Die Firma kündigt für jeden Streiktag einen Zuschlag an, wenn Beschäftigte ihre normale Arbeit weiter erledigen. Wer streikt, erhält ihn nicht. Daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch aller Beschäftigten auf dieselbe Zahlung. Entscheidend sind die konkrete Zusage, ihr Zweck im Arbeitskampf und die tatsächliche Situation am jeweiligen Tag.

Darf die Firma nur Nichtstreikenden eine Prämie zahlen?

Eine echte Streikbruchprämie kann zulässig sein. Das BAG, Urteil vom 14.08.2018 – 1 AZR 287/17, Randnummern 28–39 und 46–49, billigte eine vorab angekündigte Zusatzleistung, die Beschäftigte während einer konkreten Tarifauseinandersetzung zum Weiterarbeiten bewegen sollte. Der Arbeitgeber wollte Streikfolgen begrenzen und den Betrieb aufrechterhalten. Das Gericht wies die Revision des Beschäftigten zurück; er bekam die eingeklagten Prämien nicht. (Vollständiges amtliches Urteil geprüft: 18.10.2026.)

Das ist keine allgemeine Freigabe beliebiger Bonusbedingungen. Nach Randnummern 31–36 sind Arbeitskampfmittel auf Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu prüfen. Die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Absatz 3 GG schützt die Tarifautonomie und bildet den rechtlichen Rahmen. Ein finanzieller Anreiz im konkreten Arbeitskampf ist gesondert zu beurteilen; ein dauerhafter Verzicht auf wesentliche Gewerkschaftsrechte ist damit nicht gleichzusetzen. (BAG, Randnummer 53; Norm geprüft: 18.10.2026.)

Haben Streikende denselben Anspruch?

Bei einer nach allgemeinen Regeln gewährten Arbeitgeberleistung ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Gruppen müssen zum Zweck der Leistung passen. Im entschiedenen Fall rechtfertigte gerade der zulässige Arbeitskampfzweck die Unterscheidung zwischen streikenden und weiterarbeitenden Beschäftigten. Der Anspruch scheiterte deshalb nicht einfach am Schlagwort einer angeblich unerlaubten Prämie, sondern an der rechtlich gerechtfertigten Differenzierung. (BAG, Randnummern 24–29; geprüft: 18.10.2026.)

Auch § 612a BGB bleibt relevant: Beschäftigte dürfen nicht benachteiligt werden, weil sie zulässig Rechte ausüben. Das BAG sah in dieser konkreten zulässigen Prämiengestaltung jedoch keine Maßregelung. Aus Randnummer 54 folgt keine Erlaubnis, rechtmäßige Streikteilnahme durch beliebige Nachteile zu bestrafen. Ein schon verdienter anderer Bonus ist daher anhand seiner eigenen Zusage und seines eigenen Zwecks zu prüfen. (Norm und Urteil geprüft: 18.10.2026.)

Streikprämie prüfen: vollständige Zusage sichern, konkreten Arbeitskampfzweck von anderen Boni unterscheiden und tatsächlich geleistete Arbeit oder andere Abwesenheit je Tag prüfen.
Eigene Prüfhilfe zum BAG-Urteil: Die konkrete Gestaltung und ihr Zweck entscheiden.

Welche Situation liegt am einzelnen Tag vor?

SituationWas ist zu prüfen?
Normale Arbeit trotz StreikErfüllt die Person sämtliche Bedingungen der konkreten Zusage?
Teilnahme am StreikBei zulässiger echter Streikbruchprämie entsteht daraus allein kein gleicher Prämienanspruch.
Urlaub, Krankheit oder erforderliche BetriebsratsschulungKeine automatische Einbeziehung: Zweck und Voraussetzungen der Zusage sowie andere Ansprüche getrennt prüfen.
Andere Prämie oder spätere TarifvereinbarungEigene Leistungsbedingungen und gegebenenfalls eine Maßregelungsklausel lesen.

Die Tabelle beschreibt Prüfschritte. Sie besagt insbesondere nicht, dass jede Anwesenheitsprämie bei Krankheit oder Urlaub gekürzt werden dürfte. Im BAG-Fall war die besondere Prämie gezielt an reguläre tatsächliche Arbeit zur Begrenzung des Streikdrucks geknüpft. Es ging nicht um eine allgemeine zusätzliche Vergütung unabhängig vom Arbeitskampf. (BAG, Randnummern 11–20 und 28; geprüft: 18.10.2026.)

Was gilt während einer Betriebsratsschulung?

Nach § 37 Absätze 2 und 6 BetrVG darf erforderliche Betriebsratsarbeit beziehungsweise eine entsprechende Schulung das Arbeitsentgelt grundsätzlich nicht mindern. Trotzdem bekam der Kläger für den Schulungstag die besondere Streikbruchprämie nicht: Die Zusage erfasste hier nur Beschäftigte, deren Arbeitspflicht nicht bereits aus anderen Gründen ausgesetzt war und die regulär arbeiteten. (BAG, Randnummern 14–20; Norm und Urteil geprüft: 18.10.2026.)

§ 78 BetrVG verbietet Benachteiligungen und Begünstigungen wegen der Betriebsratstätigkeit. Das BAG sah bei dieser Regelung keine am Mandat anknüpfende Benachteiligung: Auch andere bereits von der Arbeitspflicht befreite Beschäftigte waren nicht erfasst. Das Ergebnis ist an den Zweck dieser Prämie gebunden und lässt sich nicht pauschal auf jede Sonderzahlung übertragen. (BAG, Randnummern 21–23; aktuelle Norm geprüft: 18.10.2026.)

Fiktive Berechnung: Bei erfüllter Zusage mit 100 Euro je vollem qualifizierendem Arbeitstag ergeben drei Tage 300 Euro brutto zusätzlich; Streiktag hier nicht mitgezählt, Teilzeit und Teilstreik gesondert prüfen.
Fiktives Beispiel unter einer zulässigen konkreten Zusage; keine gesetzliche Prämienhöhe.

Wie lässt sich ein möglicher Betrag nachvollziehen?

Fiktives Beispiel, keine gesetzliche Pauschale: Die Zusage verspricht 100 Euro brutto je vollständig geleistetem qualifizierenden Streiktag. Eine vollzeitbeschäftigte Person erfüllt an drei Tagen alle Bedingungen. Dann ergeben sich 3 × 100 Euro = 300 Euro brutto zusätzlich. Ein vierter Tag mit Streikteilnahme wird bei einer zulässigen, entsprechend begrenzten Zusage nicht mitgezählt. Teilzeit, Teilstreiktage oder weitere Bedingungen müssen nach dem tatsächlichen Wortlaut gesondert berechnet werden.

Im historischen Fall waren zunächst 200, später 100 Euro brutto pro Tag bei Vollzeit zugesagt; für Teilzeit war eine anteilige Zahlung vorgesehen. Diese Beträge sind weder ein heutiger Mindestanspruch noch eine allgemeine Obergrenze. Auch eine hohe Prämie im Verhältnis zum normalen Verdienst ist nach dem BAG nicht allein deshalb unzulässig; die konkrete Arbeitskampfmaßnahme bleibt zu prüfen. (BAG, Tatbestand sowie Randnummern 42 und 47; geprüft: 18.10.2026.)

Welche Unterlagen sollte ich jetzt sichern?

  • Vollständigen Aushang oder Nachricht mit Datum, Betrag, begünstigter Gruppe und Bedingungen sichern.
  • Für jeden Tag Arbeitszeit, reguläre Tätigkeit, Streikteilnahme oder anderen Abwesenheitsgrund dokumentieren.
  • Abrechnung und vorhandene Zahlungsnachweise mit den qualifizierenden Tagen abgleichen.
  • Bei einer Tariflösung auch eine etwaige Maßregelungsklausel prüfen lassen.
  • Behaupteten Zahlungsanspruch konkret benennen und geltende Ausschlussfristen sofort prüfen.

Eine tarifliche Maßregelungsklausel kann zusätzliche Auswirkungen auf Prämienzahlungen haben; eine automatische Nachzahlung an alle Streikenden folgt daraus ohne Prüfung der Vereinbarung nicht. Das BAG nennt eine mögliche nachträgliche Einbeziehung als Risiko des Arbeitgebers (Randnummer 41; geprüft: 18.10.2026).

Für die Fristsicherung hilft der Beitrag zu Ausschlussfristen bei Lohnansprüchen. Die Prüfliste zur Gehaltsabrechnung unterstützt den Zahlenabgleich. Fehlen bei einem anderen Bonus Leistungsziele, geht es um die gesonderte Frage Bonus und verspätete Zielvorgaben.

Häufige Fragen

Sind 100 oder 200 Euro pro Streiktag gesetzlich vorgeschrieben?

Nein. Diese Beträge stammten aus der konkreten Zusage im BAG-Fall. Ein möglicher Anspruch richtet sich nach der wirksamen eigenen Zusage und ihren Voraussetzungen.

Bekomme ich als Streikender automatisch dieselbe Prämie?

Bei einer zulässigen echten Streikbruchprämie folgt das nicht allein aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine andere Bonusregelung oder spätere tarifliche Maßregelungsklausel ist nach ihrem Inhalt gesondert zu prüfen.

Darf die Firma jeden Bonus wegen Streikteilnahme kürzen?

Das BAG-Urteil erlaubt das nicht pauschal. Es betrifft eine konkrete Arbeitskampfprämie als Anreiz zum Weiterarbeiten. Ein anderer Bonus muss anhand seiner eigenen Bedingungen und seines Zwecks sowie des Maßregelungsverbots geprüft werden.

Zählt eine erforderliche Betriebsratsschulung als prämienberechtigte Arbeit?

Im entschiedenen Fall nicht: Die besondere Zusage erfasste tatsächliche reguläre Arbeit zur Begrenzung der Streikfolgen. Daraus folgt kein allgemeiner Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern bei Sonderzahlungen.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 18.10.2026