Auch ein unbezahlter Probetag kann gesetzlich unfallversichert sein. Wer auf Wunsch des Unternehmens eine wirtschaftlich nützliche, beschäftigtenähnliche Tätigkeit ausübt, kann als Wie-Beschäftigter geschützt sein. Ein fehlender Arbeitsvertrag schließt das nicht automatisch aus. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls vorliegen; bloßes Zuschauen ist gesondert zu prüfen.
Sie helfen an einem unbezahlten Probetag im Betrieb mit und verletzen sich dabei. Ein Arbeitsvertrag ist noch nicht geschlossen. Vielleicht steht in der Vereinbarung sogar „nicht unfallversichert“. Entscheidend für den gesetzlichen Schutz sind die tatsächliche Tätigkeit und die gesetzlichen Voraussetzungen. Dokumentieren Sie deshalb besonders genau, welchen Auftrag Sie im Unfallmoment ausgeführt haben.
Warum kann schon der Probetag versichert sein?
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII versichert Beschäftigte. Nach § 7 Absatz 1 SGB IV sind Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation Anhaltspunkte einer Beschäftigung. Zusätzlich schützt § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII Personen, die wie Beschäftigte tätig werden. Diese sogenannte Wie-Beschäftigung kann unterhalb der Schwelle eines Beschäftigungsverhältnisses bestehen. (Normen geprüft: 16.10.2026.)
Das bedeutet: Die Fragen „Bin ich bereits beschäftigt?“ und „Bin ich bei dieser Tätigkeit unfallversichert?“ haben nicht zwingend dieselbe Antwort. Aus fehlender Vergütung oder einer fehlenden Unterschrift allein folgt kein sicherer Ausschluss. Die Bezeichnung als Einfühlungsverhältnis ersetzt die Prüfung der konkreten Mitarbeit nicht. (BSG, 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R, Entscheidungsgründe A und B; Original geprüft: 16.10.2026.)
Was entschied das Bundessozialgericht?
Im Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R verunglückte ein Bewerber während eines vereinbarten unentgeltlichen Probetags beim Transport von Mülltonnen. Ein erfahrener Mitarbeiter begleitete ihn. Das BSG bestätigte im Ergebnis die Anerkennung als Arbeitsunfall und wies die Revision des Unfallversicherungsträgers zurück. Es stützte den Schutz auf Wie-Beschäftigung, obwohl es ein Beschäftigungsverhältnis im konkreten Fall verneinte. (Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe vollständig geprüft: 16.10.2026.)
Die Mitarbeit erfüllte Aufgaben des Entsorgungsunternehmens gegenüber seinen Kunden und hatte wirtschaftlichen Wert. Die Anleitung durch einen erfahrenen Mitarbeiter beseitigte diesen Wert nicht. Auch der eigene Wunsch, die Stelle zu bekommen, schloss den Schutz in dieser Konstellation nicht aus. Das Urteil betrifft eine tatsächlich ausgeübte betriebliche Tätigkeit; es versichert nicht pauschal jeden Aufenthalt von Bewerbern auf einem Firmengelände.
Welche Tatsachen sprechen für Wie-Beschäftigung?
Nach Entscheidungsgründe B, insbesondere I–III, muss die Tätigkeit einem fremden Unternehmen dienen, dessen wirklichem oder mutmaßlichem Willen entsprechen, wirtschaftlichen Wert haben und beschäftigtenähnlich sein. Auch die Ausrichtung der konkreten Handlung auf das Unternehmen zählt. Die folgende Tabelle hilft beim Sammeln der Tatsachen; sie ersetzt keine Einzelfallentscheidung. (Geprüft: 16.10.2026.)
| Situation | Worauf kommt es an? |
|---|---|
| Sie erledigen einen echten Auftrag. | Beschreiben Sie Aufgabe, Nutzen für den Betrieb und die Person, die sie veranlasst hat. |
| Eine Fachkraft begleitet Sie. | Auch angeleitete Mitarbeit kann wirtschaftlichen Wert haben. Eine ersetzte volle Arbeitskraft ist keine zwingende Voraussetzung dieses Urteils. |
| Sie beobachten nur Abläufe. | Für bloßes Zuschauen lässt sich Wie-Beschäftigung nicht einfach aus dem entschiedenen Fall ableiten. Andere Versicherungsgrundlagen gesondert prüfen. |
| Sie fertigen nur ein wertloses Teststück. | Das BSG unterschied dies von der für Kunden tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Der konkrete Nutzen muss geklärt werden. |
| Die Vereinbarung nennt keinen Unfallschutz. | Der Wortlaut ersetzt weder die gesetzlichen Voraussetzungen noch die Prüfung dessen, was tatsächlich getan wurde. |
Eigenes Beispiel: Eine Bewerberin hilft auf Bitte der Schichtleitung, eine echte Kundenbestellung zu verpacken. Das spricht eher für eine betriebsnützliche Mitarbeit als das bloße Beobachten derselben Arbeit. Festzuhalten sind Auftrag, ausgeführte Handgriffe und betrieblicher Zweck. Erst mit der weiteren Unfallprüfung ergibt sich, ob ein versicherter Arbeitsunfall vorliegt.
Reicht ein versicherter Status für jede Verletzung?
Nein. § 8 Absatz 1 SGB VII verlangt einen Unfall infolge der versicherten Tätigkeit mit Gesundheitsschaden. Beschreiben Sie deshalb auch das äußere Ereignis und dessen Zusammenhang mit der ausgeführten Arbeit. Die bloße Anwesenheit während eines versicherten Probetags beantwortet die Unfallursache noch nicht. Das BSG prüfte diesen Zusammenhang im Abschnitt C gesondert. (Norm und Urteil geprüft: 16.10.2026.)
Bei einer besonderen Aufforderung oder einer geförderten Maßnahme können außerdem § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstaben a und b SGB VII relevant sein. Im BSG-Fall lag keine entsprechende Aufforderung vor; das Jobcenter erfuhr erst nach dem Unfall von der Bewerbung. Der Schutz als Wie-Beschäftigter blieb trotzdem möglich. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis, leistungsrechtliche Abstimmungen zu überspringen. Klären Sie einen geplanten Einsatz und vorhandene Maßnahmeunterlagen vorher mit der zuständigen Stelle. (Geprüft: 16.10.2026.)
Welche Unterlagen sollten Sie sichern?
- Einladung, Nachrichten und die vollständige Probearbeitsvereinbarung.
- Datum, vereinbarte Dauer, Ansprechpartner und tatsächlich erteilte Aufgaben.
- Eine sachliche Beschreibung: Welchen betrieblichen Auftrag führten Sie unmittelbar vor dem Unfall aus?
- Unfallzeit, Ort, Ablauf, benennbare Zeugen und vorhandene betriebliche Dokumentation.
- Behandlungsunterlagen sowie Schreiben und Bescheide des Unfallversicherungsträgers.
Medizinische Versorgung hat Vorrang. Teilen Sie behandelnden Personen den betrieblichen Anlass mit und informieren Sie den Betrieb. Die allgemeinen Schritte zur Meldung, zum Durchgangsarzt und zur Kontaktaufnahme mit dem Träger erklärt der Ratgeber Arbeitsunfall und Berufsgenossenschaft. Ergänzen Sie die Mitteilung um die Besonderheiten des Probetags.
Was tun bei Ablehnung oder weiteren Ansprüchen?
Wird ein Bescheid mit „kein Arbeitsvertrag“ oder „unentgeltlich“ begründet, prüfen Sie insbesondere, ob Wie-Beschäftigung berücksichtigt wurde. Nach § 84 SGG beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe, bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und die zugelassenen Formen; warten Sie für die Fristwahrung nicht erst auf alle Belege. (Norm geprüft: 16.10.2026.)
Die Anerkennung als Arbeitsunfall entscheidet noch nicht über jede konkrete Leistung. Das BSG bestätigte hier den Versicherungsfall, keine pauschale Zahlung sämtlicher denkbarer Leistungen. Ebenso folgt daraus kein bestimmter Vergütungsanspruch für den Probetag. Fragen zum Zustandekommen eines Vertrags behandelt Arbeitsvertrag ohne Schriftform; diese arbeitsrechtliche Frage ist gesondert zu beurteilen.
Häufige Fragen
Bin ich ohne unterschriebenen Arbeitsvertrag automatisch unversichert?
Nein. Auch unterhalb eines Beschäftigungsverhältnisses kann die gesetzliche Unfallversicherung als Wie-Beschäftigter greifen. Entscheidend sind die tatsächlichen Aufgaben und die weiteren Unfallvoraussetzungen.
Ist ein unentgeltlicher Probetag stets geschützt?
Nein. Das BSG entschied einen Fall tatsächlicher, wirtschaftlich nützlicher Mitarbeit im Interesse des Betriebs. Bloßes Zuschauen oder ein wertloses Teststück lassen sich damit nicht ohne weitere Prüfung gleichsetzen.
Was bedeutet eine Klausel „nicht unfallversichert“?
Eine solche Erklärung ersetzt die gesetzliche Prüfung nicht. Bewahren Sie die gesamte Vereinbarung auf und schildern Sie dem Träger, was Sie tatsächlich getan haben und wer die Aufgabe veranlasst hat.
Muss das Jobcenter den Einsatz vermittelt haben?
Der BSG-Fall wurde als Wie-Beschäftigung anerkannt, obwohl keine besondere Aufforderung des Jobcenters vorlag. Bei geförderten Maßnahmen oder besonderen Aufforderungen kommen andere Versicherungsgrundlagen in Betracht. Erforderliche leistungsrechtliche Abstimmungen sind gesondert zu klären.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- BSG, 20.08.2019 – B 2 U 1/18 RRechtsprechung
- § 2 SGB VII – Versicherung kraft GesetzesGesetz
- § 8 SGB VII – ArbeitsunfallGesetz
- § 7 SGB IV – BeschäftigungGesetz
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist und FormGesetz
Quellenstand: 16.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.