets und Reisekostenabrechnungen sind wichtige Belege. Freiwillige Umwege und private Verlängerungen müssen getrennt werden.
Checkliste vor der Dienstreise
- Reisezweck, Ziel, Termin und Genehmigung sichern.
- Prüfen, welches Verkehrsmittel und welche Route vorgegeben sind.
- Klare Regel zu Vergütung oder Zeitgutschrift verlangen.
- Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeit für An- und Abreise planen.
- Hotel, Ticket, Vorschuss und Reisekostenrichtlinie klären.
- Arbeit im Zug oder Flugzeug nur bei sicherer Datenverarbeitung erledigen.
- Zeiten und Verzögerungen vollständig dokumentieren.
- Ausschlussfristen für Zahlungsansprüche beachten.
Checkliste für Arbeitgeber
- Dienstreise und notwendige Route eindeutig anordnen oder genehmigen.
- Aktive und passive Reisezeit in der Richtlinie unterscheiden.
- Transparente Vergütungs- und Zeitkontoregeln schaffen.
- Mindestlohn, Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit einhalten.
- Wochenend- und Nachtfahrten nur mit Schutzkonzept planen.
- Teilzeit, Behinderung und familiäre Belange angemessen berücksichtigen.
- Reisekosten, Belege, Storno und private Verlängerung regeln.
- Erfassung und Korrektur von Reisezeiten ermöglichen.
Fazit
Dienstreise ist kein einheitlicher Rechtsbegriff mit nur einer Folge. Arbeitszeitschutz, Vergütung und Kostenerstattung müssen getrennt geprüft werden. Aktives Fahren und Arbeiten unterwegs sind regelmäßig Arbeitszeit. Passive Reise kann arbeitsschutzrechtlich anders einzuordnen sein, bleibt aber häufig vergütungspflichtig, wenn sie notwendig und ausschließlich dienstlich veranlasst ist.
Die wichtigste BAG-Regel lautet: Bei vorübergehender Auslandsentsendung ist die erforderliche Hin- und Rückreise wie Arbeit zu vergüten. Verträge und Tarifverträge können den Vergütungssatz gestalten, müssen aber transparent sein und den Mindestlohn wahren. Gute Reiseplanung verbindet klare Bezahlung mit realistischen Grenzen für Arbeitszeit und Erholung.
Häufige Fragen
Ist jede Dienstreise Arbeitszeit?
Nicht in jeder rechtlichen Hinsicht. Aktives Fahren und Arbeiten unterwegs sind regelmäßig Arbeitszeit nach dem ArbZG. Reines Mitreisen kann arbeitsschutzrechtlich anders behandelt werden, obwohl die notwendige Reise vergütungspflichtige Arbeit sein kann.
Muss Reisezeit außerhalb der normalen Arbeitszeit bezahlt werden?
Erforderliche, vom Arbeitgeber veranlasste Reisezeit kann auch außerhalb der Sollzeit vergütungspflichtig sein. Arbeits- oder Tarifvertrag dürfen transparente Sonderregeln vorsehen; der gesetzliche Mindestlohn muss gewahrt bleiben.
Zählt der Weg von zu Hause zum Betrieb als Reisezeit?
Der gewöhnliche Weg zur festen Arbeitsstätte ist grundsätzlich private Wegezeit. Bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort kann die Fahrt zum ersten und vom letzten Kunden dagegen Arbeitszeit sein.
Ist selbst gefahrene Autozeit Arbeitszeit?
Ja, wenn der Arbeitgeber die Fahrt verlangt oder das Selbstfahren als dienstliche Aufgabe vorgibt. Die Fahrzeit zählt dann regelmäßig für Höchstarbeitszeit, Pausen und anschließende Ruhezeit.
Was gilt, wenn ich im Zug arbeite?
Dienstliche E-Mails, Berichte, Telefonate oder Meetings sind aktive Arbeitszeit. Sie müssen bei der täglichen Höchstarbeitszeit und der Arbeitszeiterfassung berücksichtigt werden. Freiwillige, nicht erforderliche Arbeit begründet aber nicht automatisch Überstunden.
Gibt es automatisch einen Überstundenzuschlag für Reisezeit?
Nein. Grundvergütung, Zeitgutschrift und Zuschlag sind getrennt zu prüfen. Ein Zuschlag entsteht nur aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, betrieblicher Übung oder einer anderen Anspruchsgrundlage.
Darf der Arbeitgeber eine Dienstreise am Sonntag anordnen?
Aktive Sonntagsarbeit unterliegt grundsätzlich dem Beschäftigungsverbot des ArbZG, soweit keine Ausnahme oder Genehmigung greift. Reines passives Reisen wird nicht immer als Beschäftigung eingeordnet. Zuschläge entstehen nicht automatisch.
Muss der Arbeitgeber Hotel und Fahrkarte bezahlen?
Notwendige Auslagen einer angeordneten Dienstreise trägt grundsätzlich der Arbeitgeber nach Vertrag, Reiserichtlinie und den Regeln zum Aufwendungsersatz. Private Upgrades oder Umwege müssen ohne Zusage nicht erstattet werden.
Sind steuerliche Verpflegungspauschalen automatisch Spesen?
Nein. Das Steuerrecht legt fest, welche Pauschalen steuerlich berücksichtigt oder steuerfrei erstattet werden können. Ein arbeitsrechtlicher Zahlungsanspruch braucht eine Grundlage wie Vertrag, Tarifvertrag oder Reiserichtlinie.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- §§ 2 bis 5, 9 und 11 ArbZG – Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeit und Sonn-/FeiertageGesetz
- § 611a BGB – Arbeitsvertrag und VergütungGesetz
- § 670 BGB – Ersatz von AufwendungenGesetz
- § 106 GewO – Weisungsrecht des ArbeitgebersGesetz
- § 9 Abs. 4a EStG – Verpflegungsmehraufwand bei AuswärtstätigkeitGesetz
- BAG, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17Rechtsprechung
- BAG, Urteil vom 18.03.2020 – 5 AZR 36/19Rechtsprechung
- BAG, Urteil vom 20.04.2011 – 5 AZR 200/10Rechtsprechung
- EuGH, Urteil vom 10.09.2015 – C-266/14 (Tyco)Rechtsprechung
- BMAS – Regelungen zur Arbeitszeit (Stand 25.02.2026)Behörde
- BAuA – Arbeitsorganisation bei ortsflexiblem ArbeitenBehörde
Quellenstand: 04.10.2026
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